Eine Freiheitsbeschränkung ist jeder Eingriff in die Freiheit der Person ( Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz). Sie ist in Deutschland nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässig (Art. 104 Abs. 1 GG).
Nach der Abgrenzung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Freiheitsbeschränkung vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Der Tatbestand der Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung und kommt nur in Betracht, wenn die – tatsächlich und rechtlich an sich gegebene – körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird.BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 Rdnr. 24 Die Fortdauer freiheitsentziehender Maßnahmen unterliegt gem. Abs. 2 GG zusätzlich dem Richtervorbehalt.
Die Freiheitsentziehung ist ein Unterfall der Freiheitsbeschränkung. Die Zuordnung ist juristisch sehr umstritten. Die Freiheitsentziehung ergibt sich aus dem Zweck der polizeilichen Maßnahme, der zeitlichen Dauer und dem Festhalten in einem eng umschlossenen Raum. Der verfolgte Zweck der Maßnahme entscheidet dabei, ob es sich um eine Freiheitsbeschränkung oder um eine Freiheitsentziehung handelt.
Beispiele für freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind die Vorführung und der Platzverweis. Für Verkehrskontrollen auf Grundlage des Abs. 5 StVO ist umstritten, ob es sich um Freiheitsbeschränkungen handelt. Dies wird von der überwiegenden Ansicht jedoch verneint. Andernfalls wäre gem. Abs. 1 S. 1 GG zu ihrer Durchführung ein Formelles Gesetz erforderlich, während die StVO eine reine Rechtsverordnung ist.
Freiheitsbeschränkungen können von zuständigen Amtsträgern mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Im Fall des Polizeigewahrsams oder der vorläufigen Festnahme ist der Festgenommene spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen. Gibt es keinen Haftgrund, ist er freizulassen ( Abs. 3 Satz 1 GG, StPO).
Die Anordnung einer Freiheitsbeschränkung bedarf grundsätzlich keiner richterlichen Entscheidung.
Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Medizin In Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen erfolgen regelmäßig freiheitsentziehende Maßnahmen zum Wohle des Patienten oder zur Abwehr einer akuter Eigengefährdung. Dabei kann es sich bspw. um Bettgitter, Fixierung der Hände, Bauchgurte oder eine 5- oder 7-Punkt-Fixierung handeln.
Werden freiheitsentziehende Maßnahmen angewendet, so ergeben sich aus dem Freiheitsgrundrecht und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes strenge Anforderungen an deren Rechtfertigung. Eine fehlerhafte gehandhabte Fixierung kann juristisch als strafrechtlich relevante Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) bewertet werden.
Die Fixierung pflegebedürftiger Menschen am Pflegebett gilt als Freiheitsentziehung, bei einer Rechtfertigung nach § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) oder einer vorliegenden betreuungsrechtlichen Genehmigung entfällt jedoch die Strafbarkeit. Unterschreitet eine Fixierung die Dauer einer halben Stunde, ist von einer kurzfristigen Maßahme auszugehen urteilte das Bundesverfassungsgericht am 24. Juli 2018. Bei einer Fixierung länger als 30 Minuten ist demnach von einer nicht kurzfristigen Maßnahme auszugehen, die unter Freiheitsberaubung im Sinne des Art. 104. Abs. 2 GG fällt - eine richterliche Anordnung ist hier unbedingt einzuholen.
Besteht bei einem Patienten aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder sellischen Behinderung die Gefahr, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, so ist eine Fixierung als letztes Mittel ebenfalls induziert.
Einzelnachweise
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