mini|Künstlerisch stilisierte, gänzlich goldfarben ausgeführte Figur des Wappenadlers auf einem Flaggenmast vor dem Parlament Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist das staatliche Hoheitszeichen der Republik Österreich. Die Gestaltung des Wappens wird in Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz und in dem zu seiner Ausführung erlassenen Wappengesetz 1984 geregelt. Eine graphische Darstellung des Wappens ist dem Wappengesetz 1984 als angeschlossen.

Umgangssprachlich als „Bundesadler“ bezeichnet, findet diese synonyme Bezeichnung vereinzelt auch in neuerer Judikatur Verwendung. Die ursprüngliche Version des damals Staatswappen genannten Wappens wurde nach der Ausrufung der Republik Deutschösterreich (später die erste Republik Österreich) mit dem Gesetz vom 8. Mai 1919 über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich (StGBl. 257/1919) eingeführt und besteht aus dem alten österreichischen Wappenadler mit dem auf dessen Brust befindlichen Rot-Weiß-Roten Bindenschild. Im austrofaschistischen Ständestaat zwischen 1934 und 1938 wurde das Staatswappen durch einen Doppeladler als Bundeswappen ersetzt.

Nach dem Zweiten Weltkrieg, mit dem Wiedererstehen der (nunmehr) zweiten Republik Österreich im Jahr 1945, wurde das Staatswappen von 1919 leicht modifiziert – die gesprengten Ketten wurden hinzugefügt – mit einem Wappengesetz wiedereingeführt. Mit einem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981 (), wurden expressis verbis die beiden Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und mit B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben als rot-weiß-rot und die Flagge mit den drei Streifen (Abs. 1) sowie die heraldische Beschreibung des Wappens der Republik Österreich (Abs. 2) hinzugefügt. In Art. 8a Abs. 3 B-VG wurde abschließend festgelegt, dass durch (einfaches) Bundesgesetz getroffen werden. Damit bestand bis zur Erlassung eines solchen Gesetzes , wie die damalige Regierung in ihrer Regierungsvorlage (Seite 5) für das Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz) dargelegt hatte. Erst mit dessen Inkraftsetzung () hatte die Republik nach fast drei Jahren Vakuum wieder ein – auch grafisch verlautbartes – Bundeswappen.

Beschreibung Blasonierung Blasonierung des österreichischen Bundeswappens:

Umgesetzte Versionen Im Umlauf sind mehrere Varianten des Wappens, die im Wesentlichen auf zwei sich widersprechenden Grundannahmen beruhen und die insbesondere auf den Dienstflaggen des Bundes (Bundesflaggen) zu finden sind: Das gesetzlich künstlerisch gestaltete Bundeswappen nach dem Wappengesetz (), das in den Anlagen 1 Wappengesetz (1984): (Direktlink zur Anlage 1 als PDF.), und 2 Abs. 3 Wappengesetz (1984): (Direktlink zur Anlage 2 als PDF.) seine grafische Umsetzung findet. Darin ist das Gefieder des Adlers detailreich und in grauer Farbe, sind die Fänge und die drei Symbole Sichel, Hammer und Mauerkrone in goldener Farbe sowie der Bindenschild in roter Farbe mit der Binde in silberner Farbe und die gesprengte Kette in blaugrauer Farbe dargestellt. Eine, nach Peter Diem als einzig richtig definierte Version,Lit. Diem: Die Entwicklung des österreichischen Bundeswappens. auf der heraldischen Beschreibung des Art. 8a Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz beruhende Variante, in welcher der Wappenadler einfärbig schwarz und die Symbole gelb, als das heraldische Gold, sowie der Bindenschild in roter Farbe mit der Binde in weiß, als das heraldische Silber, dargestellt sind. Die gesprengte Kette, deren Farbgebung in der heraldischen Beschreibung nicht vorkommt, findet sich in dieser Variante zumeist in grauer Farbe.

Eine weitere Version ist aus der „Diem-Variante“ abgeleitet, in der das heraldisch schwarze Gefieder des Adlers stark vereinfacht dargestellt ist.

