Pflegeskandal ist ein Schlagwort, das in Medienberichten über Fälle von Vernachlässigung, Misshandlung oder wiederholter Verletzung der Berufspflichten von Pflegepersonal beziehungsweise deren administrativer Leitung gegenüber Patienten und pflegebedürftigen Personen benutzt wird. Es kann sich ebenfalls auf systematisch herbeigeführte Schädigungen von Patienten in Kliniken, Altenheimen bzw. von Kunden in der ambulanten Pflege beziehen.
Der Begriff In Schlagzeilen von Zeitungen und anderen Medien wird das Wort nicht einheitlich verwendet. Es kann sich dabei um Einzeltaten oder um einen wiederholt auftretenden gravierenden Mangel in einer Institution handeln. Dabei wird in vielen Artikeln gleichzeitig die Vorstellung vermittelt, dass die jeweilige Institution nicht alles ihr Mögliche getan habe, um diese massiven Pflegefehler bzw. die Straftaten zu verhindern.So auch in einer Sammelrezension Holger Jenrich: Kritiker in der Kritik. In: Altenpflege, Nr. 5/2007, S. 50–52. Es geht bei diesem Begriff also um das Zusammentreffen von individuellem und kollektivem Fehlverhalten, das in der Öffentlichkeit Zweifel auslöst, ob die pflegerische Einrichtung nicht gerade das Gegenteil der Fürsorglichkeit bewirke, die von ihr erwartet und von ihr in der Regel auch geleistet wird.
Besonders chronisch Kranke und Senioren fallen derartigen Missständen leicht zum Opfer, da sie in einem besonders ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zum Pflegepersonal stehen. Wenn sie auf sich allein gestellt sind und keine Angehörigen oder Betreuer für sie aktiv werden, könnten Vernachlässigung oder gar Straftaten ihnen gegenüber unentdeckt bleiben. Sie selbst rufen meist nicht die Polizei und klagen nur selten vor Gericht. An Demenz erkrankte Personen, die seit dem Jahr 2000 über 60 Prozent der Bewohnerschaft von Pflegeheimen ausmachen, stehen einem eventuellen Fehlverhalten der pflegenden Institution und des Personals besonders hilflos gegenüber. Kaum ein Jahr vergeht, ohne dass nicht irgendwo im deutschen Sprachraum über mindestens einen Fall von massiven „Mängeln“ oder gar Verbrechen in einem Altenheim, einer Klinik berichtet wird.Erkens Fred (1998): Nachgefragt: Einfach einsperren? In Süddeutsche Zeitung vom 19. März 1998 (Soziologe, Leiter des Beratungsbüros Handeln statt Misshandeln in Bonn; Weitere Literatur seither bei HSM – siehe Weblinks). Bagso ist ein dt. Dachverband vieler SeniorenverbändeSiehe bei Literatur Eastman (Klassiker zu dem Thema; aus den USA), Fussek und Hiss Dagegen war es im September 2007 eine Ausnahme in der Presselandschaft, dass und wie über strukturelle Mängel in einer größeren Zahl von Pflegeheimen oder ambulanten Diensten berichtet und diskutiert wurde (Bericht des MDK über Pflegequalität als Auslöser).
Strukturelle Defizite
Es gibt strukturelle Defizite im Gesundheitswesen. Als Hauptursache dafür wird im Pflegebereich chronischer Personalmangel genannt: Während es in früheren Jahren zu wenige ausgebildete Pflegekräfte in Deutschland gab und als Pflegenotstand bezeichnet wurde, so werden heute meist zu geringe Personalzuweisungen (Personalschlüssel, -untergrenzen) als Folge einer unzureichenden allgemeinen Finanzierung des Gesundheitswesens, insbesondere im Bereich der Pflegeversicherung für Mängel in der Pflege verantwortlich gemacht.Die Internationale Krankenhaus-Leistungsstudie ist Teil einer Zusammenarbeit zwischen den USA, Schottland, Kanada, England und Deutschland: Hunderte Patienten starben – weil Krankenschwestern fehlten. In: Spiegel Online vom 24. Oktober 2006 (Todesrate in Krankenhäusern mit zu wenig Pflegekräften um 26 Prozent erhöht; Original: International Journal of Nursing, 2006) In diesen Bereich gehört auch die Diskussion um das Schlagwort Sozialabbau. Gelegentlich greift die Heimaufsicht bei bereits bekannten Mängeln aber zu spät ein.Empörung über Mängel in Magdeburger Pflegeheim – Landtag kritisiert die Stadt Nach der angeordneten Schließung eines Magdeburger Altenpflegeheimes wegen schwerer Pflegemängel weist der Sozialausschuss des Parlaments darauf hin, dass die Magdeburger Stadtverwaltung für die skandalösen Zustände in dem Heim die Verantwortung trage. Nach: Naumburger Tageblatt vom 13. Februar 2008
