mini|Logo GEMA-frei GEMA-freie Musik ist die Bezeichnung für Werke der Musik, deren Urheberrechte nicht durch eine Verwertungsgesellschaft bzw. in Deutschland nicht durch die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wahrgenommen bzw. eingeräumt werden dürfen.
Denn gemäß Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) wird vorgeschrieben, dass Außenstehende in Bezug auf eine kollektive Rechtseinräumung, im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft, die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage haben, solange sie dieser erweiterten Wirkung nicht vorab widersprochen haben sollten ( VGG).
Somit ist Musik in Deutschland nicht bereits deshalb GEMA-frei, weil kein vertragliches Wahrnehmungsverhältnis bzw. kein BerechtigungsvertragGEMA Berechtigungsvertrag (Muster) mit den Urhebern besteht, sondern gemäß gesetzlicher Vorschrift erst dann, wenn deren Urheber darüber hinaus auch den gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruch eingelegt haben sollten.
Veranstalter GEMA-freier Musik können sich vor ihren Musiknutzungen bei der GEMA informieren, ob bestimmte Nutzungsrechte der Werke außenstehender Urheber tatsächlich eingeräumt werden dürfen oder ob sie aufgrund bestehenden Widerspruches GEMA-frei sind. Die GEMA ist gesetzlich verpflichtet, diese Information unverzüglich und elektronisch zu erteilen ( VGG).
Die GEMA wiederum kann sich bei Veranstaltern nachher über die genutzten Werke außenstehender Urheber informieren, um Gewissheit über deren GEMA-Freiheit bzw. den Bestand der eigenen Sachbefugnis erlangen zu können. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesetz, sondern aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nämlich der sogenannten GEMA-Vermutung. Soweit die Nutzungsrechte der benutzten Musikwerke dann nicht durch überprüfbare Angabe der Identität des Urhebers als GEMA-frei nachgewiesen werden, kann die GEMA Schadenersatz auf bloßer Vermutungsbasis geltend machen.
Weil GEMA-freie Musik dem uneingeschränkten Urheberrecht der entsprechenden Rechteinhaber, also Komponisten und Textdichtern sowie ggf. Verleger unterliegt, darf sie nicht mit urheberrechtlich freier oder urheberrechtlich ungeschützter Musik gleichgesetzt werden. Um im Rechtsverkehr Verwechselungen mit gemeinfreier Musik auszuschließen, hat der Gesetzgeber als Begriffsbestimmung vorgeschrieben, dass ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht, als Außenstehender bezeichnet wird ( VGG).
Geschichte
Beim deutschen Bundestag gingen in den 14 Jahren von 1998 bis 2012 etwa 1863 Anti-GEMA-Petitionen ein. Seit Einführung des VGG am 1. Juni 2016 kann die GEMA jedoch nicht mehr selbst als Rechtsinhaber der durch sie vermeintlich oder vermutlich vertretenen Musik in Erscheinung treten (vergl. VGG).
Im Zuge wirtschaftlicher Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde die GEMA aufgrund der starren Regelungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) mit der Gefahr eines unvorhersehbaren Totalausfalls von Lizenzvergaben konfrontiert, während die lizenzfreie Nutzung der Musik außenstehender, also GEMA-freier Urheber, vor allem über das Internet, immer mehr an Popularität gewann. Der Gesetzgeber hat daraufhin durch Verabschiedung des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (UrhBiMaG) ab dem 7. Juni 2021, insoweit der Forderung nach einer für die GEMA zweckdienlicheren Anpassung des VGG nachgegeben, sodass sich gemäß dem neuen §51, die rechtseinräumende Wirkung von Nutzungsverträgen der Verwertungsgesellschaften, auch auf die Werke außenstehender Urheber erweitern kann, solange diese keinen offiziellen Widerspruch dagegen eingelegt haben. Die GEMA kann seitdem direkte Lizenzansprüche über GEMA-freie Musik erheben.GEMA-Anspruch auf Anmeldung GEMA-freier Musik Veranstaltungen GEMA-freier Musik, deren Urheber noch keinen Widerspruch eingelegt haben, sind somit GEMA-lizenzpflichtig.
