mini|Kopf eines Urteils des Bundesgerichtshofs „Im Namen des Volkes“ ergehen nach deutschem Prozessrecht die Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts ( Abs. 4 BVerfGG) sowie die Urteile (nicht aber die Beschlüsse) aller ordentlichen Gerichte und Fachgerichte ( Abs. 1 ZPO; Abs. 1 StPO; Abs. 1 Satz 1 VwGO; Abs. 1 Satz 1 FGO; Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Prozessordnungen der Landesverfassungsgerichte kennen teilweise abweichende Eingangsformeln.
Allgemeines Die Formel Im Namen des Volkes ist Ausdruck dafür, dass die Rechtsprechung wie alle Staatsgewalt gemäß Abs. 2 Satz 1 GG vom Volk ausgeht (Volkssouveränität). Die Formel bringt daher in erster Linie zum Ausdruck, dass die Richter als Vertreter des Souveräns Recht sprechen. Da ihre Entscheidung allein an das Gesetz gebunden ist ( Abs. 1 GG), bedeutet sie auch, dass das Urteil dem als Gesetz formulierten Willen des Staatsvolks entspreche; sie meint aber nicht eine Abhängigkeit von der Volksmeinung (vox populi)Max Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2005, § 311 Randziffer 1, wie sie etwa in Meinungsumfragen zum Ausdruck gebracht wird.
Beschlüsse in Familiensachen Umstritten ist seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ob auch die Beschlüsse, die es an Stelle der früheren Urteile vorsieht, „im Namen des Volkes“ zu ergehen haben. Anders als für Urteile der streitigen Zivilgerichtsbarkeit ( Abs. 1 ZPO) sieht das FamFG keine ausdrückliche vergleichbare Regelung vor. Für Ehesachen und sogenannte streitige Familiensachen sieht es aber eine weitgehende Verweisung auf die allgemeinen Regelungen der ZPO vor. In der Praxis werden diese urteilsersetzenden Beschlüsse (z. B. Scheidungsbeschluss statt früher Scheidungsurteil) in den meisten OLG-Bezirken nicht mit der Eingangsformel versehenanders ausdrücklich das OLG Zweibrücken, , OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. April 2013, der Bundesgerichtshof als übergeordnete letzte Instanz verwendet die Eingangsformelz. B. XII ZB 277/12, BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013.
Frühere Formen Historisch leitet sich die Eingangsformel davon ab, dass früher Urteile „im Namen des Königs“ oder des jeweiligen Monarchen ergingen, da nach früherem, im Absolutismus verwurzelten, Verständnis alle Staatsgewalt vom Monarchen ausging, der in der Rechtsprechung durch Richter nur vertreten wurde.
Mit Einführung der Republik wurde die Formel dem Prinzip der Volkssouveränität entsprechend angepasst.
Die Urteile des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts ergingen im Deutschen Kaiserreich bzw. der Weimarer Republik „im Namen des Reichs“, in der Zeit des Nationalsozialismus „im Namen des deutschen Volkes“.
Unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg ergingen die Urteile der deutschen Gerichte „im Namen des Rechts“. In der DDR ergingen die Urteile, wie in der Bundesrepublik, „im Namen des Volkes“.Reiner Stenzel, Dieter Skiba: Im Namen des Volkes. Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in der DDR gegen Nazi- und Kriegsverbrecher. Edition Ost, Berlin 2016.
Andere Staaten Vergleichbare Eingangsformeln haben Urteile auch in anderen europäischen Staaten. In Österreich ergehen sie „Im Namen der Republik“. In Frankreich lautet die Eingangsformel République française / Au nom du Peuple françaisArt. 454 Code de procédure civile (online) („Französische Republik / im Namen des französischen Volkes“), entsprechend in Italien Repubblica Italiana / In Nome del Popolo Italiano („italienische Republik / im Namen des italienischen Volkes“); in Polen W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej („im Namen der polnischen Republik“), in Russland Именем Российской Федерации („Im Namen der Russischen Föderation“).
In Spanien – das eine Monarchie ist – ergehen die Urteile „im Namen des Königs“ (En Nombre del Rey). So auch in den Niederlanden; dort wurde 2015 die altertümliche Genitivform In Naam des Konings an die moderne niederländische Grammatik angepasst: In Naam van de Koning. Diese Formel wird nur auf die jeweils vollstreckbare Ausfertigung des Urteils aufgestempelt.Artikel 430 Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung)Tjeerd Grünbauer: Van Veen Advocaten, 10. Juli 2015.
In den Rechtsordnungen des Common Law (angelsächsischer Rechtskreis) sind solche Eingangsformeln nicht üblich; auch nicht in der Schweiz.
Siehe auch Abend ohne Alibi – Der Film heißt im italienischen Original In nome del popolo italiano
Literatur Peter-Christian Müller-Graff: Zur Geschichte der Formel „Im Namen des Volkes“, in: Zeitschrift für Zivilprozeß (ZZP) 1975, 442–445. Jutta Limbach: Im Namen des Volkes. Macht und Verantwortung der Richter, Deutsche Verlagsanstalt Stuttgart 1999, ISBN 3-421-05204-2 Max Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2005, § 311 Randziffer 1 Hanns Engelhardt in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Auflage 1999, § 268 Randziffer 1 Ferdinand O. Kopp und Wolf-Rüdiger Schenke: Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 1998, § 117 Randziffer 7
Weblinks Reinhard Müller: Im Namen des Volkes (Kommentar, FAZ 23. August 2018)
Einzelnachweise
Kategorie:Prozessrecht (Deutschland)