Ein Adelsprädikat („Prädikat“ von lateinisch praedicatum ‚Rangbezeichnung‘) ist ein Namenszusatz oder die Anrede für einen Adeligen.
Namenszusatz Den Zusatz zum Namen eines Adligen gibt es in der Form einer Präposition oder der eines Suffixes (Nachsilbe).
Als Präposition Sie stand vor dem Nachnamen, zum Beispiel: „Gerlinde von Mustermann“. Wird in Listen oder Büchern der Nachname zuerst aufgelistet, findet man die Person meist unter den Anfangsbuchstaben des Zunamens. So würde z. B. August von Mustermann unter „M“ zu finden sein (Mustermann, August von) und nicht unter „V“ (von Mustermann, August).
Deutschland von (abgekürzt v.); zu; von und zu; vom; zum; vom und zum; von der; von dem
Ursprünglich diente das Wort „von“ zur Anzeige von Wohnsitz, Herrschaft oder Gerichtsbarkeit, wie zum Beispiel beim Herzog von Württemberg. Um 1630 wurde es üblich, Adelshäuser mit dem Adelsprädikat zu bezeichnen. Aber nicht immer deuteten diese Adelsprädikate, vor allem das „von“, auf eine adelige Herkunft hin. In vielen Regionen führten Personen vor Einführung des Familiennamens ein „von“ im Namen, das allein auf den Herkunftsort deutet. Bei ihnen lag keine damals legitime adlige Herkunft vor. Später wurde dies durch das Suffix „-mann“ abgelöst. Allerdings war es im Mittelalter üblich, dass Söhne aus unebenbürtigen Verbindungen Adliger, aber auch deren uneheliche Kinder, den Namen ihres Vaters als Familiennamen führen durften. Bei neuzeitlichen Adelserhebungen (Nobilitierung) wurde in der Regel lediglich das „von“ vor den bürgerlichen Nachnamen gestellt, so etwa bei Johann Wolfgang von Goethe. Der Name konnte bei einer Nobilitierung auch geändert werden, wie bei Karoline Friederike von Waldenburg (vorher Wichmann) und Otto von Guericke (vorher Otto Gericke).
Ein Genanntname, also die Bezeichnung „gen. von“ für „genannt von“ deutete in Deutschland bzw. Preußen auf eine Adoption hin; Beispiel hierfür Fritz Erich von Lewinski gen. von Manstein. Oftmals wurden die Namen auch durch einen Bindestrich zusammengefügt.
Mit der Zeit blieben viele Namen erhalten, aber der Sitz der Familie änderte sich. So deutet das Adelsprädikat „zu“ im Gegensatz zu „von“ an, dass die Familie zum Zeitpunkt der Namensverfestigung noch im Besitz der namensgebenden Stätte (meist der mittelalterlichen Burg) war, wie zum Beispiel die Fürsten von und zu Liechtenstein. Darüber hinaus wurde „zu“ als Prädikat vor allem von standesherrlichen Fürsten (z. B. Salm) und Grafen (wie z. B. Stolberg) geführt, die mit der Mediatisierung in den Jahren 1803/1806 nicht die fürstliche Würde, aber die hiermit verbundene hoheitliche Territorialgewalt verloren hatten; dadurch waren sie von jenen Fürsten zu unterscheiden, die auch nach 1815 weiterregierten und das Prädikat „von“ führten.
Am 11. August 1919 wurden mit der Weimarer Verfassung die Vorrechte des Adels abgeschafft. Die ehemaligen Adelsprädikate sind dadurch namensrechtlich Bestandteil des Familiennamens geworden.
Von und zu In der frühen Neuzeit wurde vom Adel die Unterscheidung zwischen „von“ und „zu“ mehr oder weniger strikt eingehalten. Das „von“ zeigt den Geschlechternamen, zusätzliche Wohnstättennamen wurden nach dem Schema von Weißstein zu Schwarzfels (manchmal auch in umgekehrter Reihenfolge) geführt. Adlige Ehefrauen verwandten häufig zusätzlich zum „angeheirateten“ Titel des Ehemanns „vnd frau(w)“, gefolgt von ihrem Geschlechternamen, z. B. „Gräfin und frau(w) zu [Titel des Ehemanns] vnd Gräfin von [Geschlechtername]“.
Damit unterscheiden sich die frühen Adelsfamilien (später Uradel genannt, die alten Rittergeschlechter) in der Konstruktion des Namens vom Briefadel, dessen Namen nicht in Bezug zu einer Ortsangabe standen (von Goethe).
