Als Christenrecht bezeichnet man die mittelalterliche Rechtsordnung der Kirche in Norwegen, wie sie aus den vier Thingbezirken Gulathing, Frostathing, Borgarthing und Eidsivathing überliefert ist. Die jeweiligen Bestimmungen wurden auf den einzelnen Thingversammlungen zwischen König Olav II. Haraldsson (1015–1030) und den anwesenden Thingbauern ausgehandelt und sind deshalb nicht identisch. Es ist jedoch so ähnlich in seinen Bestimmungen, dass man heute davon ausgeht, dass auf einer reichsübergreifenden Versammlung auf dem Mostrathing im Jahre 1024 ein Entwurf ausgearbeitet wurde, der dann auf den einzelnen Thingversammlungen zu behandeln war.

Entstehung Vorbild waren wohl ähnliche Gesetze in England, woher der Hauptinitiator Bischof Grimkjell stammte.Robberstad S. 12. Dieses Christenrecht überlebte sogar die große Rechtsvereinheitlichung des Königs Magnus Håkonsson Lagabøte, der in sein Landrecht den Titel Christenrecht eingefügt, aber darunter keine Bestimmungen aufgenommen hatte. Allerdings wird ihm neuerdings ein „Neues Christenrecht für den Borgathing“ zugeschrieben, das auf Vorarbeiten seines Vaters beruhen soll.Bjørg Dale Spørck: Kong Magnus lagabøters kristenretter. Innhold, språk og overlevering Diss. Oslo 2006. In seiner Regierungszeit war die Auseinandersetzung zwischen der Kirche und der Königsmacht über die Machtverhältnisse im Staate in vollem Gange, so dass die schriftliche Fixierung einer zukunftsweisenden Neuordnung trotz des Konkordats von Tønsberg vom 9. August 1277, das eine vorläufige Einigung brachte, nicht möglich war. Man beließ es daher beim Bestehenden und entwickelte dies fort. Diesem Umstand ist es zu verdanken, dass von den östlichen Thingbezirken Borgarthing und Eidsivathing überhaupt ein Text überliefert ist. Deren von König Magnus überholte Vorschriften des rein zivilen Rechts sind verschollen.

Die Christenrechte der beiden Erzbischöfe sind eher als politische Absichtserklärungen und Programme zu werten, da sie keine eigene Gesetzgebungsbefugnis besaßen. Die Rechtsentwicklung lässt sich an dem Nebeneinander alter antiheidnischer und inzwischen obsolet gewordener Formulierungen und der Festsetzung von Heiligenfesten nachweisen, deren Heilige erst später in den Heiligenkalender aufgenommen wurden, z. B. die Thomasmesse am 29. Dezember für Thomas Becket, der erst 1173 heiliggesprochen wurde.

Neben den Christenrechten der vier Thingbezirke ist noch ein Regelwerk des Erzbischofs Øystein (1157–1188) mit der Bezeichnung Gullfjóðr und eines des Erzbischofs Jon (1267–1282) überliefert.

Die überlieferten Texte sind keine Gesetze, sondern Privatarbeiten zur Unterstützung des Gedächtnisses des Gesetzessprechers. Es galt die Fassung des mündlichen Vortrags auf dem Thing. Im Borgarthingslov heißt es ausdrücklich: „Nun ist das Christenrecht vorgetragen, wie wir es im Gedächtnis haben. Fehlt etwas daran, so möge es der Bischof nach seinen Befugnissen verbessern.“ Gleichwohl konnte es nicht ausbleiben, dass mit der Zeit die schriftliche Fassung eine größere Autorität zu der Frage gewann, was geltendes Recht war. Da für den Gesetzessprecher auch die Entwicklungslinie des Rechts von Interesse war, stehen oft widersprüchliche Aussagen unvermittelt nebeneinander. Man findet sehr alte und relativ neue Bestimmungen, so dass die Frage nach dem Alter der Rechtsordnung nicht beantwortet werden kann. Im Wesentlichen jedoch gehen die Bestimmungen auf die Zeit vor der Errichtung des Erzbistums Nidaros zurück. Der Erzbischof wird nur selten erwähnt, im Borgarthingslov überhaupt nicht, und im Frostathingslov, in dessen Gebiet Nidaros lag, wird oft vom Bischof in Nidaros gesprochen. Von den scharfen Auseinandersetzungen König Sverres' über das Recht der Bischofsernennung findet sich in den Christenrechten nichts. Das Eidsivathingslov geht noch von der erforderlichen Mitwirkung des Königs aus. Alle aber gehen von der entscheidenden Mitwirkung der Bonden bei der Bestellung der Priester aus.

