mini|Bild einer Magd aus einer Monatsblattfolge von Caspar Luyken um 1700

Eine Gesindeordnung regelte das Verhältnis zwischen „Gesinde“ (Dienstboten) und der Herrschaft (Dienstherr). Markant war das Missverhältnis zwischen den Rechten der Dienstherren und der Bediensteten. So konnte der Arbeitgeber seine Dienstboten teilweise ohne Kündigungsfristen und ohne gesetzliche Vorgaben jederzeit entlassen, während die Mägde und Knechte eine Kündigungsfrist von mehreren, meistens bis zu drei Monaten einhalten mussten. Gesinde konnte, wenn es unerlaubt der Arbeit fernblieb, polizeilich gesucht und zurückgeführt werden,Christine Gorse, Adel: Hauspersonal. Auf: Planet-Wissen 17. Februar 2017 teilweise unterlag es der herrschaftlichen Hauszucht.

Allgemeine Betrachtung Die im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und später im Deutschen Reich erlassenen Gesindeordnungen wurden zum Ende der Epoche der Erbuntertänigkeit neu gefasst. Sie sollten weiterhin die Beschränkung der Freizügigkeit und die Möglichkeit der Disziplinierung der ländlichen Arbeitnehmer garantieren. Zugleich sollten sie aber auch dem Mangel an billigem, gehorsamem und gefügigem Dienstpersonal entgegenwirken. Man wollte erneute soziale und politische Unruhen, wie sie in den 1790er Jahren aufgetreten waren, verhindern. Mit diesen Verordnungen entstand eine gehorsamspflichtige Zugehörigkeit zum Haus der Herrschaften, aber nicht zu deren Familie. Die vertraglich vereinbarte Lohnarbeit im Sinne einer zeitlich begrenzten Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen für einen Arbeitgeber stand im Austausch mit bestimmten Gegenleistungen in Form von Naturalien und Geld. miniatur|Eintrag im Dienstbotenbuch der Dienstbotin Anna Schöfmann, 1850–1852 miniatur|Gesinde-Dienstbuch von 1913 (ausgestellt in Kiel) Das Gesinde war das zur häuslichen Arbeit verpflichtete oder verdingte Hauspersonal eines Grund- oder Gutsherren. Hierzu zählten die Knechte und Mägde, die alle Dienstarbeiten verrichten mussten. Diese Bediensteten waren verpflichtet, ein „Gesindebuch“ zu führen, in das der Hausherr seine Beurteilung schrieb und die Anstellungszeit bestätigte Christine Gorse, Adel – Hauspersonal. Auf: Planet-Wissen 17. Februar 2017 . Die Begriffe Gesinde und Dienstboten wurden synonym gebraucht und unterschieden diese von den freien Lohnarbeitern. Sie wurden nach ihrer geleisteten Arbeit nicht unterschieden, sondern unterstanden als ganze Person der hausherrlichen Befehlsgewalt. Der Bedarf an Gesinde unterstand dem Prinzip von Angebot und Nachfrage, das Gesinde wurde wie eine Handelsware beliebig ausgetauscht, verliehen oder abgeworben und gering entlohntJürgen Kocka: Arbeitsverhältnisse und Arbeiterexistenzen. Grundlagen der Klassenbildung im 19. Jahrhundert, 1990, Seite 111. Als Gegenleistung für ihre Arbeit erhielten sie in der Regel Kost, Unterkunft und zum Dienstende etwas Geld.

In Deutschland gab es bis 1919 etwa 44 Gesindeordnungen, wovon 19 auf Preußen entfielen und die übrigen sich auf die anderen Staaten verteilten. Alle Gesindeordnungen untersagten dem Gesinde das Recht auf Zusammenschluss und das Streikrecht und erlaubten dem Hausherrn in einem gewissen Rahmen die Züchtigung des Gesindes. Das Recht der körperlichen Züchtigung wurde erst ab 1. Januar 1900 im Deutschen Reich aufgehoben.

Zum 12. November 1919 wurde die Beschränkung des Vereins- und Versammlungsrechte für Bedienstete und Hauspersonal aufgehoben, die bis dahin 44 gültigen Gesindeordnungen wurden außer Kraft gesetztGeschichte der Landarbeiterbewegung, Tarife/Tarifverträge, Peter Wedel, Das Koalitionsrecht und das Gesinde- und Landarbeitsrecht; Gesellschaft für soziale Reform, Verlag Gustav Fischer, 1917 (Quellen: Brand,H.H.: Landarbeiterbewegung, Von der Goltz, Theodor: Die ländliche Arbeiterklasse und der Staat ).

