Von Verbreitungsverbot spricht man, wenn aufgrund strafrechtlicher Vorschriften bestimmte Inhalte nicht verbreitet werden dürfen.

Das Verbreitungsverbot erstreckt sich grundsätzlich auf alle Inhalte, die gegen einen Straftatbestand verstoßen. Vom Verbreitungsverbot erfasst werden: Harte Pornografie (Gewaltpornografie, Tierpornografie, StGB), Kinderpornografie (auch Besitzverbot, StGB) und Jugendpornografie (auch Besitzverbot, StGB) Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (auch Besitzverbot, StGB) Gewaltdarstellung ( StGB) Propagandamittel verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ( StGB) Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ( StGB). Volksverhetzung ( StGB).

Neben den genannten Inhalten, für die ein absolutes Verbreitungsverbot gilt, gibt es Inhalte, die einem eingeschränkten Verbreitungsgebot unterliegen. Hierbei spielen vor allem die Bestimmungen des Jugendschutzes eine Rolle, die die Verbreitung oder Zugänglichmachung bestimmter Inhalte – beispielsweise einfache Pornografie – an Kinder und Jugendliche untersagen ( StGB, Jugendschutzgesetz).

Siehe auch Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)