Das Christenrecht war bürgerliches Recht wie das Recht über den Kauf, die Mannheiligkeit und andere Rechtsverhältnisse mit Buß- und Strafandrohungen bis hin zur Friedlosigkeit mit Landesverweisung und Vermögensverlust.

Erinnerungen an das Heidentum

Die Christenrechte werden mit der altertümlichen Formel eingeleitet, dass die Leute Christen sein und das Heidentum ablehnen sollen. Der Christ soll sich beim Gebet nach Osten verneigen und nicht wie die Heiden beim Zauber nach Norden. Die Heiden opferten zum Julfest til árs og friðar, für den guten Jahresertrag und den Frieden. Dieser Brauch wurde von der Kirche übernommen und mit einem Segen über dem dabei zu trinkenden Bier verbunden. Wer im Geheimen dem alten Glauben anhängt, wird mit dem Verlust seines gesamten Vermögens bestraft. Im Christenrecht des Königs Sverrir werden die verbotenen heidnischen Bräuche näher beschrieben: „Wenn von jemandem bekannt wird und dies ihm nachgewiesen wird, dass er Hügel aufschüttet und ein Haus macht, das er hörgr nennt oder eine Stange aufrichtet und sie Gedichtsstange nennt, …“ Diese Stange wurde zur Verhöhnung des Feindes aufgerichtet und oft mit Schadenzauber verbunden. Egill Skallagrímsson errichtete eine solche Stange (niðstöng) gegen König Erik und seine Frau Gunnhild.Er nahm eine Haselstange in die Hand und ging damit auf eine Felsenspitze, die weit ins Land hineinschaute. Er nahm einen Pferdekopf, steckte ihn oben auf die Stange. Dann tat er den Fehdespruch und sagte: „Hier stelle ich die Neidstange auf und wende diese Beschimpfung gegen König Erik und die Königin Gunnhild.“ Er richtete dann den Rosskopf gegen das Innere des Landes und fuhr fort: „Auch wende ich diese Beschimpfung gegen die Schutzgeister des Landes, die in diesem Lande wohnen, dass sie alle umherirren sollen und nirgends eine Ruhestätte finden, ehe sie nicht König Erik und Gunnhild aus dem Lande vertrieben haben.“ (Egils saga Kap. 57.) Eine spätere Fassung des Gulathingslov nennt Zauber, Hexerei, Glaube an Weissagung, an Wesen, die in Hügeln und Wasserfällen hausen, das Außensitzen, um das Schicksal zu erfragen, die Verleugnung Gottes und der Kirche, um Schätze in Grabhügeln zu finden oder sonstwie reich oder klug zu werden, zu versuchen, Wiedergänger oder Hügelbewohner aufzuwecken. Im Eidsivathingslov wird von Hauskulten gehandelt und der Besitz von Zaubergegenständen, die sich heute nicht mehr eindeutig identifizieren lassen, unter Strafe gestellt. Im Borgarthinglov ist ebenfalls von Zaubermitteln die Rede: „…und wenn Hexenzeug in den Betten oder Kissen von den Leuten gefunden wird, Menschenhaare oder Froschfüße oder Menschennägel oder andere Dinge, die der Zauberei dienen ….“ und „Wenn einer Frau bewiesen wird, dass sie ein Troll ist, dann soll sie mit ihrer Habe die Gegend verlassen, da sie nicht daran schuld ist, ein Troll zu sein.“Borgarthingslov I, 16 Auch die sogenannte „weiße Magie“ war verboten: „Eine Frau, die glaubt, mit verbotenen Mitteln heilen zu können, büßt mit drei Mark …“. Ein anderer Brauch ist, „wenn eine Frau ihrem Neugeborenen einen Finger oder einen Zeh abbeißt zu langem Leben …“, wobei unklar bleibt, wessen Leben verlängert werden soll.

