Eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Abkürzung: AGH-MAE), meist auch Ein-Euro-Job genannt, ist eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme in Deutschland. Mit einer Arbeitsgelegenheit (AGH) wird allgemein ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das Arbeitslose bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen soll, bezeichnet. Arbeitsgelegenheiten in diesem Sinne sind zusätzliche Beschäftigungen, die abseits vom bereits vorhandenen Arbeitsmarkt und mit Hilfe von öffentlichem Geld angeboten werden.

Sie bietet Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eine Beschäftigung, die sie zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit nutzen können ( SGB II). Derartige Tätigkeiten (Zusatzjobs) dürfen bestehende Arbeitsplätze nicht verdrängen.

Ziel der Zusatzjobs ist, Langzeitarbeitslose an den ersten Arbeitsmarkt heranzuführen. Ob dieses Ziel erreichbar ist, ist umstritten. Sogenannte MAE-Kräfte gelten nicht als arbeitslos im Sinne des SGB III und werden somit nicht in der Arbeitslosenstatistik ausgewiesen.Joachim Jahnke: , 2. August 2006. Zusatzjobs fließen seit 2007 nicht mehr in die Statistik der durchschnittlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter ein, an der sich die Erhöhung der Renten orientiert. Sie wirken sich somit nicht mehr bremsend auf die Rentenerhöhungen aus.Änderung des § 68 Abs. 2 SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 ()

Zusätzlich zum Arbeitslosengeld II wird eine Mehraufwandsentschädigung (MAE) gezahlt. Sie soll dem Alg-II-Empfänger die durch Ausübung des Zusatzjobs zusätzlich entstehenden Aufwendungen ersetzen, weil sie in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind.Albrecht Brühl: , Info also. 2/97 Seite 64), , Info also. 3/97 Seite 117: „Die angemessene Entschädigung für den Mehraufwand dient der Abgeltung der erhöhten Aufwendungen (BVerwG Urteil vom 13. Oktober 1983 – 5 C 67/82 –, BVerwGE 69, 91; OVG Münster Beschluss vom 25. Oktober 1982 – 8 B 1586/82 –, FEVS 32, 28, 33 f., Burdenski a. a. 0. S. 90 ff., Knopp/Fichtner, § 19 Rn.7.) für Ernährung, Kleidungsreinigung und Wäscheverschleiß sowie persönliche Bedürfnisse wie Genussmittel (entsprechend § 1 RSVO) und stellt nicht etwa eine „Arbeitsprämie“ oder gar einen „Arbeitslohn“ […] dar.“ Der Mehraufwand wird unter Rückgriff auf die langjährige Verwaltungspraxis zu § 19 BSHG (frühere Sozialhilfe)Ernst Lohoff und Martin Massip: , kritischer Beitrag zu § 19 BSHG. mit mindestens 1,00 Euro pro Stunde entschädigt. Durch einen solchen Ein-Euro-Job entsteht kein reguläres Arbeitsverhältnis, selbst dann nicht, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war. Randnummer 23; Arbeitsgericht Weiden in der Oberpfalz, Az.: 2 Ca 480/05, Urteil vom 29. September 2005. Die Entschädigung stellt daher kein Arbeitsentgelt dar.

Neben dem Zweiten sieht das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch freiwillige Zuverdienstmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe vor, die als Ein-Euro-Job ausgestaltet sein können. BAG Inklusionsfirmen e. V., abgerufen am 12. Oktober 2017Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zu Zuverdienstmöglichkeiten im Bereich des SGB XII Ergänzung der Empfehlungen zur selbstbestimmten Teilhabe am Arbeitsleben vom 18. März 2009 Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt sog. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen gegen Mehraufwandsentschädigung in AsylblG.