Das von und zu zeigte also einen Adeligen, der seit dem Mittelalter auf seinem Stammsitz heimisch ist.
Dänemark Der Zusatz „von“ verbreitete sich ab etwa 1770 auch bei Offizieren im dänischen Heer. Vorbilder waren das preußische Heer, in dem praktisch alle Offiziere adlig waren und „von“ hießen, sowie die deutschen Adligen im dänischen Armeedienst. In Dänemark konnte bis 1860 jeder Offizier das Wort „von“ in seinen Namen setzen, es bezeichnete daher keinen Adelsrang. Obwohl diese Praxis 1860 abgeschafft wurde, ist es in einigen dänischen Familiennamen noch erhalten.Om anvendelsen af ‘von’ i danske navne. In: Danmarks Adels Aarbog.
Frankreich de, d’ (dt. von), du (dt. vom), de la (dt. von der), des (dt. von den)
Meistens wird das „de“ von Personen getragen, die zum Adel gehören, wie bei Marquise de Pompadour und Charles-Maurice de Talleyrand-Périgord. Gerade in Frankreich ist aber die Anzahl der „Scheinadeligen“ sehr groß. Ein adelig klingender Name deutet daher oft nicht auf Adel hin. Um sich einen adligen Anschein zu geben, ließ Claude Debussy im Alter von 20 Jahren Visitenkarten mit der Aufschrift A. de Bussy drucken. Auch Voltaire hatte sich seinen Namen samt de als Nom de plume zugelegt.
Italien di, de, del, da, degli, dalla… (von, vom, von der, von den…)
Das genaue Adelsprädikat hängt vom grammatischen Geschlecht und der Anfangssilbe des Namens ab.
Heute wird die jeweilige Präposition meistens groß geschrieben (z. B. Massimo D’Alema); gelegentlich wird angeführt, die Kleinschreibung weise auf eine adlige Herkunft hin (z. B. Antonio Starabba di Rudinì). Außerdem enthält der Familienname mancher bekannter Adelsfamilien – wie die Borromeos – zwar keine derartige Präposition, doch eine explizite Adelsbezeichnung („Marchese di“ u. ä.).
Niederlande und Belgien Niederländische und belgische Namensbestandteile wie van („von“), de („der“), ter („zur“) usw. deuten nicht auf Adel hin. Das Prädikat für den untitulierten Adel ist das dem Vornamen vorangestellte Jonkheer, z. B. jhr. Marinus van der Goes van Naters.
Österreich
von (abgekürzt v.); zu; von und zu
Ursprünglich zeigte das Wort „von“ die örtliche Herkunft einer Person an, adelig oder nicht. In späteren Nobilitierungen wurde das adelige „von“ als sogenanntes Ehrenwort zum Namen hinzugefügt. Eine Person wurde also „in den Adelsstand mit dem Ehrenwort von“ erhoben; aus „N. N. Müller“ wurde „N. N. von Müller“.
Im Falle einer Nobilitierung konnte an Stelle der Namensschreibweise wie „von Schiller“ oder „von Müller“ auch ein sogenanntes Prädikat (Prädikat im engeren Sinn) zum Familiennamen erbeten werden. Wurde dieses gestattet, hängte der Betreffende sein Wunschprädikat – eine (fiktive) Orts- oder eine fantasievolle Ehrenbezeichnung – an den Familiennamen an; zum Beispiel: „Fischer von Erlach“, „Comini von Sonnenberg“ oder „Amon von Treuenfest“. In einigen Fällen wurde auch die Bezeichnung des Ortes, an dem sich ein Offizier in einer Schlacht besonders ausgezeichnet hatte, als Prädikat gestattet, wie bei „Goglia von Zlota Lipa“. Zum Teil ließen die betreffenden Personen den Familiennamen später einfach weg und nannten sich nur nach dem Prädikat („Hugo von Hofmannsthal“, eigentlich „Hugo Hofmann Edler von Hofmannsthal“). Dies wurde von den österreichischen Behörden geduldet und in einigen Fällen auch amtlich genehmigt. Personen, die in den Ritter- oder einen höheren Stand erhoben wurden, trugen die Standesbezeichnung bzw. den Titel offiziell, d. h. in der Regel jeweils vor dem Familiennamen und nicht vor dem Prädikat, wie etwa „Josef Graf Radetzky von Radetz“. Eine Ausnahme gilt hier bei der Ehrenbezeichnung „Edler von“. Diese wurde immer nach dem Familiennamen getragen; Beispiel: „Hugo Hofmann Edler von Hofmannsthal“. Im gesellschaftlichen Umgang wurden solche Personen aber weniger umständlich bezeichnet: „Josef Freiherr Roth von Limanowa-Lapanów“ war einfach „Josef Baron Roth“ oder „Josef Baron von Limanowa-Lapanów“. Doppelnamen mit Bindestrich und vorangehendem „von“ oder „zu“ und Titel kamen durch Adoption oder Übertragung, wie etwa bei „Karl Freiherr von Pflanzer-Baltin“ und „Stöger-Steiner von Steinstätten“ (Adoption mit Prädikat) oder dem Sonderfall „Habsburg-Lothringen“ aufgrund allerhöchster Genehmigung zustande.
