mini|hochkant=1.8|Schema des staatsrechtlichen Systems Österreichs lang=de|mini|hochkant=1.8|Schema der vertikalen staatlichen Gliederung Österreichs mini|hochkant=1.8|Bundesländer, Bezirke, Gemeinden und Statutarstädte von Österreich (Stand: 2025)

Das politische System der Republik Österreich beruht auf den Grundsätzen der Demokratie, der republikanischen Staatsform, des Bundesstaates, des Rechtsstaates, der Gewaltenteilung und des liberalen Prinzips.

Die Republik Österreich ist eine parlamentarische Demokratie. Wahlen werden in Österreich großteils nach dem Verhältniswahlrecht durchgeführt, weshalb die politischen Parteien meist Koalitionen bilden müssen.

Wichtigste Rechtsgrundlage des politischen Systems ist die Bundesverfassung (B-VG). Sie legt auch die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den neun Bundesländern fest. Die grundlegenden Rechte und Pflichten Österreichs als Mitgliedstaat der Europäischen Union sind im EU-Vertrag geregelt. Über die Einhaltung des EU-Vertrages wacht der Europäische Gerichtshof, über die des B-VG und der anderen Verfassungsgesetze der Verfassungsgerichtshof.

Verfassungsgrundsätze

Demokratisches Prinzip Das demokratische Prinzip bedeutet, dass alles staatliche Recht vom Volk ausgeht. Das demokratische Prinzip ist in  B-VG festgelegt. Österreich ist eine repräsentative Demokratie, das heißt, es werden Repräsentanten gewählt. Diese werden durch freie und geheime Wahlen ermittelt ( B-VG). Ein weiteres wichtiges Element ist die direkte Demokratie, die durch Volksbegehren, Volksbefragung und Volksabstimmung gewährleistet wird.

In Materien, die Österreich nach der Volksabstimmung von 1994 in die Zuständigkeit der EU abgegeben hat, geht das Recht von den Völkern der EU aus. Da die EU das Einstimmigkeitsprinzip in vielen Materien sukzessive durch das Prinzip der doppelten Mehrheit (Abgeordnete und Mitgliedstaaten) ersetzt, kann es auch zu Regelungen kommen, denen Österreich nicht zugestimmt hat. Dennoch werden diese auch in Österreich gelten.

Republikanisches Prinzip Das republikanische Prinzip betrifft die Staatsform. Österreich ist seit 12. November 1918 eine Republik, an deren Spitze seit 1920 der Bundespräsident als Staatsoberhaupt steht. Der Bundespräsident wird alle sechs Jahre von den Wahlberechtigten gewählt ( Abs. 5 B-VG). Das Habsburgergesetz hat 1919–1996 Mitglieder des ehemaligen Herrscherhauses, die die Republik nicht anerkennen wollten, des Landes verwiesen.

Bundesstaatliches Prinzip Das bundesstaatliche Prinzip bedeutet, dass Österreich kein Einheitsstaat ist, aber auch kein Staatenbund ( B-VG). Die Bundesländer haben im Rahmen der Bundesverfassung und ihrer jeweiligen Landesverfassung eigene Gesetzgebung. Welche Bereiche durch Bundesrecht und welche durch Landesrecht geregelt werden, bestimmt die Bundesverfassung in ihren Artikeln 10–15.

Rechtsstaatliches Prinzip Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit soll die Bürger vor staatlicher Willkür schützen. Der Rechtsstaat wird durch die Verfassungsregel, dass die gesamte staatliche Tätigkeit nur auf Grund der Gesetze gestattet ist, durch die (in der politischen Praxis oft umgangene) Gewaltenteilung und durch unabhängige Gerichte gewährleistet. Durch den „Stufenbau der Rechtsordnung“ wird garantiert, dass Gesetze verfassungsmäßig entstehen. Über die Einhaltung der Verfassung wacht der Verfassungsgerichtshof.

Das Prinzip der Gewaltentrennung wurde eingeführt, um Machtkonzentration und Korruption zu verhindern. Es ist somit einer einzelnen Person oder Organisation nicht möglich, absolute Macht auszuüben. Gewaltentrennung bedeutet, dass Gesetzgebung (Legislative), ausführende Gewalt (Exekutive) und Gerichte (Judikative) getrennt sind. Die Aufgaben sind somit auf mehrere verschiedene Organe verteilt. Die einzelnen Organe sind jedoch nicht vollständig getrennt, sondern es bestehen durchaus Verflechtungen untereinander, zum Beispiel das Kontrollrecht des Nationalrates gegenüber der Bundesregierung.

