mini|hochkant=1.4|Muster einer Aufenthaltserlaubnis im Scheckkartenformat in der ab 1. September 2021 gültigen Fassung Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem seit dem 1. Januar 2005 in Deutschland geltenden Aufenthaltsgesetz (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes). Sie wird zweckgebunden und befristet an sog. Drittstaatsangehörige erteilt. Zudem ist sie nicht mit der „unbefristeten“ Niederlassungserlaubnis zu verwechseln.
Geschichte Völkerrecht Einen allgemeinen völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, Personen ohne Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu gewähren, gibt es bis heute nicht. Jeder Staat regelt in seiner Rechtsordnung die Rechtsstellung der Ausländer oder Fremden, die sich auf seinem Hoheitsgebiet aufhalten, selbst.Knut Ipsen: Völkerrecht, 6. Auflage 2014, § 38 Rdnr. 2 ff. (S. 855). Völkergewohnheitsrechtlich ist es den Staaten grundsätzlich gestattet, Fremde nach Belieben auszuweisen, d. h. ihnen das Verlassen des Staates zu gebieten.Matthias Herdegen: Völkerrecht, 11. Aufl. 2012, § 27 Rdnr. 7 (S. 204). Völkerrechtlich gesichert ist allein, Fremden einen gewissen Mindeststandard (z. B. Recht auf Rechtsfähigkeit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Schutz vor grausamer und erniedrigender Behandlung, rechtliches Gehör, faires Verfahren, Gleichheit vor Gericht, Schutz vor entschädigungsloser Enteignung)Andreas von Arnauld: Völkerrecht, 2. Aufl. 2014, § 9 Rdnr. 587. zu gewähren. Weitergehende Rechtspositionen müssen durch bilaterale Handels-, Freundschafts- und Niederlassungsverträge oder multilaterale Abkommen gesondert begründet werden.
Zeit bis zur Reichsgründung Das im Völkerrecht herrschende Verständnis vom Bleiberecht des Fremden geht in der Menschheitsgeschichte auf Vorstellungen in Griechenland und dem Rom der Antike zurück, den Fremden zunächst als Feind zu betrachten. Er war grundsätzlich recht- und schutzlos und von öffentlichen und politischen Rechten ausgeschlossen. Im germanischen Recht durfte der Fremde beraubt, geknechtet oder gar getötet werden, ohne dass der Täter zur Rechenschaft gezogen wurde.Friedrichsen: Die Stellung des Fremden in deutschen Gesetzen und völkerrechtlichen Verträgen seit dem Zeitalter der französischen Revolution, Diss. Göttingen 1967, S. 19; von Frisch: Das Fremdenrecht, 1910, S. 20 f. Erst später erlangte er, zunächst privatrechtlich, den Status eines Gastes. Wer einen Gast aufnahm, sicherte ihm Schutz und Beistand zu. Die vornehmlich religiös begründete Gepflogenheit wurde als allgemein verpflichtend angesehen, erstreckte sich aber nur auf Kurzaufenthalte von wenigen Tagen.Günter Renner: Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 2 Rdnr. 4 (S. 2).
Bis zum Frühmittelalter beruhte das Recht des Fremden zum Aufenthalt auf ungeschriebenem Gewohnheitsrecht, das sogar schriftfeindlich war. Neben das Stammes- und Volksrecht trat zunehmend das Recht des Souveräns, mithin Landes- und Reichsrecht hinzu.Werner Kanein: Das Ausländergesetz, 1966, Einf. (S. 3/4).
