mini|UPOV-Hauptquartier in Genf Die Union internationale pour la protection des obtentions végétales (französisch, kurz UPOV; deutsch Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen) ist eine zwischenstaatliche Organisation zum Schutz von Pflanzenzüchtungen. Sie hat ihren Sitz in Genf.

Das Ziel von UPOV besteht darin, ein effektives System für den Sortenschutz zu etablieren. Dies wird durch die Festlegung eines Regelwerks erreicht, das von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der Begriff „UPOV-Übereinkommen“ bezieht sich auf eines der drei grundlegenden Dokumente des Verbands: die Akte von 1991 (UPOV 91), die Akte von 1978 (UPOV 78) und die Akte von 1961, die durch die Änderungen von 1972 angepasst wurde (UPOV 61).

Präsidenten Bisherige Präsidenten des UPOV-Rates (ab 1991): Ricardo López de Haro y Wood (1991–1994)Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur fünfundzwanzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 24. und 25. Oktober 1991 in Genf Bill Whitmore (1994–1997)Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur achtundzwanzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 9. November 1994 in Genf Ryusuke Yoshimura (1997–2000)Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur einunddreißigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 29. Oktober 1997 in Genf Karl Olov Öster (2000–2003)Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur vierunddreißigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 26. Oktober 2000 in Genf Enriqueta Molina Macías (2003–2006)Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur siebenunddreißigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 22. Oktober 2003 in Genf Doug Waterhouse (2006–2009)Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur vierzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 19. Oktober 2006 in Genf Choi Keun-Jin (2009–2012)Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur dreiundvierzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 22. Oktober 2009 in Genf Kitisri Sukhapinda (2012–2015)Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur sechsundvierzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 1. November 2012 in Genf Luis Salaices Sánchez (2015–2016)Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur neunundvierzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 29. Oktober 2015 in Genf Raimundo Lavignolle (2016–2019)Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen: Bericht zur fünfzigsten ordentlichen Tagung des Rates vom 28. Oktober 2016 in Genf

Geschichte Die UPOV wurde 1961 durch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen eingerichtet, auf Initiative europäischer Züchtungsunternehmen, die 1956 eine Definition von Grundprinzipien für den Sortenschutz forderten. Ziel des Übereinkommens ist es, das Recht des geistigen Eigentums so fortzuentwickeln, dass es Pflanzenzüchtungen schützt und damit die Entwicklung neuer Pflanzensorten begünstigt. Die Mitgliedschaft erfordert die Umsetzung der Kernelemente des Übereinkommens in nationales Recht.

Das ursprüngliche Abkommen 1961 wurde von sechs westlichen Industriestaaten ratifiziert: Deutschland, Frankreich, Dänemark, Schweden, UK und von den Niederlanden. An den Verhandlungen teilgenommen haben überdies die Schweiz, Israel, Italien, Belgien, Spanien und Südafrika. Das Südafrika der Apartheid war folglich der einzige Staat des globalen Südens, der an den Verhandlungen über das Abkommen anwesend war.

In den folgenden Jahren wurde UPOV mehrmals überarbeitet. In den Jahren 1972, 1978 und zuletzt 1991. Zu diesem Zeitpunkt war die Anzahl der Mitgliedstaaten erst auf 20 angewachsen. UPOV 91 beinhaltet gegenüber früheren Versionen des Abkommens einen deutlich stärkeren Sortenschutz.

Seit der Ratifizierung von UPOV 91 ist eine Vielzahl neuer Staaten dem Abkommen beigetreten. Im Mai 2024 verzeichnet UPOV 79 Mitglieder. Diese Anstieg könnte auf die Einführung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, kurz TRIPS-Übereinkommen im Jahr 1995 zurückzuführen sein. Dieses verpflichtet jeden WTO-Mitgliedstaat, ein Sortenschutzsystem in sein nationales Recht zu integrieren. Dabei können die Mitgliedstaaten wählen, ob sie ein eigenes, sui generis System entwickeln oder dem UPOV-Abkommen beitreten möchten. Es hat sich jedoch gezeigt, dass insbesondere auch Länder des globalen Südens dem Abkommen beigetreten sind, was durch spezifische Klauseln in bilateralen Handelsabkommen, insbesondere mit der EU, den USA, Japan und der EFTA gefördert wurde.

Vertragsstaaten Zum aktuellen Zeitpunkt haben die folgenden 77 Staaten und zwei zwischenstaatliche Organisationen das UPOV-Übereinkommen ratifiziert: Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum (Organisation Africaine de la Propriété Intellectuelle, OAPI), Ägypten, Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus, Belgien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kroatien, Lettland, Litauen, Marokko, Mexiko, Montenegro, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Oman, Österreich, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich, Vietnam. zentriert|mini|800x800px|Mitglieder der UPOV - dargestellt nach den jeweiligen Akten des Übereinkommens (1978 oder 1991), denen die Staaten beigetreten sind

Um Mitglied bei UPOV zu werden, müssen Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen die Anforderungen des jeweiligen UPOV-Übereinkommens in nationales Recht umsetzen. Das Sekretariat von UPOV überprüft die nationale Gesetzgebung zum Sortenschutz und gibt dem Rat eine Empfehlung, ob die Mitgliedschaft gewährt werden soll oder nicht. In der Vergangenheit wurde die Mitgliedschaft mehreren Ländern verweigert, da ihre nationalen Sortenschutzgesetze Ausnahmeregelungen enthielten, die die Wiederverwendung und den Austausch von bäuerlichem Saatgut erlaubten.

Darüber hinaus haben zahlreiche Länder (z. B. Pakistan), zwischenstaatliche Organisationen (z. B. die Europäische Freihandelsassoziation) und internationale Nichtregierungsorganisationen (z. B. die International Community of Breeders of Asexually Reproduced Ornamental and Fruit Varieties) Beobachterstatus.