Liberales Prinzip Das Liberale Prinzip garantiert dem Bürger durch definierte Grund- und Freiheitsrechte persönliche Freiheit. Von allen Prinzipien ist dieses am wenigsten als Verfassungsgrundsatz anerkannt.Herbert Dachs u. a. (Hrsg.): Politik in Österreich. Das Handbuch. Manz, Wien 2006, S. 131. Das liberale Prinzip wird durch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und das Staatsgrundgesetz von 1867 garantiert, darin enthalten sind z. B. das Briefgeheimnis und der Schutz vor willkürlicher Festnahme.

Politisches System Ebene Legislative(gesetzgebende Gewalt) Exekutive(vollziehende Gewalt) Judikative(richterliche Gewalt) Europäische Union Europäisches Parlament (720 Mitglieder, davon 20 aus Österreich)Europäischer Rat (Staats- und Regierungschefs)Rat (EU-Ministerrat) Europäische Kommission Präsident der Europäischen Kommission 27 Mitglieder (EU-Kommissare), davon eines aus Österreich Europäischer Gerichtshof (ein Richter aus Österreich) Gericht der Europäischen Union (eine Richterin und ein Richter aus Österreich) kein EU-Organ: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Bundesebene Nationalrat (183 Abgeordnete)Bundesrat (60 Mitglieder) Bundespräsident Bundesregierung Bundeskanzler Bundesminister Ministerrat Verfassungsgerichtshof Verwaltungsgerichtshof mit folgenden Unterinstanzen: Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzgericht Oberster Gerichtshof 4 Oberlandesgerichte 20 Landesgerichte 113 Bezirksgerichte Landesebene Landtag (9 Landtage mit insg. 440 Abgeordneten) Landesregierung Landeshauptmann Landesverwaltungsgericht Bezirk Bezirksverwaltungsbehörden (Landesbehörden) Bezirkshauptmann Bezirkshauptmannschaft Magistrat der Stadt mit eigenem Statut Politische Expositur Gemeinde BürgermeisterGemeindevorstand, Stadtrat oder StadtsenatGemeinderat Gemeindeamt, Stadtamt oder Magistrat

Europäische Ebene Am 17. Juli 1989 hat der damalige Außenminister Alois Mock für Österreich um Beitritt in die damalige EWG angesucht. Am 12. Juni 1994 erfolgte eine Volksabstimmung über das Beitritts-BVG (Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union), welches mit zwei Dritteln (66,58 %) der abgegebenen Stimmen angenommen wurde. Daraufhin wurde am 24. Juni der Beitrittsvertrag unterzeichnet. Der Beitritt selbst erfolgte mit 1. Jänner 1995. Im Jahr 2000 wurde Österreich für die damalige Regierungsbeteiligung der FPÖ scharf kritisiert; bilaterale Kontakte zu Österreich wurden kurzfristig gemieden; diese Sanktionszeit scheint mit ein Grund für die starke EU-Skepsis der österreichischen Bevölkerung zu sein. Anfang 1999 traten Österreich und elf weitere Mitgliedsstaaten der Eurozone bei; Anfang 2002 wurde das dazugehörige Bargeld eingeführt.

Durch den EU-Beitritt wurden diverse Kompetenzen, vor allem in Wirtschaft, Landwirtschaft, Verkehr, Umweltschutz, Energiepolitik und Konsumentenschutz, an die Union abgegeben. Europarecht hat Vorrang gegenüber den nationalen Rechtsordnungen. Während Verordnungen (das sind de facto EU-Gesetze) unmittelbar anwendbar sind, bedarf es bei Richtlinien (EU-Rahmengesetze, nach deren Vorgaben innerstaatliche Gesetze zu erlassen sind) erst der Umsetzung in österreichisches Recht; erfolgt die Umsetzung nicht innerhalb üblicher Zeiträume, kann eine Richtlinie auch unmittelbar anwendbar sein. In den politisch „heiklen“ Bereichen Justiz und Sicherheit arbeiten die EU-Staaten zusammen.

Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 bis 2013 stellte Österreich 19 Mitglieder des Europäischen Parlaments (vorher 17), nach der Europawahl 2014 waren es 18 Sitze, derzeit (seit 2024) 20 Sitze. In den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen werden je 12 Mitglieder entsendet. Weiters nominiert jedes EU-Land ein Mitglied der Europäischen Kommission. Derzeit ist der Österreicher Magnus Brunner Kommissar für Inneres und Migration.