Dadurch ist es der GEMA im Jahre 2022 gelungen, entgegen der pandemiebedingt allgemein eingebrochenen Entwicklung des Marktes einen Rekordumsatz bei Lizenzeinnahmen für Musiknutzungen vor allem im Onlinebereich zu erwirtschaften.GEMA-Rekordergebnis 2022 Aufgrund absurd erscheinender Vergütungsansprüche für Musikdarbietungen auf Weihnachtsmarkt-Veranstaltungen "Absurde" Gema-Kosten: Weihnachtsmärkte ohne Weihnachtslieder? geriet die GEMA auch 2023 in die Schlagzeilen, weil sie im Rahmen ihrer nun auf außenstehende Urheberrechte pauschal erweiterten Gleichbehandlung nicht mehr die tatsächlich dargebotene Musik als Berechnungsgrundlage berücksichtigen musste, sondern ungeachtet dessen die Veranstaltungsfläche als Maßgabe für Lizenzgebühren pauschal in Rechnung gestellt hat.Plötzliche Vervielfachung der GEMA-Lizenzgebühren für Weihnachtsmärkte
Rechtliche Voraussetzungen für GEMA-Lizenzpflicht Die GEMA-Lizenzpflicht von Musik ist grundsätzlich davon abhängig, zu welchem Zweck eine Musiknutzung vorgenommen wird, ob die benutzten Musikwerke unter urheberrechtlichem Schutz stehen, ob die Art der Nutzung eine gesetzliche Vergütungspflicht bewirkt, ob die Nutzung den Bestand des durch die GEMA wahrgenommenen Musikrepertoires betrifft, ob der ggf. außenstehende Urheber der Rechtseinräumung über seine Werke vorschriftsmäßig gegenüber der GEMA widersprochen hat
Nutzungszweck
Für nicht öffentliche Privatnutzungen von Musik werden keine extra GEMA-Lizenzgebühren erhoben, egal welche Werke dabei benutzt werden. Ein Verbraucher bezweckt nämlich im Gegensatz zum Unternehmer nur die Befriedigung seiner privaten Bedürfnisse, die von lizenzrechtlichen Vergütungsansprüchen grundsätzlich nicht betroffen sind (vgl. UrhG).
Jedoch können auch an die Öffentlichkeit gerichtete Nutzungshandlungen von GEMA-Lizenzgebühren befreit sein, nämlich wenn bestimmte Zwecke damit verfolgt werden (Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie Schulveranstaltungen, UrhG) und sie darüber hinaus auch keinem Erwerbszweck dienen.
Gemeinfreiheit
Weiterhin ist die unternehmerische Nutzung von Musik grundsätzlich lizenzfrei, die der Gemeinfreiheit unterliegt, also deren Komponist bzw. Liedtexter bereits länger als 70 Jahre tot bzw. deren urheberrechtlicher Schutz gemäß UrhG erloschen ist. Sämtliche gemeinfreien Musikwerke sind somit auch bei öffentlicher und gewerblicher Nutzung GEMA-frei. Allerdings ist die Nutzung der Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes GEMA-lizenzpflichtig, wenn die Bearbeitung nach dem Urheberrecht wesentlich, also schutzfähig ist und die Verwertungsrechte des Bearbeiters von der GEMA wahrgenommen werden.
Nutzungsarten mit gesetzlich bestimmter Vergütungspflicht
Bestimmte Arten gewerblicher Musiknutzungen sind grundsätzlich nicht GEMA-frei, da gesetzliche Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz zu erfüllen sind: Wer Vervielfältigungsstücke von Musik öffentlich zur Vermietung anbietet, muss eine angemessene Vergütung dafür bezahlen, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft bzw. die GEMA geltend gemacht werden kann (vergl. UrhG). Hersteller von Geräten, die zur Vervielfältigung von Musik geeignet sind (z. B. CD-Rohlinge, SD-Speicherkarten, USB-Sticks, Mp3-Player, Festplatten), müssen pauschale Abgaben an die GEMA entrichten, ungeachtet ob und welche Musikwerke durch diese Geräte später überhaupt betroffen sein werden (vergl. UrhG). Bei Kabelweitersendung (also z. B. Ausstrahlung im Fernsehen) ist die GEMA selbst dann als zur Gebührenerhebung berechtigt, wenn die gesendete Musik nicht zu deren Repertoirebestand gehört (vergl. VGG). Also ungeachtet ob die Musik überhaupt zum Musikrepertoire der GEMA gehört, fallen für derartige Nutzungsarten Lizenzgebühren gegenüber der GEMA an.
