Das deutsche Staatskirchenrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts. Es umfasst die vom Staat gesetzten Rechtsnormen, die sich auf die Rechtsstellung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Verhältnis zum Staat beziehen. Mit einer Staatskirche hat der Begriff nichts zu tun.
Auch betrifft das Staatskirchenrecht keineswegs nur die traditionellen Kirchen, sondern alle religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften. Daher wird vorgeschlagen, anstatt von Staatskirchenrecht von Religionsverfassungsrecht zu sprechen. Das hat sich aber deshalb nicht durchgesetzt, weil auch dieser Begriff insoweit irreführend ist, als das Staatskirchenrecht keineswegs nur aus Verfassungsrecht besteht, vielmehr auch Normen unter Verfassungsrang (Kirchenaustrittsgesetze, Zustimmungsgesetze zu Staatskirchenverträgen usw.) umfasst. Zuletzt verdeutlicht der Begriff Staatskirchenrecht, dass dieses Rechtsgebiet aus traditionellen Gründen auf mitgliedschaftlich organisierte Religionsgemeinschaften ausgerichtet ist. Namentlich in Bezug auf den Islam ergeben sich hieraus Probleme (vgl. Schwierigkeiten in Bezug auf islamischen Religionsunterricht).
Im Unterschied zum staatlichen Staatskirchenrecht ist das Kirchenrecht das von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften selbst gesetzte Recht.
Modelle staatskirchenrechtlicher Ordnungen Für das Staatskirchenrecht ist von grundlegender Bedeutung, wie der Staat sein Verhältnis zu den Religionsgemeinschaften gestaltet. Die Vielzahl der nationalen staatskirchenrechtlichen Systeme lässt sich grob in zwei Hauptgruppen einteilen.
Staat und Religionsgemeinschaften können miteinander verbunden sein (Staatskirche, Theokratie). Damit geht regelmäßig die Bevorzugung einer Konfession einher. Staatskirche ist beispielsweise in England die Anglikanische Kirche, in Schottland die reformierte Church of Scotland, in Dänemark die evangelisch-lutherische Kirche und in Monaco die römisch-katholische Kirche. Auch in der Türkei gibt es faktisch eine Staatsreligion: Obwohl dem Islam eine feste religiöse Organisation fremd ist, werden die religiösen Belange des sunnitischen Islams staatlich organisiert. Staat und Religionsgemeinschaften können auch voneinander getrennt sein; man spricht dann vom Trennungsmodell. Die Trennung von Staat und Kirche ist insbesondere in weiten Teilen Frankreichs (Trennungsgesetz von 1905, das nicht im Elsass und dem Departement Moselle gilt, die damals als Elsass-Lothringen zu Deutschland gehörten) und den USA streng umgesetzt. In seiner konsequentesten Form, dem Laizismus, ist Religionsausübung eine rein private Angelegenheit. Zwischen diesen beiden Extremen existieren aber auch zahlreiche modifizierte staatskirchenrechtliche Systeme. Belgien und Luxemburg beispielsweise kennen ein strenges Trennungssystem, finanzieren andererseits sämtliche Pfarrgehälter aus dem Staatshaushalt. Das deutsche Grundgesetz geht ebenfalls von einer Trennung von Staat und Kirche aus. Anders als der Laizismus hält es aber die religiöse Betätigung der Staatsbürger für eine wichtige öffentliche Aufgabe: Die Religionsausübung soll sich nicht alleine auf das Privatleben beschränken, sondern der gesamten Öffentlichkeit zugutekommen. Da die Verfassung aber den Staat zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, ist er gerade daran gehindert, diese für wichtig gehaltene öffentliche Aufgabe selbst zu erfüllen. Stattdessen überlässt er den Raum den einzelnen Religionsgemeinschaften, die er darin gleichermaßen unterstützt (Paritätsprinzip). Diese Kooperation ist unter dem von Ulrich Stutz geprägten Schlagwort der hinkenden Trennung bekannt geworden. Diese Bezeichnung ist allerdings inhaltlich zweifelhaft, da sie impliziert, es fehle diesem Modell etwas, aber nicht die positiven Seiten betont.
