Der Auskunftsanspruch im Presserecht sichert Journalisten zu, dass Behörden auf Anfrage Auskünfte zu gestellten Fragen erteilen.

Deutsche Pressegesetze Die deutschen Pressegesetze sehen – in unterschiedlichem Ausmaß – einen Anspruch der Presse auf behördliche Auskunft vor. Als Beispiel sei der Wortlaut des baden-württembergischen Gesetzes angeführt:

Mit Bezug auf die niedersächsische Regelung führte der Bundesgerichtshof 2005 zum Zweck dieser Vorschriften aus:

Nach dieser Vorschrift sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, zu denen insbesondere (auch) Herausgeber und Redakteure gehören können,Löffler/Wenzel, Presserecht, 4. Aufl. 1997; § 4 LPresseG Rn. 42, 43; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000 Rn. 4.10 die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Informationsanspruch soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten.vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, AfP 1997, 837, 839; OVG des Saarlandes, AfP 1998, 426, 427. Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess überhaupt.vgl. , 174 f; , 295 f.; , 257 f. Die Vorschrift des § 4 NdsPresseG weist daher enge Bezüge nicht nur zur Pressefreiheit des Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auch zur Informationsfreiheit des Abs. 1 Satz 1 GG und zu Abs. 2 Satz 1 GG auf. Hieran müssen sich die Auslegung des Abs. 1 NdsPresseG und insbesondere auch die Grundsätze zur Bestimmung des im konkreten Falle Auskunftsverpflichteten orientieren.BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, Az. III ZR 294/04, Volltext.

Für die Auskunft dürfen keine Gebühren erhoben werden.

Transparenzverpflichtung der Justiz Die Transparenzverpflichtung der Justiz wurde unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeweitet und präzisiert durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 2015, 1 BvR 857/15, NJW 2015, 3708 mit Anmerkung von Stefan Brink und Michael Vogel Diese Rechtsprechung lässt sich in folgenden sechs Leitsätzen zusammenfassen:

1. Bei einer Eilentscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte.

2. Den auskunftspflichtigen Stellen steht – auch unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – grundsätzlich ein Ermessensspielraum bei der Frage nach Art und Umfang der Auskunft zu. Bei der Bestimmung der konkreten Tragweite des Auskunftsanspruchs im Einzelfall ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Das danach maßgebliche öffentliche Informationsinteresse ist anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen. Dabei besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in Behördenakten.

3. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gilt die Besonderheit, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt.

4. Die Veröffentlichungspflicht bei Gerichtsentscheidungen erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern.

5. Der Zugang zu Gerichtsentscheidungen ist nicht unbegrenzt. So sind die Entscheidungen etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände in der Regel zu anonymisieren. Die Medien haben zudem nach den Grundsätzen zur Verdachtsberichterstattung und zur Resozialisierung von Straftätern gesteigerte Sorgfaltspflichten zu beachten.

6. Betrifft das Begehren der Presse auf Bekanntgabe eines strafgerichtlichen Urteils eine Person des öffentlichen Lebens und handelt es sich um strafrechtliche Vorwürfe, die auf Grund der geschützten Rechtsgüter im öffentlichen Interesse liegen, kann die begehrte Entscheidung allenfalls dann vollständig unter Verschluss gehalten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne der Landespressegesetze unmittelbar und dringend nahelegen.BVerfG, 1 BvR 857/15, NJW 2015, 3708

Mediendienstestaatsvertrag Für redaktionell gestaltete Internetangebote galt nach § 15 Mediendienstestaatsvertrag ebenfalls eine Auskunftspflicht., Az. 1 L 809/98. Die Vorschrift wird von einer Stimme in der Literatur als verfassungswidrig eingeschätzt: Dissertation von Bonin (PDF; 133 kB). Jetzt ist dieser Anspruch in § 55 Abs. 3 in Verbindung mit § 9a des Rundfunkstaatsvertrags normiert.

Weitere Auskunfts- und Einsichtsrechte von Journalisten hinsichtlich amtlicher Informationen Auskunfts- oder Einsichtsrechte, die nach anderen Vorschriften (etwa aufgrund der Informationsfreiheitsgesetze, dem Umweltinformationsgesetz oder dem Archivrecht) bestehen, sind unabhängig vom presserechtlichen Auskunftsanspruch.

Weblinks Urteile Auskunftsanspruch eines Wissenschaftsautors

Sonstiges „Auskunftsrechte kennen und nutzen“, Reader der taz, PDF Informationen von Udo Branahl Saarheimer Fälle: Teilnahme an Presseflug

Einzelnachweise

Kategorie:Medienrecht (Deutschland)