mini|Eingangsbereich der Justizanstalt Wien-Josefstadt mini|Hausfassade der Justizanstalt Wien-Favoriten mini|Außenmauer der Justizanstalt Graz-Karlau Der Begriff Justizanstalt (JA) bezeichnet in Österreich alle Gefängnisse des judikativen Strafvollzugs. Diese Einrichtungen sind dem Bundesministerium für Justiz unterstellt und für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Untersuchungshaft oder den Maßnahmenvollzug ausgelegt.
Bei Justizanstalten wird gesetzlich zwischen gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten unterschieden. Zudem bestehen auch vier Forensisch-Therapeutische Zentren für den Maßnahmenvollzug. Maßgeblich für den Vollzug von Freiheitsstrafen in Österreich ist dabei das Strafvollzugsgesetz (StVG) sowie das vom Ministerium erlassene Vollzugshandbuch (VZH). Neben der Durchführung der Strafhaft werden in den österreichischen Justizanstalten auch Untersuchungshäftlinge und Inhaftierte des Maßnahmenvollzugs untergebracht.
Vergleichbare Einrichtungen in Deutschland werden als Justizvollzugsanstalten bezeichnet, in der Schweiz heißen die der Justiz unterstellten Gefängnisse Strafanstalten.
Österreichisches Strafvollzugswesen Konzept und Zweck Im Strafvollzugsgesetz (StVG) definiert der den Zweck des Strafvollzugs. In Österreich liegt dem Strafvollzug kein Rachegedanke, sondern ein Resozialisierungsgedanke zu Grunde. Die Häftlinge sollen während ihrer Haftzeit darauf hingewiesen werden, dass ihr Handeln falsch und verwerflich war. In diesem Sinne liegt der Grundgedanke des österreichischen Strafvollzugs in der Wiedereinführung der Straftäter in die Gesellschaft.
Die Abschließung der Gefangenen wird ebenso hauptsächlich zu diesem Zweck sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Justizanstalt durchgeführt. Dies ist in Abs. 2 StVG definiert. Eine totale Abschließung ohne Aussicht auf Bewährung, wie dies teilweise in Supermax-Gefängnissen in den Vereinigten Staaten praktiziert wird, widerspricht der Selbstdefinition des österreichischen Strafvollzugs.
Diesem Konzept folgt allerdings nicht die Unterbringung im Maßnahmenvollzug. Untergebrachte im Maßnahmenvollzug sind zwar ebenfalls dem Resozialisierungsgedanken unterworfen, allerdings zielen die Maßnahmen meistens gegen die Gefährlichkeit der Täter ab. Daher ist der Zweck einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug meistens der Schutz der Gesellschaft vor dem Straftäter bzw. dessen „geistiger oder seelischer Abartigkeit“ sowie der Versuch der Heilung von selbiger.
Im Maßnahmenvollzug gegen entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist der Zweck der Unterbringung wiederum der, den Gefangenen vom „Mißbrauch berauschender Mittel oder Suchtmittel zu entwöhnen“. Dagegen sind gefährliche Rückfallstäter ausschließlich aufgrund ihrer „schädlichen Lebenseinstellung“ im Maßnahmenvollzug untergebracht, sind also von der Gesellschaft fernzuhalten.