Darüber hinaus dürfen in Pflegeheimen laut dem jeweiligen Heimgesetz Pfleger ohne eine entsprechende dreijährige Fachausbildung tätig sein, wenn die Fachkraftquote ansonsten mindestens zur Hälfte erfüllt ist.Beispiel Niedersachsen: Personalverordnung zum Heimgesetz (NuWGPersVO) vom 25. Oktober 2018, § 4 Anteil der Fachkräfte am Personal; abgerufen am 15. Dezember 2021. Dies und die häufig geltend gemachte ungenügende fachliche Anleitung dieser Pflegehelfer durch ausgebildetes Personal führt nicht selten zu einer Verringerung der Qualität in der Pflege und zu so genannten Pflegefehlern. Wenn beispielsweise in Pflegeheimen Menschen Druckgeschwüre erleiden, die fachlich falscher oder unterbliebener Lagerung geschuldet sind, ist dafür möglicherweise die zeitliche und fachliche Überforderung des Personals die Ursache. Daher werden in solchen Fällen in der Regel nicht einzelne Pflegekräfte beschuldigt; Juristen sprechen dann von einem Organisationsversagen, wenn die Institution zu geringe Vorsorge gegen derartige Fehlleistungen trifft.
Vergleichbar wurde in den vergangenen Jahren durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) in Berichten zur Pflegequalität bemängelt, dass zu viele Menschen in Pflegeheimen unterernährt seien oder zu wenig Flüssigkeit zugeführt bekämen.Siehe bei Literatur D. Deiseroth – Bestandsaufnahme, S. 24f.Verweis auf den MDK-Artikel, der die MDS-Site mit den Studien nennt.
Immer wieder berichten Pflegekräfte oder Angehörige auch von alten Menschen, die mangels Personal viele Stunden in ihrem Kot und Urin liegen müssen, oder von Personen, die ohne richterlichen Beschluss in ihren Betten angebunden (fixiert) werden, eine Handlungsweise, die juristisch gesehen den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Da die jeweilige Heimleitung davon eigentlich Kenntnis haben sollte, könne sie nicht ohne weiteres den einzelnen Pflegenden hierfür die juristische Schuld zuweisen. Die Heimleitungen werden deshalb selbst als ein Teil der strukturellen Defizite benannt, weil ihre Ausbildung und berufliche Erfahrung nur auf einem niedrigen Niveau vorgeschrieben ist.Siehe bei Literatur Fussek und HissSigrid Pilz: . 23. Juni 2006
Kliniken und Pflegeeinrichtungen müssen wie Ärzte ihre pflegerischen Handlungen – und somit auch ihre Unterlassungen – dokumentieren, damit zunächst die Weiterbehandlung gesichert wird, aber auch damit spätere Kontrollen möglich sind. In den letzten zehn Jahren wurde allerdings wiederholt darüber diskutiert, ob diese Dokumentationspflicht sinnvoll ausgestaltet ist oder nicht. Es gab den Vorwurf, dass sie oder bestimmte Ausprägungen unnötig Arbeitskraft bänden.
Individuelle Fehlhandlungen Wenn eine Krankenschwester oder ein Altenpfleger Patienten bestiehlt, beschimpft oder gar misshandelt, ist das deren individuelles kriminelles Handeln. Es wurde nicht angeordnet oder auch nur geduldet. Unterlassene Hilfeleistung oder Diebstahl in Pflegeeinrichtungen ist aber nicht nur ein Aufklärungsproblem, sondern bedeutet einen Vertrauensbruch zwischen gepflegter Person und der Institution. Überdeutlich wird dies bei jeder Form von Gewalt in der Pflege. Im Extremfall eines Mordes wird immer wieder der zwiespältige Begriff „Todesengel“ strapaziert. Es ist hier zu fragen, warum es in Einzelfällen immer wieder möglich ist, dass solche Taten in einer Institution, in der viele Personen eng zusammenarbeiten, unentdeckt bleiben können.
Auf der Suche nach Täterprofilen ist die Kriminalistik und die Psychologie inzwischen so weit zu sagen, dass es die klar abgrenzbare Tätergruppe nicht gibt. Vorsorge kann also nicht über frühzeitige Identifizierung von Tätern erfolgen, sondern nur über Prophylaxe bei potentiellen Opfern.Siehe bei Literatur Beine, GörgensSigrid Pilz: Wege aus dem Pflegenotstand. 29. August 2006 Das kann im Bereich der professionellen Pflege durch die Ausbildung, Fortbildung der Pflegenden oder z. B. der menschenwürdigen Gestaltung des Heimalltags geschehen.