Symbolik Die Symbole und Embleme im Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) bedeuten: Wappenadler: Souveränität Österreichs (1919 eingeführt); Bindenschild: Emblem von Österreich (hochmittelalterlich, 1915 wiedereingeführt); Stadtmauerkrone: Symbol des Bürgertums (1919 eingeführt); Sichel: Symbol des Bauernstands (1919 eingeführt); Hammer: Symbol der Arbeiterschaft (1919 eingeführt); Gesprengte Eisenkette: Die gesprengte Eisenkette symbolisiert die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens 1945.

Deutung Ursprung 1918/1919 Der begründenden Beilage 202 der Konstituierenden Nationalversammlung unter der sozialdemokratisch geführten Staatsregierung Renner II zum Gesetz vom 8. Mai 1919 über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik DeutschösterreichGesetz vom 8. Mai 1919 über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich. StGBl. 257/1919, 91. Stück, ausgegeben am 9. Mai 1919. In ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online. ist zu entnehmen, dass der „neue“ österreichische einköpfige Adler keineswegs „ein monarchisches Zeichen“ sei, den man nur auf das habsburgische, zuvor heilig-römische Wappen beziehen könnte; es sei dies . Vielmehr sei der Adler als Aquila schon zuvor gewesen und fungiere in der Moderne in den Wappen der Vereinigten Staaten von Amerika, Mexikos und Polens.

Im abschließenden Satz wird dem entgegenstehend doch wieder als Rückgriff angemerkt: Mehrfach ist ausdrücklich betont, dass von den Fachleuten der Heraldik gefordert worden sei, dass die Symbole der drei Stände (Mauerkrone, Sichel und Hammer) sein müssten, :Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik Deutschösterreich. 202 der Beilagen der Konstituierenden Nationalversammlung, S. 2 (als Abbildung (JPG)) in: Austria-Forum, abgerufen am 9. September 2018.

Zeitgenössische Deutungen Politisch unterschiedliche Deutungen des Bundeswappens haben in der Vergangenheit Diskussionen über das Wappen ausgelöst. Umfragen bestätigen aber, dass die Bekanntheit der eigentlichen Wappensymbolik weit verbreitet ist.Peter Diem: Die Symbole Österreichs. In: Austria-Forum, abgerufen am 9. September 2018. Einerseits wird das Republikwappen als neues republikanisches Symbol, andererseits als modifizierte Version des alten habsburgischen Wappens gedeutet. Diese Ausführung wird vielfach als Reminiszenz an den Doppeladler der österreichisch-ungarischen Monarchie der Habsburger gesehen. Nach dieser Annahme weist die Einköpfigkeit des Adlers im Sinne eines Wegfalls des heraldisch linken, „ungarischen“ Kopfes auf das Wegfallen der östlichen Reichsteile hin.

Ein „westwärts“ blickender Kopf findet ebenfalls keine historische Stütze – die Thematik des Ost-West-Konflikts in Europa dürfte 1919 noch keine Rolle gespielt haben. Die österreichischen Bundesländer haben die vorrepublikanische Wappentradition aber beibehalten (die meist ins Hochmittelalter datierenden Wappenbilder, aber auch diverse Beizeichen wie Erzherzogs- und Herzogshüte, ritterliche Helme). Auch das Schwarz des Adlers stand nie zur Diskussion.

Vermeintlich kommunistisches Symbol Vielfach wurde kritisiert, dass die Symbole Hammer und Sichel in den Fängen des Wappenadlers als das kommunistische bzw. marxistisch-leninistische Symbol Hammer und Sichel verstanden werden könnte:Wilhelm J. Wagner (Kartograf): Bildatlas zur Zeitgeschichte Österreichs 1918–1938. Böhlau, Wien–Köln–Weimar 2007, S. 27.Peter Diem: Die Symbole Österreichs. Zeit und Geschichte in Zeichen. Kremayr & Scheriau, Wien 1995, ISBN 3-218-00594-9, Kapitel Adler und Bindenschild. Das Wappen der Republik Österreich, S. 120ff. (Volltext online. In: Austria-Forum, abgerufen am 9. September 2018); hier insbes. S. 120 f., 126 f. Während Hammer und Sichel im kommunistischen Symbol überkreuzt sind, sind im österreichischen Wappen die Symbole Mauerkrone, Sichel und Hammer (sinnbildlich stehend für die Hauptstände der Gesellschaft, Bürger, Bauern und Arbeiter) als Dreiergruppe angeordnet.

