Eine Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist eine Rechtsverordnung einer deutschen Landesregierung, die aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes, § 27 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der bis zum 30. Mai 2012 geltenden Fassung§ 27 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dejure.org bzw. Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zulässt.
Voraussetzung ist, dass hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Gestattet ist das Verbrennen in der Regel nur dann, wenn es keine alternativen Entsorgungsmöglichkeiten in der Umgebung gibt. Die Rechtsverordnung regelt typischerweise die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung.
Deutschland Pflanzliche Abfälle im Abfallrecht Als Grundprinzip der Kreislaufwirtschaft gilt auch für pflanzliche Abfälle das bundesrechtliche Vermeidungsgebot ( Abs. 1 KrWG).
Unvermeidbare Bioabfälle wie Hecken- und Baumschnitt von gärtnerisch genutzten Böden im Sinne des Abs. 7 KrWG sind nach der Bioabfallverordnung grundsätzlich zu verwerten ( Abs. 2, Abs. 2 KrWG).
Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind grundsätzlich verpflichtet, diese zu beseitigen. Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend davon können die zuständigen Behörden nach Abs. 2 KrWG im Einzelfall durch Verwaltungsakt oder die Landesregierung nach § 28 Abs. 3 KrWG durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zulassen. Eine Einzelfallregelung nach § 28 Abs. 2 KrWG kann auch im Wege einer Allgemeinverfügung im Sinne von Satz 2 VwVfG ergehen.
Übersicht der einzelnen landesrechtlichen Regelungen Baden-Württemberg: Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974GBl. S. 187 Bayern: Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung – PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984GVBl. S. 100 Berlin: In Berlin wurden seitens des Senats keine Ausnahmeregelungen in Form einer Rechtsverordnung zugelassen. Daher ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle generell verboten. Brandenburg: Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung-AbfKompVbrV) vom 29. September 1994GVBl.II/94, Nr. 68, S. 896 Bremen: Keine Ausnahmeregelungen, siehe Berlin. Hamburg: Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 15. Oktober 1974HmbGVBl. S. 311 Hessen: Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV,HE) vom 17. März 1975 (GVBl. I 1975 S. 48 vom 19. März 1975) Mecklenburg-Vorpommern: Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung – PflanzAbfLVO M-V) vom 18. Juni 2001 GVOBl. Nr. 9 vom 18. Juli 2001 S. 281 Niedersachsen: Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung – PflAbfVO) vom 14. Januar 2015, Nds. GVBl. Nr. 1/2015 Nordrhein-Westfalen: Eine landesrechtliche Regelung besteht seit der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung im Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr.vgl. Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzen-Abfall-Verordnung) vom 6. September 1978, GV. NW. 1978 S. 530; aufgehoben zum 30. April 2003 durch Verordnung vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 71) Pflanzliche Abfälle dürfen aber mit Zustimmung der Gemeinde durch Einzelfallgenehmigungen verbrannt werden.vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen Stand: 2. Oktober 2012, S. 6 Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4. Juli 1974GVBl. 1974, 299 Saarland: Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) vom 31. August 1999Amtsbl. S. 1319 Sachsen: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) vom 25. September 1994SächsGVBl. S. 1577 Sachsen-Anhalt: Die Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (GartAbfVO) vom 25. Mai 1993GVBl. LSA S.262 überträgt die Ermächtigung gem. Abs. 3 Satz 3 KrWG auf die Landkreise und kreisfreien Städte.vgl. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt: Verbrennung von Gartenabfällen Bericht 2009 – Sonderheft 3, S. 18 (Übersicht über die Rechtslage zur Gartenabfallverbrennung in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen-Anhalt mit Stand Mai 2006) Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 1. Juni 1990GVOBl. 1990, 412 Thüringen: Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung – ThürPflanzAbfV) vom 2. März 1993GVBl. 1993, 232
Voraussetzungen und Art und Weise der Beseitigung Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich geregelt.vgl. Landtag von Sachsen-Anhalt Drs. 6/2896 vom 17. März 2014, S. 9 ff.
In Bremen und Berlin besteht ein generelles Verbot.