Entgegen älteren Annahmen von geringerem Umfang fanden Roth und Hormolova 2004 für NRW, dass 1/4 bis 1/3 der Pflegekräfte in Heimen körperliche Misshandlungen für sich oder andere bestätigen. Unangemessene Freiheitseinschränkungen würden zwischen ca. 5 % bis 28 % der Pflegekräfte als eigene oder beobachtete Handlungen bejahen. Gewalthandlungen in der häuslichen Umgebung wurden deutlich weniger, zwischen 5 und 15 %, angegeben. Die Autoren schließen allerdings ein Dunkelfeld dabei nicht aus.
Die Anhörungspflicht des Richters bei freiheitsentziehenden Maßnahmen
Nach Pressemeldungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22. August 2008 auf: lgstuttgart.de, 22. August 2008. und weiteren Meldungen vom 14. November 2008 auf: stuttgarter-zeitung.de, 14. November 2008. ist ein Nürtinger Vormundschaftsrichter wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB zu dreieinhalb Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Der Verurteilte habe in einer Vielzahl von Fällen gegen betreute in Senioren- und Pflegeheimen befindliche Personen ohne die gesetzliche Anhörung freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet. Dies kann aber in der Regel nicht ohne Kenntnis der verantwortlichen Pflegekräfte geschehen sein.
Die Grauzone Sterbehilfe Die Selbsttötung wird in der Bundesrepublik nicht bestraft. Wer andere tötet, auch mit der im Strafverfahren vorgebrachten Entschuldigung, es aus Mitleid getan zu haben, muss durch den Staatsanwalt und später durch das Gericht mit einer genauen Prüfung der Umstände und seiner Motive rechnen. Weil es in der Bundesrepublik keine rechtlichen Bestimmungen gibt, die Sterbehilfe in klar umrissenen Grenzen erlaubt, wird Ärzten oder Pflegekräften, die sich daran beteiligen, in der Öffentlichkeit fast regelmäßig dies als strafmildernd zugestanden.Ausführliche Literaturliste dazu bei den Weblinks: N3 u. a.
Dabei wird in der Presse oft der Unterschied zwischen der Tötung einer dem Täter gut bekannten Person als Einzelhandlung einerseits und Serientaten oder Tötungen bzw. Morde von professionellen Pflegekräften, evtl. auch um andere strafbare Handlungen dieser Täter zu verdecken, andrerseits übersehen. Das Motiv Mitleid kann von einer professionellen Pflegekraft jedoch nicht bei „Opfern“ geltend gemacht werden, die sie noch gar nicht persönlich kennen kann.
Mängel bei der Aufsicht über die Heime Der „Medizinische Dienst der Krankenversicherungen“ legt bei hilfsbedürftigen Älteren bzw. bei pflegebedürftigen Personen die Pflegestufe fest und prüft zudem die Qualität von Heimen neben der sogenannten staatlichen „Heimaufsicht“, von der evtl. jahrelang nichts zu hören ist. Werden dabei erhebliche Missstände festgestellt und deren Abhilfe vom Heimbetreiber verlangt, erfahren die Öffentlichkeit oder Angehörige von dort gepflegten Personen zunächst gar nichts davon. Die Prüfer durften ihre Berichte laut Gesetz bislang nicht veröffentlichen. Erst mit der Einführung der Transparenzberichte und der damit einhergehenden Benotung nach dem „Schulnotenprinzip“ wurden diese Feststellungen der Öffentlichkeit zumindest teilweise zugänglich. Die Heime dürfen zu den Berichten der Heimaufsicht/MDK Stellung nehmen. So bleiben die einzelnen Berichte nicht mehr länger nur vertraulich zwischen den Pflegekassen, der Kreisbehörde, dem Heimverband und dem Heimbetreiber.
Immer noch sind die meisten regulären Besuche vom Medizinischen Dienst und Heimaufsicht angekündigte Begehungen von Stationen, auf denen oft tagelang vom Personal in zusätzlichen Überstunden „klar Schiff“ gemacht wird (in 72 bis 87 Prozent). Dokumentationen können ergänzt, Speisenvorräte auf Hygienemängel überprüft, Medikamentenschränke und Rezepte miteinander abgeglichen werden.Es liegen zwei bundesweite Berichtszusammenfassungen des MDS (nach § 118 Abs. 4 SGB XI) zur Qualität in der ambulanten und stationären Pflege vor: