Der Deutsch-Österreichische Postverein nahm am 1. Juli 1850 seine Arbeit auf. Die administrativen Voraussetzungen schuf der 1834 etablierte Deutsche Zollverein. Am 18. Oktober 1847 traten in Dresden, auf Anregung Preußens und Österreichs, die Vertreter der deutschen Postverwaltungen zur deutschen Postkonferenz zusammen. Durch politische Verhältnisse gebremst, schlossen Preußen und Österreich erst am 6. April 1850 in Berlin einen Vertrag über die Errichtung eines „Deutsch-Österreichischen Postvereins“.

Geschichte Voraussetzungen Bayern hatte seine ersten Briefmarken gedruckt. Seit 1835 gab es die erste Eisenbahn, bis 1849 waren bereits 6000 km Schienen verlegt. Der Fortschritt nahm seinen Lauf. Der wirtschaftliche Aufschwung fast aller Wirtschaftszweige verlangte nach einer gut organisierten Post, und diese war mit Kleinstaaterei nicht zu erreichen. Gebraucht wurde ein geschlossenes Wirtschaftsgebiet.

Der 1834 etablierte Deutsche Zollverein hatte die administrativen Voraussetzungen dafür bereits geschaffen. Bis 1840 hatten sich, unter Preußens Führung, 23 Staaten mit mehr als 80 % der Bevölkerung durch Aufhebung der Zoll- und Handelsschranken zusammengeschlossen. Österreich suchte durch Schutzzölle den Deutschen Zollverein zu schwächen. Nicht zuletzt durch den Beitritt Hannovers war der Verein zum Mitträger der „industriellen Revolution“ geworden. Ein einheitliches Wirtschaftsgebiet verlangte eine einheitliche Post, und so spielte die Gründung des Deutsch-Österreichischen Postvereins eine wichtige Rolle.

Die Verschiedenheit in den bestehenden Posten erstreckte sich auf alle Teile der Postgesetze, des Postregal, den Postzwang, die Garantieverhältnisse, die besonderen Vorrechte der Posten, und die Strafbestimmungen. Natürlich auch für die der Tarife für alle Kategorien von Sendungen, die Portofreiheit, die Transitverhältnisse, den Posttransport und die Behandlung der Sendungen. Eine für die Konferenz bearbeitete gedrängte tabellarische Übersicht der bestehenden Gesetzgebungen über das Postregal und den Postzwang in den verschiedenen deutschen Bundesstaaten umfasste sieben eng gedruckte Folioseiten. Bei den Taxen bestand Unterschiede auch in den Formellen der Tarifbildung, in den einzelnen Sätzen, wie in den Abstufungen. In einigen Staaten bestand die Brieftaxe aus zwei, in anderen in dreißig Abstufungen nach Entfernung und Gewicht. Dazu die Verschiedenheit in den Meilenmaßen, den Münzen und Gewichten. Das einfache Briefgewicht war z. B.: in Österreich ½ Lot Wiener Gewicht in Preußen ¾ Lot preußisches Gewicht in Bayern ½ Lot bayrischen Gewichts in Sachsen 12½ Gramm in Hannover ¾ Lot Kölnisch in Württemberg ½ – 1 Lot Kölnisch in Baden ¾ Lot Kölnisch in Luxemburg 10 Gramm in Mecklenburg-Schwerin 1 Lot Kölnisch in Mecklenburg-Strelitz ¾ Lot Kölnisch in Oldenburg 1 Lot Kölnisch in Holstein und Lauenburg ¾ – 1 Lot Kölnisch usw. Für eine Sendung, die mehrere Gebiete zu durchlaufen hatte, mussten all diese Unterschiede bei der Berechnung des endgültigen Portos berücksichtigt werden. Vorgeschlagen wurden: von Österreich 8,75 g von Preußen 12 g von Bayern 15,6 g von Sachsen 15 g Man einigte sich auf 1 Lot Vereinsgewicht = 15,6 g excl. Im Postvereinsvertrag wurde es faktisch beibehalten aber als des Zollpfundes für jeden Teil des Briefgewichts definiert.

