Als Märzklausel bezeichnet man den Absatz 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.

Demnach ist „einmalig“ gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn:

die Einmalzahlung in den Monaten Januar bis März erfolgt, der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war und mit der Sonderzahlung und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des laufenden Kalenderjahres die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in einem Versicherungszweig überschritten wird.

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