Sogenannter Ein-Euro-Job Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält den Begriff Ein-Euro-Job für irreführend. Zum einen stellt die Entschädigung keinen Arbeitslohn dar, sondern soll nur Mehrkosten ausgleichen. Zum anderen bekämen ALG-II-Empfänger, die einen Zusatzjob übernehmen, wenn man die Leistungen zur Grundsicherung mit einberechnet, weit mehr als einen Euro. Zusatzjobs seien kein Ersatz für bezahlte Arbeit und das Arbeitslosengeld II falle nicht weg, stattdessen erhalte man zusätzlich mindestens einen Euro je Arbeitsstunde.BMAS: , gesehen am 25. August 2008.BMAS , gesehen am 25. August 2008.

Geschichte Gemeinnützige zusätzliche Arbeit Zusatzjobs sind die Weiterführung der schon seit den 1920er Jahren bestehenden „gemeinnützigen zusätzlichen Arbeit“.Wolfgang Ayaß: Pflichtarbeit und Fürsorgearbeit. Zur Geschichte der „Hilfe zur Arbeit“ außerhalb von Anstalten, in: Frankfurter Arbeitslosenzentrum (Hrsg.): Arbeitsdienst – wieder salonfähig? Zwang zur Arbeit in Geschichte und Sozialstaat. Frankfurt am Main 1998, S. 56–79.

Nach der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 1. Februar 1924 mussten Arbeitsfähige, die eine Fürsorgeunterstützung durch die Länder und Kommunen als Träger der Fürsorge erhalten wollten, gemeinnützige Arbeit leisten. Die Unterstützung konnte in geeigneten Fällen entweder durch die Anweisung angemessener Arbeit gemeinnütziger Art gewährt oder von der Leistung solcher Arbeit abhängig gemacht werden.§ 19 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924, RGBl. I, S. 100, 104.

Auch Arbeitslose, die von der 1927 als Träger der Arbeitslosenversicherung gegründeten Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung die so genannte Krisenunterstützung erhalten wollten, die, wie die spätere Arbeitslosenhilfe, keine Versicherungs-, sondern eine Fürsorgeleistung war, mussten, soweit dazu Gelegenheit bestand, eine zusätzliche, gemeinnützige und zumutbare vorübergehende Arbeitsleistung erbringen. Sie erhielten hierfür neben der Fürsorgeleistung eine Mehraufwandsentschädigung durch den Träger der Arbeit.§ 91 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (AVAVG) RGBl. I S. 187, 197, 198

Zusätzliche und gemeinnützige Gemeinschaftsarbeiten, die ausdrücklich nicht als Arbeitsverhältnis angesehen wurden und für die der Arbeitslose nur eine Mehraufwandsentschädigung erhielt, waren, soweit dazu Gelegenheit bestand, auch in der Bundesrepublik bis zur Schaffung des Arbeitsförderungsgesetzes 1969 Voraussetzung für den Bezug der Arbeitslosenhilfe.§ 153 AVAVG in Verbindung mit § 140 in Neufassung vom 3. April 1957 () vorher § 141i des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AVAVG vom 23. Dezember 1956 ()

Im Bundessozialhilfegesetz, das am 1. Juni 1962 in Kraft trat, wurde der Begriff „Arbeitsgelegenheiten“ eingeführt, um einen Paradigmenwechsel auszudrücken. Die gemeinnützige Arbeit war nicht Leistungsvoraussetzung für die Sozialhilfe, sondern sollte der Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben dienen.§ 19 Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (), § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG (außer Kraft) Gleichwohl konnte die Verweigerung mit dem Wegfall des Anspruchs sanktioniert werden.§ 25 BSHG

Die Arbeitsgelegenheiten wurden vor der Hartz-IV-Reform bis Ende 2004 nur in geringem Umfang von den Sozialämtern angeboten und waren daher in der Öffentlichkeit kaum bekannt. Insbesondere war die Dauer der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) wesentlich kürzer als heute. Sie umfasste meist nur wenige Wochen.Damals im Gesetz festgeschrieben „von vorübergehender Dauer“ § 19 Abs. 1 Satz 2 BSHG, im heutigen nicht mehr als Vorschrift vorhanden. Ähnlich wie bei den heute bekannten Zusatzjobs war die Gemeinnützigkeit (heute öffentliches Interesse) und Zusätzlichkeit der Arbeit formal eine rechtliche Voraussetzung für die Schaffung einer solchen Stelle§ 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG. ohne Arbeitsverdienst.

