Von einem Omnibusverfahren (von ) spricht man, wenn mehrere Vorgänge zu einem Vorgang zusammengefasst werden, sodass mit der Verfolgung des einen Omnibusverfahrens gleichzeitig alle darin enthaltenen Vorgänge weiter verfolgt werden.

Seit Mitte der 2010er Jahre ist diese Vorgehensweise insbesondere im Rahmen der Gesetzgebung zu beobachten. Ein im Omnibusverfahren erlassener Gesetzesvorschlag zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass bei seiner Verwirklichung auf einen Schlag mehrere, u. U. auch eine große Anzahl, der bereits bestehenden Gesetze verändert werden. Diese Änderungen können marginal, aber auch fundamental sein. Für alle nicht an der Erstellung des Gesetzesvorschlags Beteiligten kann es daher schwierig bis nahezu unmöglich werden, die Auswirkungen eines Omnibuspakets rechtzeitig, vor Inkrafttreten der zahlreichen Änderungen, zu erkennen.Vgl. Da diese Art der Gesetzgebung in immer mehr Ländern Anwendung findet, wirft sie noch weitgehend unbeantwortete Rechtsfragen auf.Vgl. die Beiträge im gegenwärtigen Standardwerk von Ittai Bar-Siman-Tov [Hrsg.]: Comparative Multidisciplinary Perspectives on Omnibus Legislation, Springer Nature, Cham 2021. Auch die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD) hatten daher bereits Veranlassung, sich mit der Problematik einer solchen Gesetzgebung zu befassen. In Deutschland werden Gesetze, die im Omnibusverfahren entstehen, in der Regel als Artikelgesetze verkündet. Die bisherige Literatur nähert sich dem Phänomen mit folgender Beschreibung:

Ablauf Das kennzeichnende Element des Omnibusverfahrens zeigt sich in einem administrativen oder legislativen Verfahren in der Konsultationsphase nach der Aufstellung des ersten Entwurfs, das heißt beispielsweise einer Gesetzesinitiative, und vor der letztendlichen Entscheidung über die endgültige Beschlussvorlage: Vor dieser werden am ursprünglichen Entwurf (dem „Omnibus“) mit Änderungsanträgen weitere Punkte („Passagiere“) hinzugefügt. Somit behandelt der Entwurf in seiner letztendlichen Fassung nicht bloß den ursprünglich adressierten Sachverhalt, sondern trifft zugleich Regelungen in angrenzenden oder teilweise sogar vollkommen unverwandten Themengebieten.

Ein deutsches Beispiel ist ein Gesetzesvorhaben des Bundestags aus dem Jahr 2017, das zunächst in der Hauptsache die Verhängung von Fahrverboten als Strafe auch für nicht verkehrsbezogene Delikte ermöglichen sollte, nach Ausschussberatungen aber zusätzlich diverse neue Regelungen für den Einsatz von Staatstrojanern einführte.

Zweck Unmittelbarer Effekt eines Omnibusverfahrens ist zunächst eine Beschleunigung des regulären Entscheidungsprozesses: Die erst in der Konsultationsphase an den Entwurf angefügten Ergänzungen müssen typischerweise nicht erneut das vollständige Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, sondern nur noch das verbleibende Prozedere bis zu dessen Abschluss. Wird beispielsweise bei einem deutschen Gesetzesvorhaben während der Ausschussberatungen ein neuer Artikel einem bestehenden Gesetzesentwurf hinzugefügt, muss dieser nicht erneut eine erste Lesung im Bundestag erfahren.

Ein zweiter Zweck des Omnibusverfahrens ist die Organisation politischer Mehrheiten. Mithilfe des Verfahrens können auch Gesetzesänderungen durchgeführt werden, die bei einer Einzelentscheidung keine parlamentarische Mehrheit erhalten würden, im Paket aber mehrheitsfähig sind, sodass das Paket an Entscheidungen „durchkommt“.z. B. Das Parlament 40/2006 Es handelt sich daher um ein politisches Instrument, Mehrheiten durch ein Quid-pro-Quo zu erzielen, statt durch einen Kompromiss in einer Einzelfrage: Auch wenn die Unterstützer des Gesamtpakets mehrheitlich einzelne Teile desselben stark missbilligen mögen, stimmen sie dem Entwurf insgesamt zu, weil dieser umgekehrt auch hinreichend stark befürwortete Komponenten enthält. Typischerweise wird das Omnibusverfahren deswegen von der jeweiligen Opposition abgelehnt und kritisiert.