Nutzungsarten ohne gesetzliche Vergütungspflicht
Für Musiknutzungen ohne gesetzliche Vergütungspflicht (Aufführung, Abspielung, Vervielfältigung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, auch online) besteht GEMA-Lizenzpflicht, wenn die Werke noch urheberrechtlich geschützt sind und darüber hinaus auch zum Bestand des GEMA-Repertoires gehören, also deren Urheber die Wahrnehmung ihrer Musikurheberrechte nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz verlangt haben.
Besteht für die Musikurheber jedoch kein Berechtigungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft, kann deren urheberrechtlich geschützte Musik GEMA-frei benutzt werden, weil die GEMA über somit außenstehende Urheberrechte keine Sachbefugnis hat. Die Urheber können ihre Werke also völlig unabhängig von der GEMA selbst nutzen, für jeden beliebigen Nutzungszweck zur Verfügung stellen und selbstbestimmt eigene Vergütungen dafür verlangen. Sie können ihre Musik aber auch ganz oder teilweise als freie Musik zur kostenlosen Nutzung veröffentlichen, z. B. als CC-Musik unter Creative-Commons-Lizenz. Für gewerbliche Musiknutzungen sind dann zwar die jeweiligen Lizenzbestimmungen der Verwertungseinrichtung maßgeblich, jedoch völlig GEMA-frei.
Denn seit Einführung des VGG mit dem 1. Juni 2016 kann die GEMA nicht mehr selbst als Rechtsinhaber von Musik in Erscheinung treten (vergl. VGG), wodurch deren Rechtsfähigkeit nur noch auf die konkrete Vertretung der ihr angeschlossenen Berechtigten und Mitglieder begrenzt wurde. Ebenso können Musikrechtsinhaber bzw. Urheber nach dem neuen Gesetz nun auch unabhängige Verwertungseinrichtungen mit der Wahrnehmung ihrer Werke betrauen (vgl. und VGG), wodurch die bisherige Monopolstellung der GEMA als allein zur Wahrnehmung von Musik berechtigte Gesellschaft aufgehoben wurde.
Auskunfts- und Nachweispflichten
Musiknutzungen ohne gesetzliche Vergütungspflicht, die nicht den Bestand des durch die GEMA wahrgenommenen Musikrepertoires betreffen, sind unter bestimmten Umständen nicht GEMA-frei, nämlich wenn bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten nicht erfüllt werden: Über Musiknutzungen, für die von der GEMA bereits pauschale Nutzungsrechte eingeräumt wurden, müssen bestimmte Auskünfte über die benutzten Musikwerke erteilt werden (vergl. VGG). Soweit nicht zweifelsfrei durch Urhebernamen und Musiktitel nachgewiesen wird, dass die Musik nicht zum GEMA-Repertoire gehört oder bereits gemeinfrei ist, wird gesetzlich vermutet, dass die Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung berechtigt ist (vergl. VGG), wodurch die Musiknutzung dann nicht GEMA-frei ist. Über bestimmte Arten von Musik verfügt die GEMA aufgrund umfassender Gegenseitigkeitsverträge mit in- und ausländischen Verwertungsgesellschaften über eine Monopolstellung bei der Wahrnehmung der musikalischen Verwertungsrechte. Soweit bei Nutzungen der maßgeblichen Musikarten nicht zweifelsfrei durch Urhebernamen und Musiktitel nachgewiesen werden kann, dass derartige Gegenseitigkeitsverträge mit der GEMA nicht bestehen bzw. dass die Musik trotz bestehender Verträge ggf. bereits gemeinfrei ist, kann die Tatsache unterstellt bzw. vermutet werden, dass die GEMA zur Wahrnehmung berechtigt ist, also die Musiknutzung auch nicht GEMA-frei sein kann (siehe GEMA-Vermutung).
Sonderfälle