Das Ausspähen von Daten ist gemäß des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Tatbestand Geschützt wird die Verfügungsbefugnis über Daten. Diese Norm ist sozusagen die allgemeine Strafbestimmung gegen den „elektronischen Hausfriedensbruch“.Stefan Ernst, , S. 9 ff, Uni Hannover Primär geht es um das Verschaffen von Daten. Dabei ist es nicht relevant, ob geschäftliche oder private Daten ausgespäht werden. §202a StGB erfasst unter anderem den Softwarediebstahl, das Ausspähen von Daten, den Wirtschaftsverrat und das Verschaffen von Unternehmensgeheimnissen. Nach Meinung einiger Juristen war das Einhacken in fremde Datensysteme ohne das Verschaffen von Daten nicht gesetzwidrig; diese Einschätzung ist jedoch nach dem neuen Wortlaut der Norm, demgemäß die Strafbarkeit bereits mit der Erlangung des Zugangs beginnt, nicht mehr haltbar. Das uneingeschränkte Lesen der illegal beschafften Daten erfüllt in jedem Fall den Tatbestand des § 202a.
Phishing, also beispielsweise das Verschicken von E-Mails unter dem Namen tatsächlich existierender Kreditinstitute an Bankkunden, mit denen die Empfänger unter einem Vorwand aufgefordert werden, auf einer verlinkten und ebenfalls gefälschten Webseite Zugangsdaten einzugeben, dient zwar der Vorbereitung eines Computerbetrugs gemäß § 263a StGB, stellt aber kein Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB dar.
Zukünftig soll bereits der bloße unbefugte Zugang zu Computer- und Informationssystemen („Hacking“) strafbar sein. Bisher (Stand 2007) gilt dies erst, wenn sich jemand Daten verschafft.
Da das Europarat-Übereinkommen die Strafbarkeit von bestimmten Vorbereitungshandlungen für Computerstraftaten vorschreibe, soll der im deutschen Recht bestehende Tatbestand des vorbereitenden Computerbetrugs auf das Ausspähen und Abfangen von Daten erweitert werden. Auch Vorbereitungshandlungen zu Datenveränderung und Computersabotage sollten in diesem Zusammenhang erfasst werden.
Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik Anzahl der Delikte § 202a StGBin Deutschland (PKS) 2000 538 2001 1.463 2002 806 2003 781 2004 1.743 2005 2.366 2006 2.990 2007 4.829 2008 7.727
Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.
In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik wurden 2008 insgesamt 7.727 Delikte erfasst. (PDF) BKA Die Fallzahlen der Jahre 2000–2008 können der Tabelle (PKS 2000–2008) entnommen werden.
Bei den Computerstraftaten überwiegen männliche erwachsene Tatverdächtige ab 21 Jahren.
Siehe auch Abfangen von Daten Computerkriminalität Computersabotage § 303b StGB Datenhehlerei Datenveränderung § 303a StGB Hacker Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
Weblinks § 202a Ausspähen von Daten: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202a.html Christian Hawellek: Die strafrechtliche Relevanz von IT-Sicherheitsaudits – Wege zur Rechtssicherheit vor dem Hintergrund des neuen Computerstrafrechts, (Online als PDF; 734 kB) und dessen
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