Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland ist seit 2004 das erstinstanzliche Gericht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Die maßgeblichen kirchenrechtlichen Regelungen finden sich vor allem in Artikel 32 der Grundordnung der EKD und im Kirchengerichtsgesetz (KiGG-EKD).Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG-EKD) vom 12. November 2025 (ABl. EKD 2025 S. 139, 2026 S. 20) Entstanden ist das Kirchengericht aus der Disziplinarkammer der EKD, der mitarbeitervertretungsrechtlichen Schlichtungsstelle der EKD und dem Gemeinsamen Verwaltungsgericht von UEK, Anhalt und Pommern.
Organisation Das Kirchengericht hat – wie die übrigen Kirchengerichte der EKD – seinen Sitz in Hannover (§ 1 Abs. 1 KiGG-EKD). Die Mitglieder des Kirchengerichts und ihre Stellvertreter werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland auf sechs Jahre berufen (§ 9 KiGG-EKD). Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich (§ 12 KiGG-EKD). Die Präsidenten und Vorsitzenden Richter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KiGG-EKD). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 22 KiGG-EKD).Zur Kostentragung im Übrigen §§ 59 ff. VwGG.EKD, § 79 DG.EKD, § 61 Abs. 9 MVG-EKD. Der Kostenerstattungsanspruch kann vor staatlichen Gerichten eingeklagt werden, ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C20.14.0. Verfahrensbevollmächtigte müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (AcK) angehört (§ 21 KiGG-EKD). Verfahrensbeendende Entscheidungen ergehen „Im Namen der Evangelischen Kirche in Deutschland“ (§ 18 Abs. 1 Satz 1 KiGG-EKD).
Das Kirchengericht ist gegliedert in vier Kammern,Verordnung über die Kammern und Senate bei den Kirchengerichten der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 die grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Präsidenten bzw. Vorsitzenden entscheiden:§ 3 Abs. 3 KiGG-EKD Disziplinarkammer (Registerzeichen 0134)Besetzung 2023–2028: ABl. EKD 2023 S. 62 Verwaltungskammer (seit 2011; Registerzeichen 0136)Besetzung 2023–2028: ABl. EKD 2023 S. 31 Erste Kammer für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (I-2708; Verfahren mit ungeraden Endziffern) Zweite Kammer für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (II-2708; Verfahren mit geraden Endziffern)Besetzung 2020–2026: ABl. EKD 2020 S. 222
Zuständigkeit Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet in erster Instanz u. a. in den Verfahren nach dem Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland, über Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes und in Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD (§ 5 Abs. 2 KiGG-EKD), soweit es sich um Beamte bzw. Arbeitnehmer der EKD handelt.
Für Beamte oder Arbeitnehmer der Landeskirchen bestehen teils eigene erstinstanzliche Gerichte, teils haben die Landeskirchen das erstinstanzliche Verfahren dem Kirchengericht der EKD zugewiesen. Solche Zuweisungen bestehen etwa für Verwaltungs- und Disziplinarsachen seitens der Landeskirchen im Rheinland,AG.VwGG.EKD, AG.DG.EKD in Mitteldeutschland,VVGG-EKM, AGDG AnhaltKGVwG, AGDG.EKD und LippeAG.VwGG.EKD, AGDG.EKD sowie der ERKAG.VwGG.EKD, Beschluss und der UEK;Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD für die Union, DiszGAVO in Disziplinarsachen außerdem seitens der EKHN,DGAG der EKBODisziplinarausführungsgesetz und der EKvW.AGDG.EKD
Zweite Instanz ist stets der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Weblinks Offizielle Website Geschäftsverteilungsplan 2026 Rechtsprechung
Einzelnachweise
Kategorie:Organisation (Evangelische Kirche in Deutschland) Kategorie:Kirchengericht (evangelisch) Kategorie:Gericht (Hannover) Kategorie:Gerichtsgründung 2003