Der Allgemeine Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) () ist ein Vertragswerk des UIC und regelt den Einsatz der Güterwagen auf dem Netz der Mitgliedsbahnen. Er ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten und ist der Nachfolger des RIV-Reglements.
Der AVV ist ein multilateraler Vertrag, dem inzwischen weit über 600 Parteien, teils Wagenhalter, teils Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), angehören. Der AVV ist Standard in der – auch internationalen – Zusammenarbeit von Wagenhaltern und Bahnen.Zitat aus Hartenstein/Reuschle, Handbuch das Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht, 2. Aufl., Köln 2012, Carl Heymanns Verlag, Kap.3: Besonderheiten einzelner Verkehrsträger, B: Schiene, 5: Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen, Rn.81.
Es ist ebenfalls üblich, per Individualvereinbarung die Regelungen des AVV auch dann zu vereinbaren, selbst wenn der einzelne Wagenhalter oder das EVU nicht Mitglied des AVV sein sollten.Hartenstein/Reuschle, Handbuch das Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht, 2. Aufl., Köln 2012, Carl Heymanns Verlag, Kap.3: Besonderheiten einzelner Verkehrsträger, B: Schiene, 5: Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen, Rn.82.
Als einziger Teil des RIV ist noch die Anlage II (Beladevorschriften) in Kraft geblieben. Alles andere wurde in den AVV integriert oder aufgehoben.
Vorgeschichte Die Ablösung des RIV war durch die Liberalisierung des europäischen Bahnverkehrs notwendig. Da die nationalen Bahnverwaltungen nicht mehr verpflichtet werden konnten, einen Güterwagen zu befördern, war eine Änderung der bisherigen Praxis unumgänglich. Bis dahin wurden bei einem internationalen Transport die Transportkosten nach einem Schlüssel abgerechnet, auf den die Bahnverwaltungen keinen direkten Einfluss nehmen konnten. Durch die gewollte Deregulierung war dieser Schlüssel des RIV nicht mehr zeitgemäß, da aber trotzdem noch ein technisches Regelwerk benötigt wird, war eine Überarbeitung des RIV notwendig. Im Gegensatz zum RIV ist der Gebrauch des AVV freiwillig. Sollte ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) jedoch darauf verzichten, ist für jeden Wagen oder Zug eine Einzelabmachung mit den beteiligten Bahnverwaltungen notwendig.
Wichtigste Änderungen Die Änderungen betreffen vor allem das Austauschverfahren sowie die Abrechnung. So wird nicht mehr zwischen bahneigenen und privaten Güterwagen unterschieden. Vereinfacht kann man sagen, dass nun alle Wagen so behandelt werden, wie die Privatgüterwagen während der Gültigkeit des RIV-Reglements.
Inhalt Die Vorschrift ist in acht Kapitel und zwölf Anlagen unterteilt. Während in den Kapiteln die juristischen Dinge geregelt sind, wird in der Praxis vor allem mit den Anlagen gearbeitet, da in ihnen alle wichtigen Details festgehalten sind. Hier sind vor allem die als eigene Druckwerke herausgegebenen Anlagen 9 und 11 relevant.
Kapitel Kapitel I Gegenstand, Anwendungsbereich, Kündigung, Weiterentwicklung des Vertrags, Ausscheiden als Vertragspartei
Kapitel II Pflichten und Rechte des Halters
Kapitel III Pflichten und Rechte des EVU
Kapitel IV Feststellung und Behandlung der Schäden am Wagen im Gewahrsam des EVU
Kapitel V Haftung bei Verlust oder Beschädigung eines Wagens
Kapitel VI Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden
Kapitel VII Haftung für Bedienstete und andere Personen
Kapitel VIII Sonstige Bestimmungen: Artikel 29 verpflichtet die EVU, dass der Verlader die UIC-Verladerichtlinien einhält. Dies ist die noch gültige Anlage II des RIV.
Anlagen Anlage 1 Verzeichnis der teilnehmenden Halter und EVU
Anlage 2 Begriffsbestimmungen
Anlage 3 Dokumente für die Beförderung leerer Wagen [Wagenbrief: Umgangssprachlich auch Frachtbrief genannt]
Anlage 4 Schadensprotokoll für Güterwagen
Anlage 5 Berechnung der Entschädigung eines Güterwagens oder eines Drehgestells im Fall von Verlust oder Beschädigung
Anlage 6 Entschädigungen bei Nutzungsausfall
Anlage 7 Ersatzteile
Anlage 8 Geschäftsordnung zur Anwendung und Weiterentwicklung des AVV
Anlage 9 Bedingungen für die technische Übergangsuntersuchung an Güterwagen (eigenes Druckwerk): Entspricht weitgehend der Anlage XII des RIV, nur kleine Änderungen wurden vorgenommen. Hier sind die Grenzmaße festgehalten, die im Betrieb eingehalten werden müssen.
Anlage 10 Korrektive und präventive Instandhaltung: Hier findet man die Maße, die bei Auslieferung und nach einer Revision eingehalten werden müssen. Ebenso sind hier die Revisionsfristen geregelt.
Anlage 11 Anschriften und Kennzeichnung an Güterwagen (Eigenes Druckwerk): Zusammenlegung mehrerer Anlagen des RIV
Anlage 12 Schadenskatalog für Güterwagen
Anlage 13 Liste für die Behebung von Schäden durch EVU am Ort der Aussetzung des Wagens oder in unmittelbarer Nähe
Anlage 14 Zusätzliche Bedingungen für die Verwendung von Wagen im Fährverkehr und im Austausch mit Breit- und Normalspurbahnen
Anlage 15 Laufleistungsmeldung
Anlage 16 Technische Wagendaten
Einzelnachweise
Siehe auch Rechtsvorschriften für den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr
Weblinks Website des GCU Bureau ALLGEMEINER VERTRAG FÜR DIE VERWENDUNG VON GÜTERWAGEN - Stand: 1. Januar 2022- (abrufbar auf den Seiten des GCU Bureau)
Literatur Frank Wilting / Klaus-Peter Langenkamp, Der AVV in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis, Recht der Transportwirtschaft (RdTW) 2021, 82
Kategorie:Eisenbahnrecht Kategorie:Transportrecht