Bundesebene Legislative

Die gesamtstaatliche Legislative wird in Österreich durch den Nationalrat und den Bundesrat wahrgenommen. Die Legislative beschließt den Haushalt des Bundes und alle Bundesgesetze. Außerdem kontrolliert die Legislative die Bundesregierung. Die Legislative ist kein echtes Zweikammernsystem, da die Mitglieder des Bundesrates von den Landtagen entsandt und nur die Nationalratsabgeordneten vom Volk gewählt werden. Der Bundesrat ist keine gleichwertige Kammer, da alle Gesetze im Nationalrat beschlossen werden müssen und der Bundesrat nur in den wenigsten Fällen ein absolutes Veto hat. Beide Kammern zusammen werden als Bundesversammlung bezeichnet, welche eine Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten ansetzen und Krieg erklären kann.

Am 18. Dezember 1918 wurde das Frauenwahlrecht für Österreicherinnen über 20 Jahre eingeführt. Dies war Teil der neuen Verfassung vom Dezember 1918.Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, S. 287. Bis zur Nationalratswahl 1923 blieben jedoch Sexarbeiterinnen vom Wahlrecht ausgeschlossen.Birgitta Bader-Zaar: Gaining the Vote in a World in Transition: Female Suffrage in Austria. In: Blanca Rodríguez-Ruiz, Ruth Rubio-Marín: The Struggle for Female Suffrage in Europe. Voting to Become Citizens. Koninklijke Brill NV, Leiden und Boston 2012, ISBN 978-90-04-22425-4, S. 191–206, S. 199.

Nationalrat mini|Sitzungssaal des Nationalrats

Der Nationalrat (etwa vergleichbar mit dem Deutschen Bundestag) ist die Abgeordnetenkammer der Republik Österreich, somit die erste Kammer der Legislative auf Bundesebene. Zusammen mit dem Bundesrat (etwa vergleichbar mit dem deutschen Bundesrat), der zweiten Kammer, bildet er in besonderen Fällen die Bundesversammlung. Dem Nationalrat gehören 183 Abgeordnete an, die seit 1920 im Normalfall alle vier, seit 2007 alle fünf Jahre von den Wahlberechtigten gewählt werden. Die Wahlen finden nach einem modifizierten Verhältniswahlrecht statt.

Die Abgeordneten haben ein freies Mandat, das heißt, sie sind bei der Stimmabgabe juristisch unabhängig von ihrer Partei oder anderen Interessensgruppen. Zur Aufrechterhaltung der sogenannten Klubdisziplin reicht aber im Allgemeinen aus, dass dissidente Abgeordnete riskieren, von ihrer Partei bei der nächsten Wahl nicht mehr aufgestellt zu werden. Der Nationalrat wählt zu Beginn jeder Gesetzgebungsperiode drei Präsidenten, die unter anderem die Aufgabe haben, den Bundespräsidenten bei längerer Verhinderung zu vertreten. Der Nationalrat kann der gesamten Bundesregierung oder einzelnen Ministern das Misstrauen aussprechen; der Bundespräsident muss dann die Abberufung durchführen.

Der Nationalrat beschließt die Bundesgesetze. Die Gesetze werden in Ausschüssen vorbereitet. Zum Inkrafttreten der meisten Nationalratsbeschlüsse ist die Zustimmung des Bundesrates nötig. Wenn der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss des Nationalrats ablehnt, kann der Nationalrat die Entscheidung des Bundesrates mit einem Beharrungsbeschluss übergehen, weshalb man beim Einspruch des Bundesrates von einem suspensiven (d. h. aufschiebenden) Veto spricht. Kein Einspruchsrecht hat der Bundesrat bei der Budgetgesetzgebung, allen anderen Finanzgesetzen und bei Gesetzen, die nur den Nationalrat (Auflösung oder Geschäftsordnung) betreffen.

Bundesrat mini|Sitzungssaal des Bundesrates

Der Bundesrat ist die zweite Kammer des Parlaments und die Vertretung der Länder auf Bundesebene (Länderkammer). Die Abgeordneten werden von den Landtagen in den Bundesrat entsandt. Die Anzahl wird nach jeder Volkszählung vom Bundespräsidenten festgelegt, zurzeit gibt es 60 Mitglieder. Die Mitglieder sind den Landtagen nicht verantwortlich, das heißt, sie besitzen ein freies Mandat.