Bevölkerungszunahme, Pauperisierung und Binnenmobilität sowie Bauernbefreiung in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts führten zur Verschärfung der Grenzkontrollen und des Passwesens sowie zu strengerer Steuerung der Ausweisungspraxis. Preußen führte 1813 allgemein und damit auch für Fremde die Passpflicht ein. Ausländer bedurften außerdem für den 24 Stunden überschreitenden Aufenthalt in einer Gemeinde einer Aufenthaltsbewilligung in der Form eines Visums, ohne das sie von den als Unteroffizianten der Fremdenpolizei bezeichneten Gastwirten nicht beherbergt werden durften.Günter Renner: Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 2 Rdnr. 15 (S. 6). 1842 wurde das Recht auf Freizügigkeit für preußische Staatsangehörige eingeführt,Gesetz betreffend die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preußischer Unterthan sowie den Eintritt in fremde Staatsdienste vom 31. Dezember 1842, GS S. 15. das Ausländern vorenthalten wurde, weil man durch die Einführung der Gewerbefreiheit angezogene unerwünschte, insbesondere verarmte Ausländer fernhalten wollte.Gesetz über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842, GS S. 5. Abgedruckt in Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867-1881), 7. Band: Armengesetzgebung und Freizügigkeit, 2 Halbbände, bearbeitet von Christoph Sachße, Florian Tennstedt und Elmar Roeder, Darmstadt 2000, Anhang Nr. 2. Fremde konnten jederzeit ausgewiesen werden, wenn sie bedürftig waren oder es wurden.Günter Renner: Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 2 Rdnr. 16 (S. 7).
Zeit von 1871 bis 1945 Mit der Reichsgründung 1871 wurden die Angehörigen eines deutschen Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaat als Inländer behandelt. Das galt nicht, wenn sie „arm“ waren. Dann galt für sie das Recht der Reichsausländer, und sie konnten ausgewiesen werden. Ausweisungen waren zu dieser Zeit mit Wirkung für eine Gemeinde, ein Land oder für das gesamte Reichsgebiet möglich. Die Voraussetzungen waren nicht einheitlich. In Preußen wurde die Ausweisung allgemein im Interesse der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung für zulässig erachtet, ebenso eine Ausweisung von „lästigen Ausländern“. Gründe für eine Ausweisung konnten strafrechtlicher, polizeilicher oder politischer Art sein.Günter Renner: Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 2 Rdnr. 19–21 (S. 8–10). In Preußen war die Ausweisung fremder Bettler sowie fremder Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuer nach Strafentlassung gesetzlich vorgesehen; im Übrigen konnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen unstreitig und selbstverständlich auf die allgemeine polizeiliche Generalklausel gestützt werden und bedurften keiner speziellen Rechtsgrundlage.Günter Renner: Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 4 Rdnr. 26 (S. 11).
Eine Aufenthaltserlaubnis über die Zulassung zum Aufenthalt in Form einer staatlichen Urkunde wurde in Preußen erstmals mit der Preußischen Ausländer-Polizeiverordnung von 1932Polizeiverordnung über die Behandlung der Ausländer (Ausländer-Polizeiverordnung) vom 27. April 1932, PrGS S. 179. eingeführt. Sie beschränkte zugleich die Ausweisungsgründe auf einen abschließenden Katalog und schrieb Ausweisungshindernisse und ‑verbote verbindlich fest. Mit ihrer Systematik und ihren Bestands- und Schutzvorschriften legte sie den Grundstein für die spätere Ausländergesetzgebung in Deutschland. Einer Aufenthaltserlaubnis bedurfte jeder Ausländer, der sich entweder länger als sechs Monate in Preußen ununterbrochen aufhalten oder sich als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Landwirt betätigen wollte (§ 3).Günter Renner: Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 5 Rdnr. 44/45 (S. 17/18).
Während der Herrschaft des Nationalsozialismus kam es – dem damaligen Zeitgeist entsprechend – zu reichseinheitlichen Regelungen, die sich in der Ausländerpolizeiverordnung (APVO) vom 22. August 1938RGBl. 1938 I S. 1053. fanden. Ausländerpolizeiliche Bestimmungen der Länder wurden sämtlich aufgehoben (§ 18 Abs. 2 Buchstabe c). Fortan wurde der Aufenthalt im Reichsgebiet nur „Ausländern erlaubt, die nach ihrer Persönlichkeit und dem Zweck ihres Aufenthalts im Reichsgebiet die Gewähr dafür bieten, daß sie der ihnen gewährten Gastfreundschaft würdig sind“ (§ 1). Eine förmliche Aufenthaltserlaubnis wurde lediglich zu bestimmten Aufenthaltszwecken (z. B. als Arbeitnehmer, als Gewerbetreibender oder generell für mehr als dreimonatige Aufenthalte) erteilt (§ 2). An die Stelle der Ausweisung trat das Aufenthaltsverbot, das sowohl in enumerativ genannten neun Fallgruppen als auch bei Unwürdigkeit im Sinne des § 1 erlassen und im Wege der Sippenhaft auf Ehegatten und minderjährige Kinder erstreckt werden konnte (§ 5).Günter Renner: Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 6 Rdnr. 52 (S. 20).
