Der Rechtsschein ist der äußerliche Anschein des Bestehens eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechts. Da von ihm Rechtswirkungen ausgehen können, ist der Rechtsschein für den Rechtsverkehr relevant. Der Rechtsschein entsteht, wenn die objektiv unzutreffende Rechtslage durch einen Nichtberechtigten erzeugt wird, die dem Berechtigten allerdings zurechenbar ist, oder durch einen fehlerhaften urkundlichen Ausweis zustande kommt, und ein Dritter im Rahmen eines Rechtsgeschäfts gutgläubig auf die Richtigkeit der unzutreffenden Rechtslage vertraut. Ausnahmsweise geschützt wird die Redlichkeit eines Dritten gegenüber dem Nichtberechtigten.

In Deutschland: Rechtsscheinträger sind beim Erwerb vom Nichtberechtigten im Sinne der bis BGB beispielsweise der Besitz (Eigentumsvermutung gemäß Abs. 1 S. 1 BGB), öffentlich geführte Register wie das Grundbuch (Vermutung der Richtigkeit der Eintragung gemäß BGB) oder der Erbschein (Vermutung korrekter Zuordnung des Erben, gemäß BGB). Rechtsscheintatbestände begegnen uns außerhalb des Sachenrechts aber auch bezüglich tatsächlich nicht erteilter Vollmachten im Stellvertretungsrecht, etwa bei der Duldungs- und (streitig) bei der Anscheinsvollmacht, oder bei der Haftung einer GbR gemäß Abs. 3 BGB im Außenverhältnis, bei der vermutet wird, dass sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

Der Gesetzgeber hat die Rechtsscheintatbestände zum Schutz des Rechtsverkehrs geschaffen. Bei diesen tritt eine vorgegebene Rechtsfolge ausnahmsweise unabhängig davon ein, wie sich die wirkliche Rechtslage darstellt, dies aus Gründen des Vertrauensschutzes und damit des Rechtsfriedens.

Systematik Das Rechtsinstitut des Rechtsscheins schützt das Vertrauen gutgläubiger Dritter in einen wahrnehmbaren äußeren Zustand, der tatsächlich vom materiellen Recht nicht gedeckt ist. Aus Gründen der Sicherheit im Rechtsverkehr hat sich der Rechtsschein im Alltags- und Wirtschaftsleben etabliert. Die fehlenden Berechtigungen werden daher ausnahmsweise tatbestandlich geschützt, so etwa beim Fehlen einer Vollmacht, wenn die Voraussetzungen für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen,Zur Duldungsvollmacht: BGH NJW 1966, 1919.; Jens Petersen, in: JURA 2003, 310 und 2004, 829; zur Anscheinsvollmacht: BGH VersR 1992, 889 (890). oder die Verfügungsbefugnis bei Übereignungsvorgängen im Sachen- beziehungsweise Erbrecht.Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht nach Anspruchsgrundlagen, 25. Auflage, Rn. 535 ff. Der Rechtsscheintatbestand schafft Zurechenbarkeit gegenüber dem Berechtigten, der tatsächlich das materielle Recht (z. B. Eigentum) innehat. Derjenige, der auf den Rechtsschein vertraut, muss gutgläubig sein und seine Disposition im Vertrauen auf die Rechtsscheinlage treffen. Rechtsfolge ist die Gleichstellung von Rechtsschein und Rechtswirklichkeit.

Moritz Wellspacher (1871–1923) definierte bereits im Jahr 1906 das allgemeine Rechtsscheinprinzip so: „Wer im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand rechtsgeschäftlich handelt, der zufolge Gesetzes oder Verkehrsauffassung die Erscheinungsform eines bestimmten Rechtes, Rechtsverhältnisses oder eines rechtlich relevanten Momentes bildet, ist in seinem Vertrauen geschützt, wenn jener Tatbestand mit Zutun desjenigen zu Stande gekommen ist, dem der Vertrauensschutz zum Nachteile gereicht.“Moritz Wellspacher, Das Vertrauen auf äußere Tatbestände im bürgerlichen Rechte, 1906, S. 267 f.