Bei grober Betrachtung weisen die verschiedenen Gesindeordnungen der deutschen Staaten gleiche Elemente auf, sie unterscheiden sich trotzdem, da sie auf die regionalen Situationen zugeschnitten waren und mitunter aus anderen Situationen entstanden sind.

Die Preußische Gesindeordnung 1810 mini|Ein Kammerdiener reicht seinem Herrn eine Zeitung auf einem Tablett (Deutschland, um 1900)

1810 wurde die Preußische Gesindeordnung vollkommen neu gefasst. Sie regelte Pflichten und Rechte zwischen Herrschaft (Arbeitgeber) und Gesinde (Arbeitnehmer) in 176 Paragrafen und ersetzte die 208 Paragrafen der Gesinderordnungen des Preußischen Landrechts. Sie war durch die Unterwerfung des Gesindes unter die Willkür der Herrschaft gekennzeichnet und verstieß nach heutigem Verständnis gegen die Gleichheit der Vertragspartner. Gleichwohl stellte sie gegenüber dem Gesindezwangsdienst insofern einen Fortschritt dar, als das Verhältnis zwischen Herrschaften und Dienstboten sich aus grundsätzlich freiwillig zu schließenden vertraglichen Vereinbarungen ergab und nicht mehr durch feudalistische Dienstverpflichtungen. Unterschieden wurde rechtlich zwischen Haus- und Hofgesinde (Dienstbotinnen, Gouvernanten und Mägden sowie Landarbeitern, Tagelöhnern). Betroffen von der Gesindeordnung waren vor allem Frauen. Ein Fünftel der um 1900 registrierten weiblichen Erwerbstätigen waren als Dienstmädchen beschäftigt. Die Dienstboten unterstanden der polizeilichen Aufsicht. Es bestand ein Koalitionsverbot, und die Arbeitskraft der Dienstboten hatte der Herrschaft vollständig zur Verfügung zu stehen. Vorgesehen war zwar alle 14 Tage das Recht auf einen Sonntagsausgang, aber dieser konnte jederzeit aufgehoben werden. Nur ein Teil des Lohns wurde ausgezahlt, der übrige Lohn wurde in Naturalien, insbesondere Kost und Logis, erbracht. Der Herrschaft stand Züchtigungsrecht zu; gegen körperliche Übergriffe durfte sich das Gesinde nur im Falle der Gefährdung des eigenen Lebens wehren. Abgesehen davon musste sich das Gesinde ausdrücklich Verbalinjurien gefallen lassen, die unter Gleichen ohne weiteres als Beleidigung aufgefasst worden wären.