Arbeitsgelegenheiten nach der Hartz-IV-Reform Seit der Einführung des Arbeitslosengeldes II erlangten Zusatzjobs eine größere Bedeutung. Sowohl die Anzahl der eingesetzten Kräfte als auch die Länge der Einsätze nahm zu.

Ziele Zielgruppe der Zusatzjobs nach (bis 31. Dezember 2008 § 16 Abs. 3 SGB II) sind Arbeitslose, die Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch beziehen und keine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden können. Die Förderung von Zusatzjobs ist nachrangig gegenüber der Pflichtleistung der Vermittlung sowie gegenüber den Ermessensleistungen zur Eingliederung, die auf eine unmittelbare Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen.

Die Zusatzjobs sollen Arbeitslose (unter „weicheren Umständen“)so beschrieben z. B. im Urteil des LSG NRW vom 24. September 2007 – L 20 B 169/07 AS ER wieder an den Rhythmus des Arbeitstages und die Erwartungen des Arbeitsmarkts an ein gewisses Maß an Arbeitsdisziplin gewöhnen und so die Integrität der Arbeitskräfte für Arbeitgeber wiederherstellen. Hierdurch sollen die betreffenden Personen für eine Einstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt wieder attraktiver gemacht werden. Als solches sind diese Zusatzjobs deswegen vor allem zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gedacht,siehe z. B. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28. September 2006 – L 14 B 518/06 AS ER die anders aller Voraussicht nach nicht in absehbarer Zeit wieder eine reguläre Beschäftigung aufnehmen würden.

Voraussetzungen Die Zusatzjobs mit Mehraufwandsentschädigung müssen zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sein.

Zusätzlich Eine in Zusatzjobs verrichtete Tätigkeit ist zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Bestehende Arbeitsplätze dürfen nicht verdrängt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden. Entscheidend für die Zusätzlichkeit ist damit der Zeitpunkt der Durchführung. Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse sind von der Voraussetzung der Zusätzlichkeit ausgenommen.Bundestagsdrucksache 17/6277, S. 115.

Im öffentlichen Interesse liegend Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn ihr Ergebnis der Allgemeinheit dient und die Arbeiten nicht im erwerbswirtschaftlichen Bereich durchgeführt werden. Die Zusatzjobs dürfen nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer juristischen Person, die Zusatzjobs anbietet, rechtfertigt nicht von vornherein die Annahme, dass die von ihr durchgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen. Die Arbeiten müssen nicht notwendigerweise gemeinnützig sein.Gregor Kochan, Diakonisches Werk Braunschweig bei Tacheles: Abgerufen am 25. August 2008.

Wettbewerbsneutral Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird. Die Zusatzjobs sind damit geprägt von ihrer Neutralität gegenüber Funktionsfähigkeit und Entwicklungspotentialen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Bestand und Entwicklung ungeförderter Arbeitsplätze dürfen nicht gefährdet werden. Die Zusatzjobs dürfen den Wettbewerb nicht verzerren.Bundestags-Drucksache 17/6277, Seite 116

Arbeitszeit und Dauer Üblicherweise handelt es sich um Teilzeitarbeit von 20 bis maximal 30 Stunden pro Woche. Der Umfang von bis zu 30 Stunden pro Woche wurde mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2008 als rechtmäßig bestätigt.Urteil des BSG vom 16. Dezember 2008 (B 4 AS 60/07 R) Eine Untergrenze für die wöchentliche Dauer eines Zusatzjobs gibt es nicht, jedoch beträgt sie in der Regel mindestens fünfzehn Stunden pro Woche, da andernfalls die Arbeitslosigkeit (gemäß der Definition für die Statistik) nicht beendet wird.