Die Postkonferenz Diese verkehrshemmenden Zustände ließen schon früh den Gedanken zur Schaffung eines einheitlichen deutschen Postwesens aufkommen. Nach mancherlei vergeblichen Bemühungen zur Erreichung dieses Zieles traten am 18. Oktober 1847 in Dresden, auf Anregung Preußens und Österreichs die Vertreter der deutschen Postverwaltungen zur deutschen Postkonferenz unter dem Vorsitz von Franz Maria von Nell zusammen, um die Postverhältnisse in den deutschen Ländern zu erörtern und die Bestimmungen für die Gründung eines deutschen Postvereins auszuarbeiten. Die Verhandlungen, an denen in 37 Sitzungen alle Abgeordneten sämtlicher deutschen Postverwaltungen teilnahmen, zogen sich bis zum 3. Februar 1848 hin.

Als dringendste Aufgabe sah man die Vereinfachung des Portos für Briefe. Bayern schlug eine Taxe von sechs Kreuzern für jeden Brief vor, Österreich wollte einen dreistufigen Tarif, Preußen sogar fünfstufig. Den meisten Anklang fand der bayerische Vorschlag, man glaubt aber damit die Kosten für den Postdienst nicht abdecken zu können, auch nicht durch den günstigen Einsatz der Eisenbahnen, siehe: Bahnpost, Bahnpost (Deutschland) und Bahnpost (Österreich).

Die Einführung einer besonderen Postwährung als Postvereinsmünze wurde ins Auge gefasst, aber nicht ausgeführt. Deren Einheit sollte ein Posttaler sein, mit dem 12. Teile der kölnischen Mark fein Silber gleich und in 100 Kreuzer geteilt. (Eine Kölnische Mark Feinsilber (233,855 Gramm) entsprach 1753 20 Gulden bzw. 13⅓ Taler und 1837 24½ Gulden bzw. 16⅓ Taler.)

Nachdem zunächst die politischen Verhältnisse die Weiterverfolgung des Gedankens behindert hatten, nahmen Preußen und Österreich die Verhandlungen wieder auf und schlossen am 6. April 1850 in Berlin einen Vertrag über, die Errichtung eines „Deutsch-Österreichischen Postvereins“.

Der Verein mini|Briefbeförderung mit der Thurn-und-Taxis-Post 1852 Der Verein sollte ursprünglich am 1. Mai 1850 ins Leben treten, man musste den Termin auf den 1. Juli 1850 verschieben. Außer den beiden Gründerstaaten waren bereits die Königlich Bayerische, die Königlich Sächsische, die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche, die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung und die Schleswig-Holsteinsche oberste Postbehörde beigetreten.

Der Vertrag bezweckte „die Feststellung gleichmäßiger Bestimmungen für die Taxierung und postalische Behandlung der Brief- und Fahrpost-Sendungen, sowie für die Regulierung der Transit-Verhältnisse nicht nur für die beiderseitigen Landesgebiete, sondern womöglich für das gesamte Deutsche Bundesgebiet“. Im Jahre 1851 traten dem Verein bei: am 1. Mai 1851 die Fürstlich-Thurn-und-Taxissche Postverwaltung und die Großherzoglich Badische Regierung am 1. Juni 1851 die Königlich Hannoversche Regierung am 1. September 1851 die Königlich Württembergische Regierung am 1. Oktober 1851 das Großherzogtum und das Kurfürstentum Hessen, sowie das Herzogtum Nassau am 1. Dezember die Freie Hansestadt Bremen Am 1. Januar 1852 traten ferner die Großherzoglich Luxemburgische Regierung, das Herzogtum Braunschweig, die Freie Hansestadt Lübeck und die Großherzoglich Oldenburgische Regierung dem Postverein bei.