Haftgründe und -arten In Österreich wird zwischen acht verschiedenen Arten der Unterbringung in Haft unterschieden. Dabei werden nicht alle Arten in Justizanstalten (wozu Strafvollzugsanstalten, gerichtliche Gefangenenhäuser und Sonderanstalten zählen) vollzogen, sondern auch in Arrestzellen der Polizeiinspektionen und in Polizeianhaltezentren. Verwahrungshaft ist eine vorläufige, maximal 48 Stunden dauernde, Unterbringung in einer Arrestzelle bei begründetem Straftatverdacht bis zur Überstellung in die Untersuchungshaft. Untersuchungshaft ist eine Haftart, in der einer Straftat verdächtigte Personen maximal bis zu zwei Jahre beziehungsweise bis zum Beginn ihrer strafgerichtlichen Hauptverhandlung angehalten werden können. Diese wird in den gerichtlichen Gefangenenhäusern vollzogen. Strafhaft entsteht durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine Ersatzfreiheitsstrafe im Fall von uneinbringlichen Geldstrafen. Sie wird entweder in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen. Unterbringung in einem Forensisch-Therapeutischen Zentrum ist eine vorbeugende, freiheitsentziehende Maßnahme, die zusätzlich zur fälligen Freiheitsstrafe ausgesprochen und in den Forensisch-Therapeutischen Zentren der Justiz vollzogen wird. Verwaltungsstrafhaft von 12 Stunden bis zu 6 Wochen kann für verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände oder für uneinbringliche Geldstrafen aus dem Verwaltungsstrafrecht verhängt werden. Sie wird in der Regel in Polizeianhaltezentren vollzogen. Polizeiliche Haft ist eine Form der vorläufigen, maximal 24 Stunden dauernden Unterbringung in einer Arrestzelle aufgrund eines Verfahrens wegen eines Delikts des Verwaltungsstrafrechts. Fremdenpolizeiliche Haft bedeutet die unmittelbare Unterbringung von Personen in Arrestzellen der Polizei zur anschließenden Vorführung bei der Fremdenpolizeibehörde. Schubhaft ist die Inhaftierung von zur Abschiebung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 vorgesehenen Personen in einem Zeitraum von maximal 18 Monaten in einem Polizeilichen Anhaltezentrum.
Besonderheiten des Strafvollzugs Rechtshilfe Liechtenstein Mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen wurde vereinbart, dass auch von Liechtensteiner Gerichten verhängte Haftstrafen in österreichischen Justizanstalten abgebüßt werden. Da das Fürstentum Liechtenstein über keine eigenen Strafvollzugsanstalten verfügte, wurden sämtliche Häftlinge des Kleinstaats für die Dauer ihrer Haftstrafe an die österreichische Justiz überstellt und in österreichischen Justizanstalten untergebracht. Mittlerweile verfügt das Fürstentum über ein eigenes Landesgefängnis mit 20 Haftplätzen, welches eine Zeit lang auch Häftlinge mit einer Haftdauer von unter zwei Jahren aufnahm. Da das Liechtensteinische Landesgefängnis aber nicht mehr internationalen Anforderungen genügte, wurde 2017 in einem memorandum of understanding zwischen der Liechtensteinischen und der österreichischen Regierung vereinbart, dass sämtliche Strafgefangene und Inhaftierte des Maßnahmenvollzugs der österreichischen Justiz überstellt werden. Dies ist nur möglich, wenn der Gefangene wegen einer Tat verurteilt wurde, die auch in Österreich strafbar ist und seine Haftdauer die nach österreichischem Recht maximal festgelegte Haftdauer nicht überschreitet. Darüber hinaus dürfen die Häftlinge keine politisch oder steuerrechtlich verurteilten Straftäter sein.
Der Vertrag wurde am 4. Juni 1982 vom damaligen österreichischen Justizminister, Christian Broda und dem Liechtensteiner Regierungschef, Hans Brunhart unterzeichnet. Die Ratifikationsurkunden zwischen Bundespräsident Rudolf Kirchschläger, gegengezeichnet durch Bundeskanzler Fred Sinowatz, und Fürst Franz Josef II. wurde am 9. Juni 1983 übergeben. Daraufhin trat das Rechtshilfeabkommen am 1. September 1983 in Kraft.Siehe ; Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen.
Im Jahr 2012 waren 15 liechtensteinische Häftlinge mit insgesamt 4338 Hafttagen in österreichischen Strafvollzugsanstalten untergebracht. Dies entsprach knapp 25 Prozent der Gesamtauslastung des liechtensteinischen Landesgefängnisses. (PDF; 999 kB) der Liechtensteinischen Landespolizei; Abschnitt 11.4: Strafvollzug im Ausland.
