Herrschaftsrechte gehören zu den subjektiven Rechten und räumen dem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand ein, also auf diesen einzuwirken und andere von der Einwirkung auszuschließen. Herrschaftsrechte können an körperlichen Gegenständen (d. h. Sachen gemäß BGB) und an unkörperlichen Gegenständen, wozu Rechte, Forderungen und Immaterialgüter gehören, bestehen. Das auf ein Herrschaftsrecht gegründete Rechtsverhältnis wird Herrschaftsverhältnis genannt.

Herrschaftsrechte an Sachen Herrschaftsrechte an Sachen werden auch dingliche Rechte genannt und werden überwiegend im Sachenrecht geregelt. Das wichtigste und umfassendste dingliche Recht ist das Eigentum, das dem Besitzer die volle rechtliche Sachherrschaft gibt. Er kann mit seiner Sache (im Rahmen der Rechtsordnung) nach Belieben verfahren und andere von der Nutzung ausschließen.

Herrschaftsrechte an Immaterialgütern Zu den Herrschaftsrechten an Immaterialgütern (Werke und Erfindungen) gehören Urheberrechte und Patente. Kraft des Patents ist der Patentinhaber gem. PatG alleine berechtigt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen (in Österreich: § 22 öPatG (1996), in der Schweiz: Art. 8 PatG).

Herrschaftsrechte an Rechten Auch an Rechten können Herrschaftsrechte bestehen: In BGB wird das Pfandrecht an Rechten geregelt, in BGB der Nießbrauch an Rechten, hier wird jeweils ein Herrschaftsrecht an einem Recht begründet.

Herrschaftsrechte an Personen Herrschaftsrechte an Personen (Sklaverei, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft) existieren in modernen Rechtsordnungen nicht mehr. Das Eltern-Kind-Verhältnis ist kein Herrschaftsverhältnis, sondern ein Sorgerechte und -pflichten umfassendes Personenverhältnis ( BGB).

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Kategorie:Sachenrecht (Deutschland)