Einen Sonderfall stellen die Adelsbezeichnungen dar, die aus Adelslegitimationen in den Gebieten stammen, die infolge der polnischen Teilungen 1772–1795 an Österreich gefallen waren. Im Gebiet des als österreichisch-ungarisches Kronland gebildeten Königreiches Galizien und Lodomerien (polnisch-Galicja i Bukowina) mit dem Großherzogtum Krakau bestand eine andere Adelstradition mit vom restlichen Europa abweichendem Adelsrecht. Die Szlachta der polnischen Adelsrepublik entstammte überwiegend uradligen Häusern, deren Legitimation in der Zuordnung zu bestehenden Wappengenossenschaften (auch Wappengemeinschaften genannt) bestand. Hierdurch werden unterschiedliche Familien gleichen Namens durch die Nennung der zugehörigen Wappengenossenschaft unterschieden. So gab es z. B. sowohl Grafen Komorowski Wappens Ciołek (legitimiert 1823) als auch Grafen Komorowski Wappens Korczak (legitimiert 1782). Nach dem Adelsaufhebungsgesetz 1919 hat sich die Praxis durchgesetzt, dass die Wappenbezeichnung dem Namen mit oder ohne Bindestrich vorangestellt wird, so dass die Unterscheidung der Ciołek-Komorowski von den Korczak-Komorowski weiter sichergestellt ist. Diese Praxis wurde auch in anderen Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie wie der CSR oder Polen angewendet und sogar in der Zeit der kommunistischen Regime behördlich akzeptiert.
Seit 1919 ist es in Österreich durch das Adelsaufhebungsgesetz verboten, das „von“ und die Titel im Namen zu führen. Sie wurden ersatzlos aus den Pässen gestrichen. Aus „Robert Edler von Musil“ wurde so „Robert Musil“. Manchmal wurde der Familienname gestrichen und das Prädikat ohne „von“ zum Familiennamen erklärt, oder es wurden der Familienname und das Prädikat als Doppelnamen eingetragen. Das hing wohl vom jeweiligen Urkundsbeamten und seiner Gesinnung ab. So gibt es in der Familie „Wolff v. Plottegg“ heute drei staatliche Varianten: „Wolff“, „Plottegg“ und „Wolff-Plottegg“. Die heutigen Doppelnamen lassen allerdings nicht mehr erkennen, ob es sich um einen alten Doppelnamen (durch interfamiliäre Adoption bzw. Übertragung), einen Doppelnamen bestehend aus Familiennamen und Prädikat oder um einen neuen Doppelnamen durch Heirat handelt.
Schweiz Adelstitel (wie Freiherr oder Graf) wurden vom schweizerischen Adel seit dem Mittelalter durchaus geführt, soweit sie ihnen zusätzlich zum Adelsprädikat von zustanden. Die Schweiz war bis zum Westfälischen Frieden 1648 offiziell Teil des Heiligen Römischen Reichs und der Titelgebrauch daher derselbe wie im übrigen Reich. Auch das eidgenössische Patriziat führte teilweise das Adelsprädikat von und bisweilen auch adlige Rangtitel, soweit ihnen diese vom römisch-deutschen Kaiser oder von auswärtigen Monarchen verliehen worden waren. Formell verloren die „Gnädigen Herren“ ihre Macht vorübergehend mit der Helvetischen Republik und definitiv mit den liberalen Revolutionen der 1830er und 1840er Jahre (Regeneration 1831 und Sonderbundskrieg 1847). Die alten Adels- und Patrizierfamilien behielten auch nach 1848 ihr Adelsprädikat „von“ als Bestandteil des Familiennamens, wohingegen die Rangtitel nur noch inoffiziell geführt werden (im Kanton Neuenburg, der bis 1848 vom König von Preußen in Personalunion regiert wurde, werden sie teilweise noch halboffiziell in Klammern gesetzt).