Haftentlastungsprogramm Im Sommer 2007 schlug die damalige Justizministerin Maria Berger vor, zur Entlastung der überfüllten österreichischen Justizanstalten ein Haftentlastungsprogramm zu beginnen. Dieses sah unter anderem vor, dass Personen, welche zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurden, diese nicht antreten, sondern stattdessen gemeinnützige Arbeit verrichten müssen. Das Motto dieser Aktion wurde von der Justizministerin mit „Schwitzen statt Sitzen“ festgelegt. Weitere Punkte des Maßnahmenpakets waren die Ausweitung bedingter Entlassungen durch die Aufhebung der Generalprävention bei der Zwei-Drittel-Entlassung, mehr Weisungen und Bewährungshilfe, das Absehen von der Durchführung der Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Ausweisung und Aufenthaltsverbot sowie die Einführung der elektronischen Fußfessel im österreichischen Strafvollzug. Obwohl der Koalitionspartner der SPÖ in der Bundesregierung Gusenbauer, die ÖVP, zunächst skeptisch auf den Vorschlag reagierte, signalisierten letztlich auch Politiker der Volkspartei Zustimmung zum Haftentlastungsprogramm. Lediglich die Parteien BZÖ und FPÖ lehnten die Einführung ab.Justizministerin will Straftäter früher entlassen. Artikel auf derStandard.at vom 28. September 2007. Die Justizministerin entgegnete den Kritikern des Programms, dass sie sich nicht erwarte, dass viele Verurteilte das Programm in Anspruch nehmen werden, vielmehr erwarte sie einen Anstieg bei jenen Personen, die ihre Schulden letztlich doch bezahlen, um der „drohenden“ Arbeit zu entgehen. So sollten laut der Ministerin bis zu 10.000 Haftplätze eingespart werden."Schwitzen statt Sitzen" österreichweit. Artikel auf ORF.at vom 19. August 2007.
Am 7. November 2007 wurde die Gesetzesvorlage vom Ministerrat abgesegnet und dem Nationalrat übergeben. Dieser genehmigte den Gesetzesvorschlag mit einer Reihe anderer Gesetzesänderungen in seiner Sitzung am 5. Dezember. Das neue Haftentlastungspaket erlangte damit am 1. Jänner 2008 Rechtsgültigkeit.Presseaussendung des BMJ zur Absegnung des Gesetzesvorschlags im Ministerrat. Aufgrund der massiven Überbelastung der österreichischen Justizanstalten wurde mit den ersten bedingten Entlassungen bereits kurz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen.Zu wenig Platz für zu viele Häftlinge Bericht auf noe.ORF.at vom 26. Februar 2008.
In einer Aussendung von Justizministerin Berger im Juli 2008, in der sie eine Bilanz über ihre bisherige Amtszeit zog, bezeichnete diese das Haftentlastungsprogramm als vollen Erfolg. So sind die durchschnittlichen Inhaftierungszahlen von 8850 bis 9100 im Jahr 2007 auf bis zu 8044 Personen Anfang Juli 2008 abgesunken. Gleichzeitig stieg – ebenfalls als Auswirkung des Haftentlastungsprogramms – die Zahl der bedingten Entlassungen von 923 im ersten beziehungsweise 845 Personen im zweiten Halbjahr 2007 auf 1584 bedingt Entlassene im ersten Halbjahr 2008. Von der neu geschaffenen Möglichkeit der Ausreise für inhaftierte Nicht-Österreicher inklusive Rückkehrverbot machten 152 Personen aus 30 verschiedenen Nationen im ersten Halbjahr 2008 Gebrauch. – Jahresrück- und Jahresausblick von Justizministerin Maria Berger am 30. Juli 2008.
Justizbetreuungsagentur
Im April 2008 wurde bekannt, dass das Bundesministerium für Justiz plante, einen eng eingegrenzten Teilbereich der Strafvollzugsaufgaben an ein privates Unternehmen abzugeben. Mit der neu geschaffenen Justizbetreuungsagentur sollte es dann laut den Plänen der Justizministerin möglich sein, vermehrt Fachärzte und Psychologen in den Justizanstalten über diese Agentur anzustellen. Auslöser dieser Neuüberlegung waren besonders die gestiegenen Kosten bei der Betreuung der im Maßnahmenvollzug gegen geistig abnorme Rechtsbrecher Untergebrachten. Da das Justizministerium mit den eigenen Planstellen den gestiegenen Bedarf an Fachpersonal nicht mehr zu decken gedenkt, sollten Ärzte und Psychologen in Zukunft privatrechtlich über die Agentur angestellt werden.