Entwicklungen zwischen 1945 und 1990 Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland galt die Ausländerpolizeiverordnung 1938 als nicht typisch nationalsozialistisches Unrecht im Wesentlichen fort. Sie wurde erst durch das Ausländergesetz vom 28. April 1965. abgelöst. Während die Ausländerpolizeiverordnung 1938 noch zwischen Einreisevorgang und Aufenthaltsrecht unterschied – die Berechtigung zur Einreise richtete sich allein nach dem Passrecht und hier nach der Staatsangehörigkeit des Betroffenen –, gab das Ausländergesetz 1965 diese Unterscheidung auf.Werner Kanein: Das Ausländergesetz, 1966, § 2 (S. 40). Seitdem richten sich sowohl die Berechtigung zur Einreise als auch das sich anschließende Verweilrecht allein nach dem Ausländerrecht. Eine Passpflicht besteht ausländerrechtlich zwar weiterhin, jedoch in erster Linie als Identitätsnachweis, nicht mehr als Einreiseberechtigung.
Das Ausländergesetz 1965 verlangte grundsätzlich von jedem Ausländer, eine förmliche Aufenthaltserlaubnis einzuholen. Hiervon befreit waren nur Personen unter 16 Jahren, heimatlose Ausländer und Personen, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen hiervon befreit waren (§ 2 AuslG 1965). mini|Aufenthaltserlaubnis/EWG, ausgestellt 1980 Einen gravierenden Einschnitt in das Ausländerrecht bewirkte der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum 1. Januar 1958. Die in ihm verankerten Grundfreiheiten, insbesondere die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, veränderten die nationalen Aufenthaltsrechtssysteme in Bezug auf Gemeinschaftsbürger erheblich. In Gestalt der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 56 vom 4. April 1964, S. 850–857). und der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2). wurde nationales Recht von europäischem Recht überlagert. Das in Deutschland neben das Ausländergesetz 1965 hinzugetretene Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) vom 22. Juli 1969. führte eine besondere Aufenthaltserlaubnis/EWG ein, wobei lange nicht immer klar erkannt und konsequent beachtet wurde,Günter Renner: Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 7 Rdnr. 59 (S. 24/25). dass das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht den Aufenthaltsstatus der EWG-Bürger bereits abschließend regelte und dem deutschen AufenthG/EWG ebenso wie der Aufenthaltserlaubnis/EWG grundsätzlich nur noch deklaratorische Bedeutung zukam.
In der DDR lebten bis zur Herstellung der deutschen Einheit verhältnismäßig wenige Ausländer (ca. 190.000), vor allem Studenten aus befreundeten sozialistischen Staaten und Arbeitnehmer, die im Rahmen von Regierungs- und Außenhandelsabkommen mit Angola, Kuba, Mosambik, Polen und Vietnam für eine bestimmte Dauer in Betrieben der DDR beschäftigt waren und im Anschluss daran in aller Regel in ihre Heimatländer zurückkehrten. Weder die Verfassungen von 1949 und 1968/74 noch die Ausländerverordnung von 1957 und das Ausländergesetz von 1979 kannten eine auf Migration und Mobilität ausgerichtete Ausländerpolitik.Günter Renner: Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 7 Rdnr. 62 (S. 26).
Entwicklung nach 1990 miniatur|hochkant=1.2|Unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt in Geislingen an der Steige (1989)