Progressionsvorbehalt ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Er bezeichnet den Vorgang, dass gewisse steuerfreie Einkünfte den Steuersatz erhöhen können oder aber bestimmte negative Einkünfte, wie ausländische Verluste, den inländischen Steuersatz senken können (negativer Progressionsvorbehalt).

Es gibt den Progressionsvorbehalt im Einkommensteuerrecht von Deutschland, Österreich, der Schweiz und weiteren Staaten.

Zweck

Der Progressionsvorbehalt rechtfertigt sich aus dem Prinzip der leistungsgerechten Besteuerung. Auch steuerfreie Einkünfte erhöhen die steuerliche Leistungsfähigkeit. Diese rechtfertigt nach aktueller Gesetzgebung und Rechtsprechung einen höheren Steuersatz.

Der wohl häufigste Fall steuerfreier Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist der Bezug von Arbeitslosengeld I.

Berechnung

Im ersten Schritt werden für das Einkommen einschließlich der steuerfreien Einkünfte die Einkommensteuer und der durchschnittliche Steuersatz ermittelt. Im zweiten Schritt wird der so ermittelte Steuersatz auf das Einkommen ohne die steuerfreien Einkünfte angewendet.

Deutschland

+ Zusätzliche Steuer durchsteuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt (e)im Veranlagungsjahr 2015 zu versteuerndesEinkommen (E) steuerfreieEinkünfte (e) zusätzlicheSteuer in Prozent von e 0 EUR bis3475 EUR 4997 EUR 0 EUR 0 % steigend 8472 EUR 596 EUR fast 12 % 13469 EUR 658 EUR fast 14 % fallend 22593 EUR bis24553 EUR 595 EUR fast 12 % steigend 47884 EUR 722 EUR fast 15 % 52881 EUR 713 EUR fast 15 % fallend 245733 EUR 164 EUR fast 4 % 250730 EUR 307 EUR fast 7 % fallend 999978 EUR bis999999 EUR 78 EUR fast 2 % 13469 EUR 39412 EUR 2615 EUR fast 7 % 52881 EUR 3584 EUR fast 10 % fallend 206321 EUR 1346 EUR fast 6 % 245733 EUR 2215 EUR fast 6 % fallend 998000 EUR bis 999999 EUR 608 EUR fast 2 %

Steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt

Nach deutschem Einkommensteuerrecht unterliegen dem Progressionsvorbehalt u. a. folgende steuerfreien Einkünfte/Einnahmen:gemäß EStG

Arbeitslosengeld (ALG I), nicht jedoch Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld

Kurzarbeitergeld

Insolvenzgeld

Übergangsgeld

Altersübergangsgeld (Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz)

Elterngeld

Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung

Mutterschaftsgeld

Verletztengeld, nicht jedoch Verletztenrente

Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind, für die jedoch in diesem Abkommen der Progressionsvorbehalt in Deutschland vorgesehen ist. Dies gilt ab 2008 innerhalb der EU/EWR nur noch eingeschränkt: hier werden sowohl positive als auch negative Progressionsvorbehalte teilweise nicht mehr angesetzt, wenn sie sich aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung oder der Schiffsüberlassung ergeben.§ 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zu beachten.

Konkrete Berechnung

Liegen neben dem zu versteuernden Einkommen zusätzlich noch dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte () vor, so wird zunächst eine fiktive tarifliche Einkommensteuer für ein Einkommen von ermittelt. Hieraus ergibt sich der "besondere Steuersatz"Wortlaut aus EStG

Das ist der Durchschnittssteuersatz bei einem zu versteuernden Einkommen von . Mit diesem wird nun die Steuer für das ursprünglich zu versteuernde Einkommen berechnet als

.

Bei der Hinzurechnung (von e) wird der Arbeitnehmerpauschbetrag berücksichtigt (von e abgezogen), soweit er nicht bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Teil von E) abgezogen wurde.

Die fiktive und tatsächliche Einkommensteuer und wird jeweils auf ganze Euro abgerundet und der Steuersatz () auf vier Stellen nach dem Komma (wenn als Prozentwert angegeben) abgerundet.

Beispiel einer Berechnung

+ Beispiel (für einen Alleinstehenden im Jahr 2018) Steuer ohne steuerfreieEinkünfte Steuer mit steuerfreienEinkünften Steuer mit Progressions-vorbehalt Zu versteuerndes Einkommen (zvE1 = E) 50.000 € 50.000 € 50.000 € Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (e) 0 € 6.000 € 0 € Maßgebliches zu versteuerndes Einkommen (zvE2 = E + e) 50.000 € 56.000 € 50.000 € Abgerundet auf volle Euro 50.000 € 56.000 € 50.000 € Darauf entfallende Steuer nach Grundtabelle 12.432 € 14.898 € Durchschnittlicher Steuersatz in Prozent 24,864 % 26,60357 % Abgeschnitten nach der vierten Stelle nach dem Komma 26,6035 % Anzuwendender Steuersatz in Prozent 26,6035 % 26,6035 % Steuer = anzuwendender Steuersatz x zvE1 12.432 € 13.302 € Steuermehrbelastung: 870 €

Fazit: Die 6000 € steuerfreies Einkommen führen zu einer um 870 € höheren Einkommensteuer.