Welches der Systeme vorzugswürdig ist, ist in rechtspolitischer Hinsicht umstritten. Das Konzept der Staatskirche mag zwar die staatsbürgerliche Verbundenheit in religiöser Hinsicht fortsetzen, schließt aber notwendigerweise alle übrigen Religionen und Konfessionen aus. Während die strikte Trennung laizistischer Prägung klare Verhältnisse schafft, wird einer paritätischen Kooperation mit allen Religionsgemeinschaften zugutegehalten, dass diese in Zeiten eines zunehmenden religiösen Pluralismus eher als eine totale Verdrängung ins Private geeignet sei, ein gedeihliches und für die Gesamtgesellschaft förderliches Zusammenleben der einzelnen Religionsgemeinschaften zu bewirken.
Anzumerken bleibt, dass das Staatskirchenrecht selten auf ein systematisches gesetzgeberisches Konzept zurückgeht, sondern wie kaum ein anderes Rechtsgebiet im Laufe der Jahrhunderte historisch gewachsen ist. Vielfach stehen auch völkerrechtliche oder innerstaatliche Verträge Neukonzeptionen entgegen.
Historische Entwicklung Das deutsche Staatskirchenrecht beruht, anders als etwa das bürgerliche Recht, nicht auf einem wissenschaftlich erarbeiteten, umfassenden Regelungskonzept. Es hat sich vielmehr in jahrhundertelanger Entwicklung gebildet und ist wie kaum eine andere Rechtsmaterie durch historische Ereignisse beeinflusst.
Heiliges Römisches Reich Das Heilige Römische Reich war geprägt von der Einheit von (römisch-katholischer) Kirche und Reich. Vor allem unter Kaiser Otto dem Großen wurden staatliche Herrschaftsrechte an Abteien und Bistümer übertragen (Ottonisches Reichskirchensystem), wodurch geistliche Territorien entstanden. Mit den Erzbischöfen von Mainz, Köln und Trier stellte die Kirche später sogar drei der sieben Kurfürsten.
Reformation Mit der Reformation drohte die Einheit von Kirche und Reich zu zerbrechen. Der Augsburger Religionsfrieden hielt durch das Prinzip cuius regio, eius religio („wessen Land, dessen Glaube“) zumindest die religiöse Einheit innerhalb der einzelnen Territorien aufrecht: Die Konfessionszugehörigkeit der Untertanen richtete sich nach der des Landesfürsten. Der Westfälische Friede schränkte dieses Prinzip stark ein (s. Normaljahr). Reformierte wurden Katholiken und Lutheranern gleichgestellt.
Martin Luther setzte die Landesfürsten als Notbischöfe ein, worauf die heutigen Landeskirchen zurückgehen. Deren Gebiete knüpfen deshalb häufig noch an Territorialgrenzen aus der Zeit vor 1918 an. Während die katholischen geistlichen Fürstentümer unverändert fortbestanden, war umstritten, wie sich das Verhältnis von Staat und (Landes-)Kirche in den evangelischen Staaten, das „landesherrliche Kirchenregiment“, erklärte:
Nach der Theorie vom Episkopalsystem war die Herrschaft des Landesherrn in seiner Kirche ein kirchliches Recht, das durch den Augsburger Religionsfrieden auf ihn übertragen worden war. Das Kirchenregiment war nach dieser Ansicht nur treuhänderisch auf den Fürsten übertragen und mit der staatlichen Herrschaftsgewalt nicht identisch. Das Episkopalsystem ermöglichte es, schon vor dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments staatliche und kirchliche Behörden zu trennen und lediglich in der Person des Monarchen eine personelle Verbindung zu sehen.
Absolutistischem Staatsverständnis näherte sich dagegen die Theorie vom Territorialsystem, nach der die kirchliche Gewalt nur Teil der unumschränkten Herrschaft des Fürsten in seinem Territorium war, also nicht kirchlich, sondern staatlich legitimiert.
Beeinflusst durch die aufklärerische Idee des Gesellschaftsvertrages entstand schließlich die Theorie vom Kollegialsystem. Danach waren die Kirchen Religionsgesellschaften, deren Herrschaftsgewalt auf der Autonomie der Mitglieder fußte. Der Landesherr wurde somit zum bloßen Vorstand, dessen Funktion von der staatlichen streng zu trennen war. Wegen der Vergleichbarkeit zu gesellschaftsrechtlichen Strukturen setzte sich dieses Verständnis schließlich in der Rechtswissenschaft durch. Noch heute erinnert die Bezeichnung der Religionsgemeinschaften als „Religionsgesellschaften“ in den ins Grundgesetz inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung an diese Theorie. Mit dem kirchlichen Selbstverständnis stimmte das säkulare Vereinsmodell freilich nicht überein.