Rechtliche Zulässigkeit

Situation in Deutschland Das Grundgesetz sieht keine konkreten Vorgaben für die Gesetzgebungsarbeit und damit auch keine ausdrücklichen Einschränkungen von Omnibusgesetzen vor, solange ein Mindestmaß an Beteiligung der im Parlament vertretenen Kräfte gegeben ist. In der Rechtswissenschaft wird aber die Ansicht vertreten, dass Änderungsanträge zumindest die gleiche Materie betreffen müssen wie der ursprüngliche Gesetzentwurf (sog. „Denaturierungsverbot“). Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Zulässigkeit von Omnibusgesetzen noch nicht ausdrücklich geäußert.

Situation in den USA Omnibusverfahren sind in der Bundesgesetzgebung der USA grundsätzlich zulässig, jedoch im Regelfall ohne Verfahrenserleichterungen im US-Senat. Das bedeutet, dass ohne qualifizierte Mehrheit von 60 Stimmen, ein Gesetzgebungsvorhaben per Filibuster blockiert werden kann. Selbst, wo Ausnahmen hiervon vorgesehen sind, wie etwa im Reconciliation-Verfahren, verhindert die so genannte Byrd-Rule, dass sachfremde, das heißt nicht budgetäre Bestimmungen („extraneous provisions“) in Haushaltsgesetze aufgenommen werden. Soweit über solche beschlossen werden soll, entfallen die Verfahrenserleichterungen betreffend den Filibuster.

Situation in der Europäischen Union Unter dem Eindruck massiver Forderungen nach Deregulierung und einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU (diese Forderungen wurden in zwei von der Europäischen Kommission beauftragten Gutachten gebündelt),Letta-report: Draghi-Report welche von der gegenwärtigen US-Regierung aufgegriffen und verstärkt wurden, hat die EU zu Beginn des Jahres 2025 eine hier nie gesehene Welle von Omnibuspaketen in Gang gesetzt (s. u.), deren Auswirkungen bisher kaum überschaubar sind und die daher u. a. aus diesem Grund einer wachsenden Kritik begegnen.

Omnibus I: Vereinfachung der Nachhaltigkeit (Sustainability Simplification Package) Dieses Gesetzespaket besteht aus den folgenden zwei Teilen:

1) Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM Simplification) Es bezweckt die Vereinfachung des Europäischen CO2-Grenzausgleichssystems, des sogenannten CBAM. Dieser Zweck soll durch die Verringerung der von den Verpflichtungen betroffenen Adressaten um etwa 182.000 erreicht werden, d. h. 90 % der Importeure werden von den Regeln des CBAM ausgenommen.

GesetzgebungsvorschlagArbeitsdokumente der DienststellenHierdurch geänderte RechtsakteIn Aussicht gestellte EinsparungenZu diesem Zweck neu erlassene RechtsakteCOM(2025) 87 finalVorlage: 26. Februar 2025SWD(2025)58Verordnung (EU) 2023/9561,2105 Mrd. EuroEinsparungen bei den Verwaltungskosten, vgl. Verordnung (EU) 2025/2083

2) Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Sustainable Finance Omnibus (CSRD/CSDDD)) Ziel ist die Vereinfachung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der Europäischen Lieferkettenrichtlinie, vor allem hinsichtlich der dort bisher vorgesehenen Verpflichtungen vor allem großer Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ferner sind Änderungen an der Taxonomieverordnung geplant, nach deren Kriterien entschieden wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig („taxonomiekonform“) anzusehen ist.

Für große Unternehmen, die noch nicht mit der Berichterstattung begonnen haben, sowie für börsennotierte KMU werden die Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung um zwei Jahre verschoben. Bezüglich der Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) wird die Umsetzungsfrist, und für die größten Unternehmen die erste Phase der Anwendung der Richtlinie, für ein Jahr verschoben.S. a.

GesetzgebungsvorschlagArbeitsdokumente der DienststellenHierdurch geänderte RechtsakteIn Aussicht gestellte EinsparungenZu diesem Zweck neu erlassene RechtsakteCOM(2025) 80 final COM(2025) 81 finalVorlage: 26. Februar 2025SWD(2025)80Verordnung (EU) 2020/852Richtlinie (EU) 2022/2464Richtlinie (EU) 2024/1760Richtlinie 2006/43/EGRichtlinie 2013/34/EU4,469 Mrd. EuroEinsparungen bei den Verwaltungskosten, vgl. Richtlinie (EU) 2025/794

Omnibus II: Investitionsvereinfachung Omnibus II soll die Umsetzung und Berichterstattung des Programms InvestEU und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen erleichtern.