Schutzsystem Das Übereinkommen regelt nicht nur die Organisation und Leitung des Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtung, sondern auch die grundlegenden Konzepte des Sortenschutzes, die von den Mitgliedern des Verbands in ihre nationalen Rechte aufgenommen werden müssen. Diese sind im Übereinkommen 1991 aufgeteilt in die folgenden Kapitel: Voraussetzungen für die Erteilung des Züchterrechts, Antrag auf Erteilung des Züchterrechts, die Rechte des Züchters, Sortenbezeichnung, Nichtigkeit und Aufhebung.

Voraussetzungen für die Erteilung des Züchterrechts Um ein Züchterrecht zu erhalten, muss die betreffende Sorte nachweislich neu sein. Das bedeutet, dass die Sorte zuvor weder im Land des Antragstellers für mehr als ein Jahr noch in einem anderen Land oder Gebiet für mehr als vier Jahre (bzw. für Bäume und Reben für mehr als sechs Jahre) verfügbar gewesen sein darf. Die Sorte muss außerdem unterscheidbar (D) sein, d. h. sie muss sich anhand bestimmter Merkmale leicht von jeder anderen bekannten (geschützten oder nicht geschützten) Sorte unterscheiden lassen. Die beiden anderen Kriterien, Homogenität (U) und Beständigkeit (S), bedeuten, dass die einzelnen Pflanzen der neuen Sorte nicht mehr Variation in den relevanten Merkmalen aufweisen dürfen, als von Natur aus zu erwarten wäre. Zudem müssen künftige Generationen der Sorte durch verschiedene Vermehrungsmethoden weiterhin die relevanten Unterscheidungsmerkmale aufweisen. Die UPOV stellt allgemeine Richtlinien für die DUS-Prüfung bereit.

Antrag auf Erteilung des Züchterrechts Der Schutz für eine neue Sorte kann in jedem Vertragsland beantragt und in beliebig vielen Ländern eingereicht werden, ohne das Ergebnis früherer Anträge abzuwarten. Der Schutz gilt nur in dem Land, in dem er erteilt wurde; es gibt also keinen gegenseitigen Schutz, es sei denn, die betreffenden Länder haben etwas anderes vereinbart. Es besteht ein Prioritätsrecht, und das Anmeldedatum der ersten in einem Land eingereichten Anmeldung ist das Datum, das zur Bestimmung der Priorität herangezogen wird. Das Prioritätsrecht ist für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig.

Die Rechte des Züchters Der Züchter muss alle Handlungen in Bezug auf Vermehrung der neuen Sorte genehmigen, einschließlich der Erzeugung, der Aufbereitung für Vermehrungszwecke, des Feilhaltens, des Verkaufs und sonstigen Vertriebs, der Einfuhr und der Ausfuhr sowie der Aufbewahrung zu einem der genannten Zwecke. Das bedeutet, dass der Züchter beispielsweise von jedem Unternehmen, das an der Vermehrung seiner Sorte für den Verkauf interessiert ist, eine Lizenzgebühr verlangen kann. Handlungen in Bezug auf Erntegut, das ohne Genehmigung aus Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, bedürfen ebenfalls der Zustimmungen des Züchters. Dies gilt auch für die Herstellung von Erzeugnissen aus diesem Erntegut sowie für Sorten, die von der geschützten Sorte abgeleitet sind.

Das Übereinkommen von 1991 sieht verschiedene Ausnahmen vom Züchterrecht vor:

Ausnahme für private, nicht-gewerbliche Nutzung: Während die freie private Nutzung in UPOV 78 implizit erlaubt ist, wurde in UPOV 91 eine obligatorische ausdrückliche Ausnahme eingeführt. Diese erlaubt die Vermehrung geschützter Sorten zum privaten Gebrauch durch Hobbygärtner und Subsistenzlandwirte, beschränkt sich jedoch ausschließlich auf die Erzeugung von Nahrungspflanzen für den Eigenverbrauch. Der Austausch oder das Verschenken von Saatgut oder Vermehrungsmaterial geschützter Sorten ist in jedem Fall verboten. Ausnahme für Forschung: Handlungen, die zu Versuchszwecken vorgenommen werden, sind vom Anwendungsbereich des Züchterrechts gemäß UPOV 91 ausgenommen. Diese Ausnahme war in UPOV 78 bereits implizit enthalten. Ausnahme für die Landwirtschaft: Im Übereinkommen von 1978 ist die Vermehrung von Saatgut sowie dessen Austausch mit anderen Landwirten implizit erlaubt, da sich das ausschließliche Recht des Züchters nur auf die Erzeugung zum Zwecke des Inverkehrbringens erstreckt. Mit dem Übereinkommen von 1991 wurde der Geltungsbereich der Züchterrechte auf die Vermehrung einer Sorte erweitert. Es gibt jedoch immer noch eine fakultative Ausnahme, die in die nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen werden kann, um die Vermehrung von Saatgut bestimmter Pflanzen durch Landwirte zu gestatten, allerdings nur „innerhalb angemessener Grenzen und vorbehaltlich der Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters“, was praktisch bedeutet, dass die Landwirte Lizenzgebühren zahlen müssen. Die einzigen Mitglieder der UPOV 91, die die freie Vermehrung von Saatgut einiger Arten durch Landwirte erlauben, sind die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika. Das UPOV-Sekretariat hat nie geprüft, ob diese Umsetzung im Einklang mit dem Übereinkommen steht, da diese Länder bereits Mitglied der UPOV 1978 waren und die nationalen Rechtsvorschriften nur für neue Mitglieder und nicht für bestehende Mitglieder, die von UPOV 78 auf UPOV 91 umgestellt haben, analysiert werden.