Der Behandlungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Behandelnden und dem Patienten über die entgeltliche Durchführung einer medizinischen Behandlung. Der Behandlungsvertrag ist in Deutschland seit 2013 in den § ff Bürgerliches Gesetzbuch gesetzlich definiertEingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz)(PatRG) vom 20. Februar 2013 () mit Geltung ab 26. Februar 2013. und ist ein besonderer Typ des Dienstvertrags.
Parteien des Behandlungsvertrags Parteien des Behandlungsvertrages sind auf der einen Seite derjenige, der die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), und auf der anderen Seite derjenige, der sich verpflichtet, dafür eine Vergütung zu gewähren (Patient). Soweit ein Dritter, zum Beispiel die Krankenkasse die Behandlung bezahlen muss, wird diese gleichwohl nicht Partei des Behandlungsvertrags.Walter Weidenkaff, . In: Bürgerliches Gesetzbuch - Palandt, 73. Aufl. 2014. Abgerufen am 20. Juni 2016.Christian Katzenmeier: BGB § 630a Rn. 47. In: BeckOK BGB, herausgegeben von Wolfgang Hau und Roman Poseck, 67. Edition 1. August 2023, C.H.Beck München., S. 18 f.
Neben den Ärzten oder Zahnärzten, den Psychologischen Psychotherapeuten sowie den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können auch Angehörige anderer Heilberufe als Behandelnde einen Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB schließen, wie Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten, Masseure, medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden und andere, nicht dagegen Tierärzte, weil diese keine humanmedizinische Behandlung durchführen, ebenso wenig Optiker und Hörgeräteakustiker.Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch-Weidenkaff, 73. Aufl. 2014, .
Apotheker sind zur Durchführung von Grippeimpfung und COVID-19-Impfung berechtigt, wenn sie Schulungsvoraussetzungen nachweisen.
Da der die Behandlung Zusagende die Behandlung nicht zwingend selbst durchführen muss, kann auch eine Institution, die Angehörige eines Heilberufes beschäftigt, einen Behandlungsvertrag schließen, zum Beispiel ein Krankenhausträger oder eine Praxisgemeinschaft, die eine juristische Person ist.Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch-Mansel, 15. Auflage 2014, § 630a Rn. 2
Bei geschäftsunfähigen Patienten sind es die gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, wie Bevollmächtigte im Rahmen einer auf medizinische Fragen bezogenen Vorsorgevollmacht, die den Vertrag schließen. Sie werden dadurch aber nicht zur Vertragspartei (vgl. BGB).
Der Behandlungsvertrag ist nicht formbedürftig.Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch-Weidenkaff, 73. Aufl. 2014, § 630a Rn. 6
Hauptleistungspflichten Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Behandelnden, eine ordnungsgemäße Behandlung unter Beachtung der jeweils geltenden allgemein anerkannten fachlichen Standards selbst durchzuführen oder durch andere durchführen zu lassen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Abs. 2 BGB. Eine Delegation der Behandlung ist grundsätzlich möglich, die besonderen sozialrechtlichen (z. B. Abs. 1 SGB V) oder berufsrechtlichen Regeln zur Delegation bleiben aber unberührt.
Eine Behandlung umfasst die Diagnostik und bei einer entsprechenden Indikation eine Therapie. Der Behandelnde schuldet keinen Behandlungserfolg, also nicht die Heilung, sondern lediglich eine fachgerechte Vornahme der Behandlung.Katzenmeier: Der Behandlungsvertrag – Neuer Vertragstypus im BGB, NJW 2013, 817 (818) Die Behandlung kann auch kosmetischen Zwecken dienen, etwa bei einer Schönheitsoperation.Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch-Mansel, 15. Auflage 2014, § 630a Rn. 5 Bei den ebenfalls von dem Begriff des Behandelnden umfassten nichtärztlichen Gesundheitsberufen kann es teilweise mangels entsprechender wissenschaftlich definierter Standards schwierig sein, die Ordnungsmäßigkeit einer Leistung zu definieren.
Behandlungspflicht Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist ( Abs. 3 Satz 1 SGB V). Insoweit sind Vertragsärzte zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten verpflichtet. Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden, können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss (§ 3 des Bundesmantelvertrags) bzw. soll (§ 8 VII Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z)).
Die Behandlungspflicht kann in Ausnahmefällen jedoch durchbrochen werden, beispielsweise: keine Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). ( SGB V) Fehlendes Vertrauensverhältnis Überlastung des Arztes Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen Begehren von Leistungen, die über eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und notwendige Behandlung hinausgehen ( SGB V) Unzumutbarkeit der Übernahme einer Behandlung der Patient den Arzt drangsaliert, durch ständige ungerechtfertigte Beschwerden, dauernde nächtliche Anrufe oder Forderungen nach unnötigen Hausbesuchen oder beleidigt Ausfall des Arztes durch eine Erkrankung Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Arzt vom Arzt eine Facharztbehandlung fordert, für die er keine Zulassung oder Qualifikation besitzt (Facharztstandard, Facharztvorbehalt) von seinem Arzt eine standes-, rechts- oder sittenwidrige Tätigkeit verlangt (z. B. seine eigene Tötung), Berechnung nicht durchgeführter Leistungen zu Lasten der Krankenkasse verlangt, mit tatsächlicher Durchführung anderer, nicht erstattungsfähiger Behandlungen. Forderung der Ausstellung eines falschen Attestes Begehren von Wunschrezepten Begehren von nichtindizierten BehandlungenOberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26. April 2016, Az.: 26 U 116/14 Begehren einer unbegründeten Krankschreibung
In Notfällen folgt die Behandlungspflicht aus den Berufsordnungen und gegebenenfalls aus dem StGB (Unterlassene Hilfeleistung).Die ärztliche Behandlungspflicht, DAS Abgerufen am 21. Juni 2016.