GesetzgebungsvorschlagArbeitsdokumente der DienststellenHierdurch geänderte RechtsakteIn Aussicht gestellte EinsparungenZu diesem Zweck neu erlassene RechtsakteCOM(2025) 84 finalVorlage: 26. Februar 2025SWD(2025)84Verordnung (EU) 2021/5231,2 Mrd. EuroEinsparungen in Höhe von 350 Millionen Euro bei strategischen Investitionen, davon 324 Millionen Euro einmalige Einsparungen, und Mobilisierung zusätzlicher öffentlicher und privater Investitionskapazitäten in Höhe von 50 Mrd. Euro, vgl. Verordnung (EU) 2025/2005

Omnibus III: Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik Omnibus III soll die Komplexität und den von der EU-Kommission als übermäßig angesehenen Verwaltungsaufwand für Landwirte und nationale Verwaltungen bei der Verwaltung, Überwachung und Berichterstattung verringern; außerdem verfolgt er das Ziel, das Potenzial der Digitalisierung verstärkt zu nutzen.

GesetzgebungsvorschlagArbeitsdokumente der DienststellenHierdurch geänderte RechtsakteIn Aussicht gestellte EinsparungenZu diesem Zweck neu erlassene RechtsakteCOM(2025) 236 final AnhangVorlage: 14. Mai 2025SWD(2025)236Verordnung (EU) 2021/2115Verordnung (EU) 2021/21161,79 Mrd. Euro1,58 Milliarden Verwaltungskosteneinsparungen für Landwirte und 210 Millionen Euro für Verwaltungen, vgl. Verordnung (EU) 2025/2649

Omnibus IV: Vereinfachung des Rechts des Gemeinsamen Marktes Omnibus IV soll dafür sorgen, dass zukünftig auch kleinere mittelständische Unternehmen (sogenannte small mid-caps) von denjenigen verringerten Rechtsanforderungen profitieren können, die speziell den KMU eingeräumt worden waren. Darüber hinaus sollen mit diesem Gesetzespaket im weiten Feld der Produktregulierung die von der EU-Kommission als ineffizient angesehenen Papierformate zur Produktinformation durch digitale Formate ersetzt werden.

GesetzgebungsvorschlagArbeitsdokumente der DienststellenHierdurch geänderte RechtsakteIn Aussicht gestellte EinsparungenZu diesem Zweck neu erlassene RechtsakteCOM(2025) 258 final COM(2025) 501 final COM(2025) 502 final COM(2025) 503 final Anhänge 1-13 COM(2025) 504 final Anhänge 1-5Vorlage: 21. Mai 2025SWD(2025)130SWD(2025)501Verordnung (EU) 2016/679 Verordnung (EU) 2023/1542 Verordnung (EU) 2016/679 Verordnung (EU) 2016/1036 Verordnung (EU) 2016/1037 Verordnung (EU) 2017/1129 Verordnung (EU) 2023/1542 Verordnung (EU) 2024/573 Richtlinie 2014/65/EU Richtlinie (EU) 2022/2557 Richtlinie 2000/14/EG Richtlinie 2011/65/EU Richtlinie 2013/53/EU Richtlinie 2014/29/EU Richtlinie 2014/30/EU Richtlinie 2014/31/EU Richtlinie 2014/32/EU Richtlinie 2014/33/EU Richtlinie 2014/34/EU Richtlinie 2014/35/EU Richtlinie 2014/53/EU Richtlinie 2014/68/EU Richtlinie 2014/90/EU Verordnung (EU) Nr. 765/2008 Verordnung (EU) 2016/424 Verordnung (EU) 2016/425 Verordnung (EU) 2016/426 Verordnung (EU) 2023/1230 Verordnung (EU) 2023/1542 Verordnung (EU) 2024/1781380 Millionen EuroEinsparungen bei den Verwaltungskosten, vgl. Verordnung (EU) 2025/1561

Omnibus V: Vereinfachung des Rüstungsbeschaffungsrechts Omnibus V soll die für die europäische Verteidigungsindustrie geltenden EU-Vorschriften vereinfachen, um Investitionen zu erleichtern und die Konzeption, Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Verteidigungsgütern und -technologien zu vereinfachen.