Lehre vom Rechtsschein Der Rechtsschein ergibt sich aus dem Gesetz und wird gesetzestechnisch häufig (aber nicht immer) durch Vermutungen ausgesprochen. Ein Beispiel für einen Rechtsschein, der nicht in Form einer Vermutung ausgestaltet ist, ist der Abs. 3 HGB. Der Rechtsschein ist als Fiktionstatbestand konstruiert, denn das Gesetz stellt eine – meist widerlegliche – Vermutung auf. Die Grenzen des Rechtsscheins zieht der Bundesgerichtshof folgendermaßen: „Aus dem Vertrauen aus einem Rechtsschein kann niemand weitergehende Ansprüche herleiten, als er haben würde, wenn der Rechtsschein der wirklichen Rechtslage entspräche.“BGHZ 12, 105, 109. Mängel in der Geschäftsfähigkeit werden durch den Rechtsschein nicht beseitigt.BGHZ 115, 178, 181.

Der Grundgedanke der Lehre des Rechtsscheins ist im BGB in mehreren Bestimmungen enthalten, insbesondere im , und . Zusammengefasst soll derjenige, der in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein veranlasst hat, weniger schutzwürdig sein als der auf diesen Rechtsschein vertrauende gutgläubige Dritte und muss sich gegenüber dem gutgläubigen Dritten nach dem Rechtsschein behandeln lassen, weil er ihn erweckt hat.Lutz Schade, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2012, S. 10.

Vorkommen und Arten Der Rechtsschein kommt in fast allen Rechtsgebieten vor. Das deutsche Zivilrecht kennt den Rechtsschein insbesondere bei allgemeinen Vollmachtsfragen oder im Recht zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Auch der nach Erbfall ausgestellte Erbschein unterliegt Rechtsscheinregeln, ebenso gibt es Regeln in Ansehung des Handels- und Gesellschaftsrecht. Hier erlangt besondere Bedeutung die Rosinentheorie des BGH.

Alle Rechtsscheinthemen besitzen eine gemeinsame Struktur. Danach sollen Dritte im Rechtsverkehr geschützt werden, wenn sie aus dem erkennbaren Geschehen auf das Vorliegen eines Tatbestands vertrauen durften, selbst wenn dieser Tatbestand tatsächlich gar nicht erfüllt ist.Jan Eltzschick/Jens Wenzel, Die Anfängerklausur im BGB, 2007, S. 1.92 Allen Rechtsscheintatbeständen ist zudem gemeinsam, dass sich ein Bösgläubiger nicht auf den Rechtsschein berufen dürfen soll. Unterschiedlich geregelt ist jedoch der Grenzverlauf zwischen Gut- und Bösgläubigkeit. Während beim Besitz als Anknüpfungspunkt für den Rechtsschein bereits das grob-fahrlässige Nicht-Kennen der tatsächlichen Umstände für Bösgläubigkeit ausreicht, ist der Rechtsschein der meisten öffentlichen Register so stark, dass erst die positive Kenntnis der tatsächlichen – abweichenden – Umstände Bösgläubigkeit begründet.

Rechtsschein aus Besitz Der Klassiker der Rechtsscheinlehre ist der aus dem Institut des Besitzes resultierende Rechtsschein. Wer eine bewegliche Sache besitzt, schafft den Rechtsschein, dass er auch deren Eigentümer ist ( Abs. 1 BGB). Hierauf vertraut der Dritte grundsätzlich. Die Dogmatik der Bestimmungen stellt allerdings gesetzliche Ausnahmen vor, so gilt Vorgesagtes nicht in den Fällen des BGB, wenn die Sache gestohlen, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen ist. Im Übrigen kommt der Rechtsschein des Eigentums grundsätzlich bei allen Besitzverhältnissen zum Tragen. Der kaufwillige Dritte kann im eben skizzierten Fall gemäß Abs. 1 BGB Eigentum erwerben, sofern er redlich – und damit sein Vertrauen in das Eigentum des Verkäufers – geschützt ist.

Rechtsschein aus öffentlichem Glauben Öffentlichen Glauben genießen Eintragungen in öffentlichen Registern. Die Mitwirkung der Registergerichte an der Festlegung von Rechtszuständen umfasst eine hohe Richtigkeitsgewähr.Chris Thomale: Leistung als Freiheit. Erfüllungsautonomie im Bereicherungsrecht. Tübingen 2012, ISBN 3-16-151667-2. S. 67. Die Eintragung eines Erwerbs oder einer Belastung im Grundbuch nach BGB entfaltet materiell-rechtliche Wirksamkeit und zwar unabhängig davon, ob die Eintragung erfolgen durfte (Voraussetzung: Verkehrsgeschäft). Ob einzutragen ist, richtet sich nach formellem Grundbuchrecht. Gemäß BGB gelten unrichtige Eintragungen zugunsten des gutgläubigen Rechtserwerbers als richtig, sofern kein Widerspruch ( BGB) eingetragen ist.