Gesetzlicher Schutz Das österreichische Wappengesetz

Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist, gemeinsam mit den Farben der Republik Österreich, der Flagge der Republik Österreich, der Dienstflagge des Bundes (Bundesdienstflagge) und dem Siegel der Republik Österreich, im einfachgesetzlichen Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz) festgeschrieben, in dem auch das Verwenden und Führen des Bundeswappens geregelt ist. in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS); in der Stammfassung .

Die Ausgestaltung des Bundeswappens (die Blasonierung) ist in Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz exakt festgelegt und ist als solche unveränderbar. Verschiedene Behörden und Organisationen, die zum Führen des Wappens berechtigt sind, verwenden dennoch entweder vereinfachte, oftmals heraldisch „korrekte“, oder sonst abgewandelte Formen als Piktogramm, meist als Behördenzeichen bezeichnet.

Durch strafrechtliche Bestimmungen sind die Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole nach StGB, zu denen auch das Bundeswappen zählt, unter besondere Strafandrohung gestellt.

Verwenden und Führen des Bundeswappens Bei Wappen ist allgemein das Führen im Sinne des Wappenrechts, also die Verwendung als persönliche Insigne, und das reine Darstellen zu unterscheiden. § 7 Wappengesetz besagt:

Bezüglich des letzteren gelten insbesondere die Bestimmungen des StGB, Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole.

§ 4 Wappengesetz hingegen zählt explizit auf, wer hat, wobei das Wappen – im Sinne dieses Gesetzes – (Abs. 1). Es sind dies: die höchsten Organe der Republik mit dem Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates und dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes, den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären sowie den Mitgliedern der Volksanwaltschaft (Abs. 2); die Landeshauptleute als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung, die Behörden, Ämter, Anstalten und sonstigen Dienststellen des Bundes, die Österreichischen Bundesforste und das Bundesheer; ebenso umfasst sind die Universitäten und Hochschulen einschließlich ihrer Institute, den Fakultäten, den Abteilungen und den besonderen Universitätseinrichtungen, soweit sie wenigstens beschränkte Rechtspersönlichkeit haben, sowie die Verwaltungen der Staatsmonopole (Abs. 3); die Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische und physische Personen, die durch Bundesgesetz dazu berechtigt sind oder denen dieses Recht durch einen Verwaltungsakt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen verliehen wurde (Abs. 4).

Dementsprechend sind neben den oben angeführten zum Führen des Bundeswappens Berechtigen auch einzelne weitere Organisationen, wie das Österreichische Rote Kreuz oder auch die Wiener Sängerknaben sowie einzelne Unternehmen zum Führen des Staatswappens berechtigt. Gemäß Gewerbeordnung verleiht der Wirtschaftsminister Unternehmen, die sich durch besondere Verdienste um die österreichische Wirtschaft oder eine herausragende Stellung in ihrem Wirtschaftszweig hervorheben, die Erlaubnis, das Wappen gemeinsam mit einem Hinweis auf den Auszeichnungscharakter zu führen (Staatliche Auszeichnung, vulgo Staatswappenträger).

Weiters hat jede österreichische (staatliche) Schule zwar nicht die Erlaubnis, das Wappen im Schullogo zu führen, gemäß Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz 1955 (2012) ist in jedem Klassenraum einer Pflichtschule „zumindest“ ein Bundeswappen anzubringen.

Gemäß und Kraftfahrgesetz ist geregelt, dass nur bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten bei offiziellen und feierlichen Anlässen bestimmt sind, und nur für Führungsorgane der Bundesebene (Bundespräsident, Bundesrats- und Nationalratsmitglieder usw.) das Wappen geführt werden darf.

Definition des „Führens des Bundeswappens“