Den bestehenden Regelungen der anderen Bundesländer ist gemeinsam, dass pflanzliche Abfälle vorrangig durch Verrottung bzw. Kompostierung, auch an Sammelstellen oder in Kompostierungsanlagen zu verwerten sind. In Thüringen ist seit dem 1. Januar 2016 nur noch die Verrottung, nicht aber das Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zulässig,Pflanzenabfälle und deren Beseitigung Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Website abgerufen am 22. Dezember 2018 ebenso in Hamburg seit Oktober 2017.Neuregelung: Verbrennung von Gartenabfällen nicht mehr zulässig Behörde für Umwelt und Energie, Website abgerufen am 23. Dezember 2018 In anderen Bundesländern dürfen ausnahmsweise Gartenabfälle auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind oder auch außerhalb davon (Forstabfälle), verbrannt werden. Soweit eine bloße Anzeigepflicht besteht (Bayern, Hessen, Niedersachsen), handelt es sich rechtstechnisch um eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, eine Genehmigungspflicht wie in Brandenburg bedeutet rechtstechnisch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Eine Einschränkung kann für pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten gelten, deren Verbrennung generell unzulässig sein kann (Brandenburg). Das Verbrennen ist dann nur für bestimmte pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie Betrieben des Erwerbsgartenbaus erlaubt (Bayern). Die Verbrennung kann nur in bestimmten Monaten (Saarland: März und Oktober), an bestimmten Wochentagen (sog. Brenntagen) und nur zu bestimmtenTageszeiten (Hessen: Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr, samstags von 8:00 bis 12:00 Uhr) zulässig sein (Niedersachsen: zeitliche und räumliche Beschränkung durch Nebenbestimmung der Behörde). Bei der Verbrennung müssen Mindestabstände zu Straßen, Gebäuden, Flughäfen oder Naturschutzgebieten eingehalten und die Feuer beaufsichtigt werden. Witterungsbedingt kann das Verbrennen unzulässig sein, beispielsweise bei starkem Wind oder bei Waldbrandgefahr.
Erloschene Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet (vgl. Abs. 1 Nr. 8 KrWG).
Brauchtumsfeuer Brauchtumsfeuer, wie z. B. Osterfeuer, haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege.vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen Stand: 2. Oktober 2012, S. 6 Ihre Zulässigkeit ist daher nicht abfallrechtlich geregelt, sondern beurteilt sich zumeist nach Landesimmissionsschutz- oder aber nach allgemeinem Sicherheits- und Ordnungsrecht (Brandschutz).vgl. beispielsweise Brauchtumsfeuer ( z. B. Osterfeuer) Merkblatt des Landesfeuerwehrverbands Niedersachsen, Stand per 01/2012 Ergänzend kann das Naturschutzrecht der Länder einschlägig sein, das ein Entzünden von offenem Feuer in gesetzlich geschützten Biotopen untersagt, etwa § 20 Naturschutzausführungsgesetz (Mecklenburg-Vorpommern).Brauchtumsfeuer im Schweriner Stadtgebiet Website der Landeshauptstadt Schwerin, abgerufen am 24. Dezember 2018 Brauchtumsfeuer sind auch unter Gesichtspunkten des Schutzes von Kleintieren problematisch. Website der Stadt Ibbenbüren, abgerufen am 21. Dezember 2018Osterfeuer birgt tödliche Gefahr für Tiere Hamburger Tierschutzverein, 10. April 2017
In Nordrhein-Westfalen ist zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 LImschG das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG) vom 18. März 1975 Die Gemeinden können jedoch durch ordnungsbehördliche Verordnung,vgl. : §§ 14, 16 Abs. 2 Nr. 3 enthält eine bußgeldbewehrte Anzeigepflicht für Brauchtumsfeuer. die zuständigen Behörden im Einzelfall nach Ermessen Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist (§ 7 Abs. 2 LImschG).
Eine vergleichbare Regelung gibt es in § 7 des Brandenburgischen Landesimmissionsschutzgesetzes.§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl.I/99, Nr. 17, S.386) Für Osterfeuer sind generell Ausnahmen vom immissionsschutzrechtlichen Verbrennungsverbot erforderlich.Osterfeuer und kleine Lagerfeuer Landkreis Teltow-Fläming, Pressestelle, 18. April 2011
Das OVG Münster sieht ein starkes Indiz für ein Brauchtums(Oster-)feuer darin, dass das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen und Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Zum einen stelle das Gemeinschaftserlebnis den besonderen Sinnbezug des Osterfeuers her oder fördere ihn zumindest, zum anderen dränge sich in diesen Fällen nicht die ansonsten nahe liegende Sorge auf, dass lediglich Pflanzenabfälle unter dem Vorwand eines Osterfeuers illegal beseitigt werden sollen. Wird dagegen Pflanzenschnitt von Landwirten oder Gartenbesitzern privat oder im privaten Kreis verbrannt, handelt es sich nicht schon dann um ein Brauchtumsfeuer, wenn und nur weil das Verbrennen (regelmäßig) zur Osterzeit geschieht.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 2004 – 21 B 727/04, NWVBl. 2004, S. 387 f.