Linksrheinisches Gebiet während der französischen Rheinlandbesetzung Nach der Besetzung der linksrheinischen Gebiete durch Frankreich 1794 wurde dort nach und nach französisches Recht eingeführt. Mit einer Verordnung vom 9. Juni 1802 wurden Maßnahmen zur Säkularisation im Rheinland angeordnet. So wurden Klöster und andere geistliche Institute aufgehoben und ihr Besitz verstaatlicht. Auch die weltliche Herrschaft der Klöster wurde beendet.Paul Fabianek: Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland: Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster. Verlag BoD, Norderstedt 2012, ISBN 978-3-8482-1795-3, S. 6 und Anlage Arrêté portant suppression des ordres monastiques et congrégations régulières dans les départemens de la Sarre, de la Roër, de Thinet-Moselle et du Mont-Tonnerre (1789).
Reichsdeputationshauptschluss Vor allem für die (katholischen) geistlichen Fürstentümer brachte 1803 der Reichsdeputationshauptschluss eine Wende. Als Ersatz für linksrheinische Gebietsverluste wurden die weltlichen Fürstentümer nicht nur mit dem Grundvermögen der geistlichen Fürstentümer abgefunden. Neben dieser Vermögenssäkularisation fand auch eine Herrschaftssäkularisation statt – säkularisiert (verweltlicht) wurden auch die politischen Herrschaftsrechte der geistlichen Reichsfürsten. Damit endete das „ottonische System“ endgültig.
Mit den säkularisierten Gütern übernahmen die Staaten aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch die darauf lastenden Unterhaltsverpflichtungen für Kirchenbedienstete und die Kirchenbaulast. Damit war die Grundlage für die Staatsleistungen an die Kirchen gelegt: Die Enteignungen nahmen den Kirchen die Möglichkeit, sich selbst zu versorgen, und machten sie abhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen. Auch über zweihundert Jahre nach dem Reichsdeputationshauptschluss bestehen diese Staatsleistungen fort. Konkrete Auswirkungen haben sie zum Beispiel heute noch bei der Neustrukturierung des Bistums Essen, wo um der Erhaltung solcher Leistungsverpflichtungen willen auf die Auflösung begünstigter Pfarreien auch gegen die sonst zugrundegelegten Strukturgrundsätze verzichtet wird. Mit abnehmendem Geschichtsbewusstsein sind sie zunehmend schwieriger zu erklären und bilden einen häufigen Streitpunkt in der öffentlichen Diskussion. Eine Ablösung der Staatsleistungen ist trotz Vorgabe in der Verfassung bisher nicht in Angriff genommen worden.
Im Laufe des 19. Jahrhunderts setzte sich eine organisatorische Trennung der Behörden durch: Der Landesherr übte in „seiner“ Landeskirche die „iura in sacra“ (die bischöflichen, kirchenregimentlichen Rechte) durch ein Konsistorium oder einen Oberkirchenrat aus; die Kirchenaufsicht über sämtliche Religionsgemeinschaften (iura circa sacra) dagegen übte er durch staatliche Ministerien aus.
Kulturkampf In Preußen geriet die katholische Kirche, die Otto von Bismarck als Vertreter einer ausländischen Macht verstand, in die Situation staatlicher Verfolgung („Kulturkampf“). Durch die Einführung der obligatorischen Zivilehe und verschiedene Strafvorschriften (vgl. den „Kanzelparagraphen“) sollte ihr Einfluss in der Gesellschaft zurückgedrängt werden. Bis zum 1. Januar 2009 fand sich im Personenstandsgesetz (PStG) die Ordnungswidrigkeit der „religiösen Voraustrauung“, die denjenigen Geistlichen mit Geldbuße bedrohte, der eine kirchliche Trauung vornahm oder anlässlich der Eheschließung einen Gottesdienst feierte, ohne dass zuvor die standesamtliche Ehe geschlossen worden war. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift war im Hinblick auf Religionsfreiheit und Kirchliches Selbstbestimmungsrecht umstritten und wurde daher 2008 ersatzlos gestrichen.
Weimarer Republik