Novellierungen der pr. Gesindeordnung Mit Königlicher Kabinettsorder vom 8. August 1837 wurde festgelegt, dass die Strafbestimmungen der Gesindeordnung von 1810 betreffend die Zwangsrückführung von entlaufenem Gesinde auch auf Instleute in der Provinz Preußen anzuwenden ist (jedoch nicht in Brandenburg, Schlesien, Pommern, Posen, wo Instleute nicht zum Gesinde gehörten). 1846 wurde dem Gesinde vorgeschrieben, mit Erreichen des 16. Lebensjahres ein „Gesindedienstbuch“ (Arbeitsbuch) zu führen: „Bei Entlassung des Gesindes ist von der Dienstherrschaft ein vollständiges Zeugnis über die Führung und das Benehmen in das Gesindebuch einzutragen.“ Bei Unstimmigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde wurde die Gesinde-Polizei eingeschaltet, vertreten durch den Bürgermeister bzw. Amtsvorsteher (Verordnung vom 29. September 1846). 1848 wurden die Patrimonialgerichte (Gutsgerichte des Adels) abgeschafft. Dessen Kompetenzen gingen an die königlichen Gerichte. Dies ist von besonderer Bedeutung für das Gesinderecht, wo bis dato Beschwerden des Gesindes über die Dienstherrschaft (den Gutsherrn) von letzterem als Beklagtem und Gutsrichter in einer Person behandelt und abgeurteilt werden konnten. 1854 verschärfte das Gesetz betreffend die Verletzungen der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen Arbeiter die Strafvorschriften bei Vertragsbruch, um die Landflucht und den „Leutemangel“ zu bekämpfen sowie „hartnäckigen Ungehorsam oder Widerspenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft oder der zu seiner Aufsicht bestellten Personen“. Geldstrafe bis zu 5 Talern oder Gefängnis bis zu drei Tagen waren vorgesehen. Besondere Strafvorschriften bei Verletzung der Dienstpflicht durch die Herrschaft gab es nicht. 1872 verloren die Rittergutsbesitzer die gutsherrliche Polizeigewalt in den Gutsbezirken an den königlichen Landrat durch die neue Kreisordnung. Dies war bedeutsam u. a. für das Gesinderecht (Gesindepolizei). Zu dieser Zeit unterschied man vier Gruppen von Landarbeitern: Das unverheiratete Gesinde (entlohnt mit Wohnung, Kost, Kleidung, wenig Bargeld) Durch Jahreskontrakte gebundene Arbeiter (auf Martini/11. November oder zum 1. April bei 3, 6 oder 12 Monatskündigung) gegen Deputat (Wohnung, Naturalien, Brennholz, Weidenutzung für Kuh-Schweine-Schafe) und Bargeld (ersterer 50–80 % des Gesamtlohns). Tagelöhner, Instleute, Leute, Deputanten mussten noch einen weiteren Arbeiter stellen, den Scharwerker, etwa ledige Kinder. Die Ehefrau arbeitete auf Verlangen in der Ernte, beim Waschen, Melken, am Schlachttag gegen extra Barlohn. Freiarbeiter (entlohnt nur mit Bargeld): Lohnarbeiter, landlose Einlieger, Büdner, Kleinstellenbesitzer, Kätner, KossäthKossäthen = Gruppe der Dorfbewohner, die in der Regel eine Hütte und etwas Gartenland besaßen , Accordarbeiter. Wander- oder Saisonarbeiter: Fremdarbeiter angeworben durch Vermittler in Gruppen oder Arbeiterkolonnen. Sie mussten die Karenzzeit beachten, d. h. im Winter (Dezember – Februar) nach Hause gehen. In Preußen wurde Ende der 1860er Jahre amtlich festgelegt, dass Kontorbediente und Markthelfer, Stiefelputzer und Aushilfskellner, Hilfsarbeiter, Gewerbsgehilfen und Wirtschaftslehrlinge wie auch landwirtschaftliche Deputat-Tagelöhner (Einlieger und Instleute) rechtlich nicht dem Gesinde zuzuordnen seienJürgen Kocka, Arbeitsverhältnisse und Arbeiterexistenzen. Grundlagen der Klassenbildung im 19. Jahrhundert, 1990, Seite 115. Schließlich wurden 1900, mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), einige Bestimmungen der Gesindeordnung gemildert.

Die Gesindeordnung für Frankfurt am Main 1810 Mit der „Gesindeordnung für die großherzoglich Frankfurtische Residenz- und Handelstadt Frankfurt am Mayn, und deren Umkreis innerhalb der Stadtgemarkung“ glaubte man eine bedeutende Lücke in der Gesetzgebung und der Polizeiverwaltung der Stadt Frankfurt am Main ausgefüllt zu haben. Die Gesindeordnung Frankfurts wurde 1810 erlassen und trat im Jahre 1811 in Kraft, sie beschränkte sich auf das Dienstgesinde im engeren Sinne des Wortes. Der Personenkreis bezog sich im § 3 nur auf solche Personen, welche sich gegen einen bestimmten Lohn, ohne oder mit noch anderen Nebenbedingungen, also für Kost, Kleidung und anderen Naturalien, auf längerer Zeiten bei Privatpersonen in Dienst verdingten. Diese Regelung schloss Hilfsarbeiter, Handwerksgesellen, Arbeiter bei Kunstgewerben und Fabriken aus. Die Ordnung enthielt ein Reglement für das Benehmen jener sozialen Schicht und ihrer Dienstherrschaften gegen sie, sowohl vor dem Eintritt in den Dienst als auch während der Dauer desselben. Die Hauptpunkte, welche beim Gesindewesen ins Auge zu fassen waren, fanden nach Meinung der Verfasser mit gleicher Rücksicht auf Herrschaft und Gesinde Anwendung, sie berücksichtige die polizeiliche Schuldigkeit und eröffne die Gelegenheit gutes Dienstgesinde zu erhalten. Somit sei sichergestellt ordnungsmäßig, treu und fleißig bedient zu werden. Diese Gesindeordnung wurde anderen Regierungen, welche ähnliche Verordnungen erlassen wollten, in jeder Hinsicht als Muster empfohlenAllgemeine Literatur-Zeitung, Jahrgang 1812, Band 1, Nummer 44, Februar 1812: „Gesindeordnung für die großherzoglich Frankfurtische Residenz- und Handelstadt Frankfurt am Mayn, und deren Umkreis innerhalb der Stadtgemarkung“ .

Gesindeordnung des Königreichs Sachsen 1833