Im Heidentum stand dem Vater das Recht zu, über das Leben eines Neugeborenen zu entscheiden. Diese Sitte wurde in unterschiedlicher Weise eingeschränkt, indem entweder nur Missgeburten nach der Taufe ausgesetzt werden durften oder die Aussetzung überhaupt verboten oder von der Zustimmung des Bischofs abhängig gemacht wurde. Beim Christenrecht das Borgarthings ist sogar von einer Taufe nicht die Rede. Vielmehr soll man es sterben lassen und wie bei unheimlichen Wesen im Heidentum „mit Steinen an unheimlicher Stelle, wo weder Mensch noch Vieh geht, das ist die unheimliche Stelle des Bösen, bedeckt werden.“ Was mit Totgeburten zu geschehen habe, wird nicht geregelt, außer dass es ungetauft nicht auf dem Kirchhof begraben werden kann. Im Frostathingslov wird ausdrücklich verboten, Frauen, die in der Schwangerschaft starben, aufzuschneiden, um das heidnische Kind herauszuholen, damit die Frau christlich beerdigt werden könne. Sie soll auch so christlich beerdigt werden.Frostathingslov II, 15 Die Aussetzung muss noch lange Brauch gewesen sein, denn König Magnus Erlingsson hielt es im 12. Jahrhundert für erforderlich, auf Aussetzung die strengste Strafe der Friedlosigkeit zu setzen, während Olav der Heilige dafür nur eine Strafe von drei Mark angesetzt hatte. Im Borgarthingslov und Eidsivathingslov wird die Aussetzung gar nicht erwähnt.

Bei der Beerdigung wird noch ausdrücklich verboten, Verstorbene in Hügel oder unter Steinhaufen zu legen. Die Beerdigungsriten des Priesters werden nicht nur als Segen für den Verstorbenen, sondern auch als Schutz der Lebenden vor den im Heidentum gefürchteten Wiedergängern gesehen. Die Gebete und das Besprengen des Sarges mit Weihwasser haben magische Funktionen. Das (lateinische) Leichenlied (líksöngr) gilt als Zauberlied. Wenn die Leiche in Abwesenheit des Priesters beerdigt wird, so hat dieser alsbald den Zauber nachzuholen:

Auch der Eid bewahrte noch heidnische Erinnerungen. Ursprünglich handelte es sich um eine bedingte Selbstverfluchung, falls die Unwahrheit beschworen wurde. Der Schwörende band durch die Zauberkraft des Wortes überirdische Mächte mit unbedingter Notwendigkeit, ihn zu verderben, wenn er Unwahres ausspräche. Daher gab es keine besondere Strafe für den Meineid. Der Schwur wurde bei einem heiligen Tempelring geschworen, der während des Schwurs ergriffen wurde. An dessen Stelle traten nun Reliquien oder die Bibel oder der Türpfosten der Kirche. Die Selbstverfluchung wurde christlich gewendet: „So sei mir Gott hold, wenn ich die Wahrheit spreche, feindselig, wenn ich lüge.“ Aber die Kirche traute der Furcht vor der Selbstverfluchung nicht und setzte eine Strafe von drei Mark für den Meineid fest. Auch die Eideshelfer wurden bestraft, wenn auch geringer. Eideshelfer beschworen nicht den Inhalt des Eides, sondern die Glaubwürdigkeit des Schwörenden und dass ihnen nichts anderes bekannt ist als das, was beschworen wurde.

Bemerkenswerte kirchliche Regelungen

Ausführlich wurden Taufe und Nottaufe geregelt. Dabei ist bemerkenswert, dass alle an der Taufe Beteiligten zu geistlich Verwandten werden, was den ehelichen Verkehr ausschließt. Wenn also der Kindesvater die Nottaufe vollzieht, so wird er geistlich Verwandter der Mutter, und der Bischof muss erst die Fortsetzung der Ehe erlauben, bevor der eheliche Verkehr wieder aufgenommen werden kann.Frostathingslov II, 3