Die Behandlungspflicht des Arztes wird durch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten begrenzt. Dies bedeutet, dass der Arzt nicht verpflichtet ist, eine Behandlung durchzuführen, in die der Patient nicht einwilligt.
Vergütungspflicht Grundsätzlich schuldet der Patient die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das gilt jedoch nicht, wenn und soweit ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Bei gesetzlich Versicherten ist dies die Krankenkasse, in der ca. 90 % der Patienten in Deutschland krankenversichert sind. Bei gesetzlich Krankenversicherten hat der behandelnde Arzt, der Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung ist, regelmäßig nach Absatz 4 Satz 1 und 2 SGB V einen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen die kassenärztliche Vereinigung. Die Vergütung für Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zählen oder deren Kosten nicht vollständig übernommen werden, kann der Behandelnde von dem gesetzlich krankenversicherten Patient direkt verlangen, beispielsweise Eigenanteile bei IGeL oder bei zahnärztlichen Behandlungen beim Zahnersatz, Mehrleistungsvergütungen bei Zahnfüllungen, Zahnimplantate.Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch-Weidenkaff, 73. Aufl. 2014, § 630a Rn. 8 Nach Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Arzt in diesem Fall über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren. Auch wenn der Arzt keine Kassenzulassung hat, muss er den Patienten darüber in Kenntnis setzen.
Privatpatienten schulden die Behandlungskosten in der Regel selbst und erhalten nach der Behandlung eine Privatliquidation. Sie haben gegen ihre private Krankenversicherung oder als Beamte auch gegen die Beihilfestelle einen Erstattungsanspruch im vereinbarten Umfang für medizinisch notwendige Heilbehandlung ( des Versicherungsvertragsgesetzes, VVG). Sofern sie gesetzlich versichert sind, können sie nach entsprechender Wahl einen Anspruch im Rahmen der gesetzlichen oder erweiterten Kostenerstattung haben.
Für Ärzte und Zahnärzte ist die Höhe der Vergütung bindend nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu bemessen. Vereinbarungen über eine abweichende Höhe der Vergütung müssen nach den Vorschriften dieser Gebührenordnungen getroffen werden. Nicht in der Gebührenordnung enthaltene Leistungen werden als Analogleistungen gemäß Abs. 1 GOZ bzw. Abs. 1 GOÄ berechnet.
Ist die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, so bestimmt sie sich, soweit vorhanden, nach den berufsspezifischen Gebührenordnungen, sonst ist die übliche Vergütung zu zahlen (, Abs. 2 BGB).
Die Vergütung wird, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist, nach der Behandlungsleistung fällig ( BGB), bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen in der Regel jedoch erst dann, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der einschlägigen Gebührenordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist ( Abs. 1 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)).
Weitere Pflichten Mitwirkung der Vertragsparteien Patienten und Behandelnde haben nach BGB zur Durchführung der Behandlung im Rahmen des Behandlungsvertrages einvernehmlich zusammenzuwirken.
Die Patienten haben die für die Behandlung bedeutsamen Umstände aus ihrer Sphäre zeitnah offenzulegen und dem Behandelnden auf diese Weise ein Bild von ihrer Person und ihrer körperlichen Verfassung zu vermitteln. Sie haben die ärztlichen Anweisungen im Sinne einer Therapietreue zu befolgen (Compliance oder Adhärenz) und soweit erforderlich an der Behandlung mitzuwirken.
Verstößt ein Patient gegen diese Pflichten, kann ihn nach BGB im Schadensfall ein Mitverschulden zu seinen Lasten treffen.
Informationspflichten des Behandelnden Der Behandelnde muss den Patienten über bestimmte Sachverhalte informieren. Die Informationspflichten bestehen nicht, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist (z. B. bei Unfällen) oder wenn der Patient ausdrücklich deutlich, klar und unmissverständlich auf die Information verzichtet, Abs. 4 BGB, oder wenn wichtige therapeutische Gründe dagegen sprechen, etwa wenn der Patient infolge der Information sein Leben oder seine Gesundheit gefährden könnte.Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch-Weidenkaff, 73. Aufl. 2014, § 630c Rn. 13
Information über die für die Behandlung wesentlichen Umstände Der Behandelnde hat dem Patienten nach Abs. 2 Satz 1 BGB in einer für ihn verständlichen Weise sämtliche für die Behandlung wichtigen Umstände grundsätzlich schon vor deren Beginn zu erklären. Das betrifft insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zur und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Dem Patienten soll erläutert werden, wie er sich therapiegerecht verhalten sollte. Er ist auf Unverträglichkeitsrisiken, auf eine möglicherweise nicht sichere Wirkung des Eingriffs oder auf eine ärztlicherseits anzuratende Änderung der Lebensführung hinzuweisen. Die Information soll dem Patienten ein gesundheitsförderndes Verhalten ermöglichen (etwa körperliche Schonung nach einer Operation) und ihn auch vor den Folgen ungesunden Verhaltens warnen. Hierzu gehört beispielsweise der Warnhinweis, nach der Verabreichung von reaktionszeit- und konzentrationsmindernden Medikamenten (z. B. Narkose oder Lokalanästhesie) kein Kraftfahrzeug zu führen oder keine Maschinen zu bedienen.
Inhaltlich sind die in Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Informationspflichten mit den von der Rechtsprechung entwickelten und als „therapeutische Aufklärung“ bzw. als „Sicherungsaufklärung“ bezeichneten Grundsätzen identisch.BT-Drs. 17/10488, S. 21