Auch Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Güterrechtsregister genießen einen weitgehenden Rechtsscheinschutz. Der Gutglaubensschutz bezieht sich auf das Nichtvorliegen einer nicht in den Registern eingetragenen Tatsache (§, , BGB; HGB, Abs. 1 und GenG).Petra Buck: Wissen und juristische Person. Wissenszurechnung und Herausbildung zivilrechtlicher Organisationspflichten. Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 978-3-16-147580-1. (Habilitationsschrift) S. 62. So wird durch HGB das Vertrauen in den Rechtsschein geschützt, wenn die Eintragung in einem Handelsregister der Wirklichkeit nicht entspricht. Nach § 15 Abs. 3 HGB kann sich hier jemand auf eine unrichtige Eintragung berufen, wenn er gutgläubig ist.Peter Bülow: Handelsrecht, 2009, S. 31.

Vollmachten Im Recht der Stellvertretung genießen die Anscheinsvollmacht und die Duldungsvollmacht einen besonderen Rechtsschein. Es geht darum, dass sich jemand hierbei als rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter präsentiert und Dritte darauf vertrauen, dass er es auch wirklich ist. Beide Rechtsscheinvollmachten unterscheiden sich nur durch die Kenntnis des Vertretenen. Bei der Anscheinsvollmacht hat der Vertretene keine Kenntnis vom angeblichen Vertreter, bei der Duldungsvollmacht hat der Vertretene zwar Kenntnis, er duldet jedoch die Vertretungshandlung. In beiden Fällen muss sich der Vertretene so behandeln lassen, als ob er eine Vollmacht erteilt habe.

Handelsrecht Im Handelsrecht ist das Vertrauen in den Rechtsschein besonders geschützt, da der Handelsverkehr schneller Abwicklungsprozesse bedarf. Das HGB weicht daher teils von den Formvorschriften des BGB ab. Das Handelsrecht geht davon aus, dass Kaufleute bei Handelsgeschäften versierter sind als Verbraucher, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Wer den Anschein erweckt, Kaufmann oder Gesellschafter zu sein, der muss sich wie ein Kaufmann oder Gesellschafter behandeln lassen.Lutz Schade: Handels- und Gesellschaftsrecht, 2012, S. 10. Ein Beispiel gibt das kaufmännische Bestätigungsschreiben, dessen Inhalt bei einem Angebot als richtig gilt, wenn der Annehmende nicht unverzüglich widerspricht; sein Schweigen gilt als Annahme ( Abs. 1 HGB). Auch wenn nichtberechtigte Kommissionäre, Frachtführer, Spediteure oder Lagerhalter auftreten, auf die die meisten Vorschriften über Handelsgeschäfte anwendbar sind, begründet der Rechtsschein die Anwendung dieser Vorschriften auch auf den Nichtgewerbetreibenden.Peter Bülow: Handelsrecht, 2009, S. 32.

Öffentliches Recht Im öffentlichen Recht hat der Rechtsschein eine geringere Bedeutung, da die öffentliche Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist ( Abs. 3 Grundgesetz); sie darf ihr Handeln regelmäßig nicht auf Anschein stützen, sondern ist zur Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (siehe aber: Anscheinsgefahr). Die Probleme des Vertrauens auf bestimmte Umstände werden üblicherweise unter dem Begriff des Vertrauensschutzes behandelt. Gemeint ist hier stets das Vertrauen des Bürgers auf das Bestehen einer bestimmten Rechtsposition. Die Verwaltung selbst kann sich auf Vertrauensschutz zu Lasten des Bürgers nicht berufen.

So kann zum Beispiel der „Rechtsschein eines Verwaltungsakts“ bestehen, wenn behördliches Handeln eigentlich keinen Verwaltungsakt darstellt, es jedoch so aussieht, als ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte (z. B. ein Schreiben wird ausdrücklich als Verwaltungsakt bezeichnet). Dann sind die gleichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben wie bei einem Verwaltungsakt.

In engen Grenzen hat die deutsche Rechtsprechung auch anerkannt, dass nichtige Gesetze einen Rechtsschein erzeugen können, auf den sich ein Vertrauen des Bürgers gründen kann.vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts .

Sonstige Rechtsscheintatbestände Es wird vermutet, dass ein Kaufmann als Besitzer auch verfügungsbefugt ist, wenn er dies behauptet ( HGB). Von ihm kann jeder gutgläubige Dritte Eigentum erwerben. Es wird vermutet, dass jemand, der im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, auch tatsächlich Erbe ist ( BGB).

International Schweiz