Sicherheitenbewertung ist allgemein im Finanzwesen und speziell im Bankwesen die erstmalige und permanente Wertermittlung des Wertes von Kreditsicherheiten während der Laufzeit eines Kredits.

Allgemeines Reicht die Bonität eines Kreditnehmers für einen Blankokredit nicht aus, ist aber dennoch eine Kreditgewährung gegen die Stellung von Kreditsicherheiten vertretbar, so müssen die angebotenen Sicherheiten bestimmte Kriterien erfüllen („bankübliche Sicherheiten“). Diese Kreditsicherheiten sollen einen Geldwert repräsentieren, der jederzeit ausreicht, um im Falle der Nichtrückzahlung von Kredit oder Kreditzinsen die offenen Forderungen der Bank vollständig abzudecken. Die vorgesehenen Kreditsicherheiten werden aufgrund der Beleihungsunterlagen im Hinblick auf einen nachhaltig zu erwartenden Verwertungserlös nach einer möglichen Kreditkündigung bewertet. Das Ergebnis der Sicherheitenbewertung ist der Beleihungswert. Je nach Wertschwankung oder schneller Verwertbarkeit wird hiervon ein von der Art der Sicherheit abhängiger Sicherheitsabschlag vorgenommen. Dieser Abschlag vom Beleihungswert ergibt die Beleihungsgrenze, die im Normalfall die maximale Obergrenze darstellt, bis zu der ein Kreditinstitut Kredite gewähren darf.

Die Frage der Bewertung von Kreditsicherheiten stellt sich mithin nicht bei Blankokrediten, sondern regelmäßig dann, wenn Kreditgeber vom Kreditnehmer oder dritten Sicherungsgebern zur Absicherung des Kreditrisikos eine Sicherheitenbestellung verlangen. Dadurch wird auch das Wertschwankungsrisiko der hereingenommenen Kreditsicherheiten zum weiteren Bestandteil des Kreditrisikos. Das Wertschwankungsrisiko besteht in der Gefahr, dass der aktuelle Wert von Kreditsicherheiten während der Kreditlaufzeit unter den jeweiligen Restkredit absinkt und damit im Falle der Verwertung für die Abdeckung des Restkredits nicht ausreicht. Das Verhältnis des dann auftretenden Kreditausfallbetrages zur gleichzeitig betrachteten Kredithöhe wird als Parameter Ausfallverlustquote (englisch loss given default, Abkürzung LGD) geschätzt. Um die Ausfallverlustquote zu verringern, ist das Wertschwankungsrisiko durch eine vorsichtige Sicherheitenbewertung zu reduzieren.

Das Rechtsrisiko der Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Sicherheitenverträge ist für Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 52 Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR) ein operationelles Risiko.

Zweck Die sachgerechte Bewertung von Kreditsicherheiten ist wesentliche Voraussetzung für die zuverlässige Risikoermittlung auf der Einzelkredit- und der Ebene des gesamten Kreditportfolios eines Kreditinstituts. Diese Sicherheitenbewertung verfolgt vier Ziele:

Abschätzung des Kreditrisikos bei einer Kreditvergabe: Bezüglich der gestellten Sicherheiten erwartet die Bank im Fall eines Kreditausfalls eine Rückführung des Restkredits aus der Verwertung ihrer Kreditsicherheiten in Höhe der Sicherheitenbewertung; im Idealfall liegt somit die Erlösquote bei 100 %, was bedeutet, dass der Wert der Kreditsicherheit exakt dem offenstehenden Forderungsbetrag entspricht – dann beträgt die komplementäre Größe Ausfallverlustquote 0 %. Vorsichtige und nachhaltige Bewertung der Sicherheiten: Bei einer vorsichtigen Ermittlung von Sicherheitenwerten hat ein Kreditinstitut die weitgehende Gewähr, dass den Sicherheitenwert beeinträchtigende Marktschwankungen bereits im Prozess der Sicherheitenbewertung berücksichtigt wurden und somit nicht zu nachträglich unbesicherten Kreditteilen führen werden. Am kalkulatorischen Risiko orientierte Preisfindung: Ganz überwiegend vermindern Kreditsicherheiten das Kreditrisiko. Das führt zu einer geringeren Kreditmarge, weil die Risikobestandteile innerhalb dieser Marge besicherungsbedingt kleiner werden oder sogar auf „Null“ zurückgehen. Dadurch müssen Kredite durch ein Kreditinstitut mit geringeren oder gar keinen Eigenmitteln unterlegt werden. Das hat wiederum einen geringeren Kreditzins zur Folge. Ermittlung der Grundlage für Anrechnungserleichterungen nach dem KWG und der CRR bei Bestellung sowie späterer Überwachung und Aktualisierung der Sicherheitenwerte: Ferner dient die Sicherheitenbewertung der Ermittlung der notwendigen Eigenkapitalunterlegung des Kredites durch die Bank (Risikoposition) und der Erfüllung der Anforderungen des aufsichtsrechtlichen Meldewesens.

Rechtsfragen Auf der Grundlage des Abs. 1 KWG hat das BaFin im Dezember 2012 für Kreditinstitute die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA) erlassen.BaFin: Rundschreiben 10/2012 (BA), Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk vom 14. Dezember 2012 Diese stellen eine allgemein gehaltene Vorgabe dar, wenn sie in BTO 1.2 Nr. 2 verlangen, dass Kreditinstitute die bankinternen „Verfahren zur Überprüfung, Verwaltung und Verwertung gestellter Sicherheiten festzulegen“ haben. Nach BTO 1.2.1 Nr. 2 und 3 ist die Werthaltigkeit von Sicherheiten grundsätzlich vor der Kreditvergabe zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Werthaltigkeit kann auf bereits vorhandene Sicherheitenwerte zurückgegriffen werden, sofern keine Anhaltspunkte für Wertveränderungen vorliegen. Hängt der Sicherheitenwert maßgeblich von den Verhältnissen eines Dritten ab (z. B. Bürgschaft), so ist eine angemessene Überprüfung der Adressenausfallrisiken des Dritten durchzuführen.

Nach KWG gilt die Kapitaladäquanzverordnung für alle CRR-Kreditinstitute, so dass die in der Verordnung aufgestellten, konkreteren Bewertungsgrundsätze in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Diese Bewertungsgrundsätze bestehen detailliert lediglich für Immobiliensicherheiten, während Vorschriften für andere Kreditsicherheiten nur fragmentarisch vorhanden sind.

Sachsicherheiten Zu den Sachsicherheiten gehören Immobilien, bewegliche Sachen und Rechte.

Immobilienbewertung Als häufigste – und gleichzeitig am schwersten zu bewertende – Kreditsicherheit kommt im Bankwesen das Grundpfandrecht an Wohn- und Gewerbeimmobilien vor.

Nach Nr. 8 KWG gelten seit Januar 2014 für die Vorgaben zur Bemessung des Beleihungswerts die Bestimmungen der Kapitaladäquanzverordnung. Diese lassen die Nutzung eines Beleihungswertes von Immobilien bei der Bestimmung der Risikogewichte und Risikopositionswerte von Realkrediten und Hypothekendarlehen nur in denjenigen Mitgliedstaaten zu, die in ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für seine Bemessung vorgesehen haben. In der neuen SolvV wird deshalb klargestellt, welchen Anforderungen ein für die Zwecke der Kapitaladäquanzverordnung berücksichtigungsfähiger Beleihungswert genügen muss. Diese Anforderungen sind in SolvV abschließend aufgezählt. Danach muss der Beleihungswert eine der folgenden Bedingungen erfüllen: Ermittelt nach Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) Ermittelt nach Abs. 7 Gesetz über Bausparkassen unter Beachtung einer von der BaFin genehmigten Bestimmung nach Abs. 2 Nr. 3 Gesetz über Bausparkassen Bezogen auf eine Immobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums und ermittelt auf Grundlage von in diesem Staat gültigen strengen Vorgaben in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die BaFin als mit der Beleihungswertermittlungsverordnung gleichwertig anerkannt hat Der Beleihungswert ist ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert, der den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG genügt.

Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 74 Kapitaladäquanzverordnung (CRR) repräsentiert der Beleihungswert den Wert einer Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung der künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung der langfristigen dauerhaften Eigenschaften, „der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wird“. Wertbestimmende Faktoren sind demnach die vorsichtige Einschätzung der Marktgängigkeit, wobei dauerhafte Eigenschaften und künftige Nutzbarkeit zu berücksichtigen sind.

Das Beleihungsobjekt muss folgende Voraussetzungen erfüllen: es ist jährlich (gewerbliche Immobilien) oder alle drei Jahre (Wohnimmobilien) von der kreditgebenden Bank zu überwachen (Art. 208 CRR) und es muss durch einen unabhängigen Sachverständigen geschätzt werden (Art. 229 Abs. 1 CRR) und es muss zeitnah verwertbar sein (Art. 208 Abs. 2c CRR).

Wohnimmobilien, die diesen Anforderungen genügen und vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet sind, erhalten bei der Risikoposition im Standardansatz ein Risikogewicht von 35 % des risikogewichteten Kredites (Art. 125 Nr. 1a CRR), wobei der Wert der Wohnimmobilie nicht wesentlich positiv mit der Bonität des Kreditnehmers korrelieren darf (Art. 125 Nr. 2a CRR). Das ist etwa bei Gewerbeimmobilien bei durch den Kreditnehmer selbst genutzten Industrie­grundstücken der Fall, deren Werte erheblich von den Erträgen abhängen, die er durch die besondere Nutzung der Gewerbeimmobilie (z. B. für Fabrikgebäude) erzielt. Gewerbeimmobilien wird nach Art. 126 Nr. 1a CRR ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen. Bei Gewerbeimmobilien ist zudem die Drittverwendungsfähigkeit des Beleihungsobjekts von Bedeutung. Da die Kredite mithin nicht vollständig durch Eigenmittel von der finanzierende Bank unterlegt werden müssen, können insbesondere bei Realkrediten dem Kreditnehmer niedrigere Kreditmargen zugutekommen.

Operativ gilt die Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV), in der die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs geregelt sind ( ImmoWertV). Dabei sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt am Wertermittlungsstichtag ( ImmoWertV) zugrunde zu legen. Die als Ausführungsbestimmung zu § 16 Abs. 2 PfandBG erlassene Beleihungswertverordnung (BelWertV) definiert in BelWertV den Beleihungswert als den Wert der Immobilie, der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen (Immobilienblase) am maßgeblichen Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen während der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann. Anzuwenden sind bei der Wertermittlung entweder das Ertragswertverfahren mit dem Ertragswert ( BelWertV) oder das Sachwertverfahren ( BelWertV) mit dem Sachwert als Wertkonventionen für den Beleihungswert.

Bewertung sonstiger Sachsicherheiten Zu den sonstigen Sachsicherheiten gehören Bankguthaben beim kreditgebenden Institut (Art. 197 Abs. 1a), Forderungen, bestimmte Wertpapiere (Schuldverschreibungen von Staaten und Zentralbanken mit Bonitätsstufe von mindestens 4 und Aktien und Wandelanleihen im Hauptindex) und Gold (Art. 197 Abs. 1a, Art. 207 CRR). Ihr Marktwert ist zu berechnen und alle 6 Monate neu zu bewerten (Art. 207 Abs. 4d CRR), die Restlaufzeit der Sicherheit muss mindestens so lang sein wie die Restlaufzeit der Kredite (Art. 207 Abs. 5 CRR). Art. 210 d CRR verlangt bei sonstigen Sachsicherheiten, dass der Kreditvertrag umfassende Angaben zu Art und Häufigkeit der Neubewertung enthalten muss. Art. 224 Abs. 1 CRR fordert eine volatilitätsorientierte Neubewertung der Sicherheiten, im Extremfall täglich.

Personalsicherheiten