Mathematische Besonderheiten

Die Formel für die Abrundung lautet:

Aufgrund dieser Rundungen weicht von um bis zu einem Euro ab. Dadurch kann es bei kleinem zu einer geringfügigen Senkung der Steuerlast kommen.

Die mehr zu bezahlende Steuer durch die Steuerprogression ist:

Seit 2002 wird in Deutschland die folgende Steuerfunktion verwendet

Unter Verwendung dieser ergibt sich:

Die sich ergebende Erhöhung der Steuer kann man nun ins Verhältnis setzen zu den steuerfreien Einkünften (e).

Hierdurch erhält man dann einen Durchschnittssteuersatz wie folgt:

Der tatsächliche Grenzsteuersatz für zusätzliches steuerfreies Einkommen ergibt sich demnach zu

Dies kann interpretiert werden als , also als Differenz zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz bei zu versteuerndem Einkommen E.

Für die Zonen der Steuerfunktion, in denen ist, ist der Grenzsteuersatz fallend in : je größer das zu versteuernde Einkommen ist, desto weniger Steuer ist auf jeden weiteren Euro steuerfreien Einkommens mit Progressionsvorbehalt zu bezahlen. In den Zonen, in denen ist, ergeben sich gegenläufige Effekte, wodurch der Grenzsteuersatz genau ein lokales und zugleich globales Extremum für diese Parameter hat. Je nach Parametern liegen diese innerhalb/außerhalb der Zone. Die Details bei den aktuellen Parametern sind in der folgenden Tabelle dargestellt.

Die Vereinfachung lässt sich nicht anwenden, wenn die Berechnung der Steuer von e und der von e+E in verschiedenen Zonen der Steuerfunktion stattfindet.

+ Parameter im Jahr 2016Bereich zvE(Eckwerte)Gesetzliche Festlegung in der Fassung vom 1. Januar 2016Grenzsteuersatz auf steuerfreies Einkommen von[€] bis[€] a[1/€] b c[€] d[€] (b-ad)d - c[€]ZonenbeginnVerlaufZonenende0865200000000865313669993,62  10−80,140865215427/3314 %ansteigend bis auf17,0018 %1367053665225,4  10−80,2397 952,48136692323,979317,0018 %fallend bis zumMinimum von 13 % bei 29055 Eurowieder ansteigend bis auf15,6418 %5366625444600,42 −8394,1408394,1415,6418 %fallend bis auf3,2989 %254447∞00,45 −16027,52016027,526,2989 %fallend bis auffast 0 %

Siehe auch

Steuerprogression

Weblinks

Progressionsvorbehalt-Rechner des Bayer. Landesamt für Steuern (für die letzten sechs Jahre bis einschließlich des aktuellen Jahres)

Österreich

Österreich kennt den Progressionsvorbehalt grundsätzlich in zwei Ausprägungen:

1. Sieht das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen es vor, werden die ausländischen Einkünfte (umgerechnet auf österreichisches Steuerrecht) zunächst gedanklich mitversteuert und ein rechnerischer Durchschnittssatz ermittelt. Mit diesem Durchschnittssatz wird dann das in Österreich steuerbare Einkommen versteuert.

2. Bei gewissen Inlandssachverhalten, der wichtigste sind Zeiten der Arbeitslosigkeit, werden die Einkünfte der übrigen Zeit (in der keine steuerfreien Einkommensteile bezogen wurden) auf 365 Tage hochgerechnet und die Steuer von diesem fiktiven Einkommen berechnet. Auch hier wird ein Durchschnittssatz ermittelt (fiktive Steuer geteilt durch fiktives Einkommen), mit dem dann das steuerpflichtige Einkommen multipliziert wird. Gleichzeitig wird eine Kontrollrechnung vorgenommen, welche Steuer sich ergäbe, wenn die steuerfreien Einkommensteile steuerpflichtig wären. Das für den Steuerpflichtigen günstigere Ergebnis kommt zur Anwendung. Dies wird vor allem dann anwendbar sein, wenn die Lohnersatzleistungen in Relation zu den steuerpflichtigen Einkommensteilen sehr gering sind.

Einzelnachweise

Kategorie:Steuerrecht