mini|Briefmarke der Thurn-und-Taxis-Post 1859 Der Postverein galt nun für den Briefverkehr als ein ungeteiltes Postgebiet. Für Briefe, Drucksachen (Kreuzbandsendungen), Warenproben und Muster sowie für die durch die Post bezogenen Zeitungen wurden im Vereins- (Wechsel-) Verkehr gemeinschaftliche Gebühren erhoben. Ihre Höhe richtete sich bei Briefen, Warenproben und Mustern nach dem Gewicht der Sendung und nach der Entfernung des Aufgabeortes vom Bestimmungsort, in gerader Linie gemessen. Jede Postverwaltung hatte im Wechselverkehr die Gebühren für die von ihren Postanstalten abgesandten Briefe zu beziehen. Der Vertrag sah zwar die Freiheit des Durchgangs, nicht aber seine Unentgeltlichkeit vor. Der Bezug der den einzelnen Postverwaltungen aus der Briefpost zustehenden Durchgangsvergütungen war im Vertrag besonders geregelt. Für die Gebührenfreiheiten waren gemeinsame Bestimmungen vorgesehen. Im Art. 7 des Vertrags erscheint zum ersten Mal die Bezeichnung „Wechselverkehr der Postvereinsstaaten“. Hierzu H. v. Stephan: Insbesondere in Betreff der schnelleren Beförderung und der Porto-Vereinfachung und Ermäßigung, sowohl innerhalb des Vereinsgebietes, als im Transit durch Deutschland beförderte Briefe. In Holland zahlte man z. B. früher für einen Brief nach Alexandrien 22 Kreuzer Preußisches und 12 Kreuzer Österreichisches Transitporto, zusammen also 34 Kreuzer, gegenwärtig im ganzen 9 Kreuzer für die gleiche Strecke von Emmerich nach Triest, die Gewichtsprogressionen nicht eingerechnet. mini|1850 – Briefposttarife im DÖPV Der Briefposttarif galt gleichmäßig in gesamtem Vereinsgebiet. Als Ausnahme war vorgesehen, dass „für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnis der dabei beteiligten Postverwaltungen auch ferner (= weiterhin) in Anwendung kommen.“

Bezüglich der Kreuzertaxe wurde die Konventionsmünze oder Reichswährung je nach der „Landeswährung“ erhoben. Diese Regelung hatte auch nach Einführung einer neuen Münzwährung Bestand, Österreich hat am 2. Oktober 1858 den Neukreuzer eingeführt. Die Korrespondenzen sämtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der Postvereinsstaaten wurden in dem ganzen Vereinsgebiet portofrei befördert, weiter Korrespondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten und die dienstlichen Korrespondenzen der Postbehörden und Postanstalten. Für die Rück- oder Nachsendung eines Briefes wurde kein neues Porto berechnet. Außer den Taxen aus der Tabelle durften keine weiteren Gebühren erhoben werden, und sie waren ausnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr erlaubt. Der Ersatz barer Auslagen für außerordentliche Besorgung (z. B. Bestellung durch einen Expressen Boten) war nicht ausgeschlossen. Die Korrespondenz mit dem Ausland unterlagen derselben Behandlung wie die Vereins-Korrespondenz. Die Portozuschläge für nicht frankierte Briefe blieben dabei außer Anwendung.

Für Pakete wurde die Angabe des Wertes nur noch für Wertsendungen gefordert. Als Ersatz für ein verloren gegangenes, einfaches Paket wurden 10 Silbergroschen oder 30 Kreuzer für jedes Pfund festgesetzt. Das Porto betrug zwei Pfennig je Pfund, mindestens Briefporto. Bei der gegenseitigen Übergabe der Fahrpost wurde das Porto nach den Entfernungen zwischen den postalischen Grenzen und den Abgangs- resp. Bestimmungsorten berechnet. Für die Taxierung der Fahrpostsendungen wurden Grenzpunkte verabredet, bis zu welchen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der Bezug des Portos erfolgt. Es addierten sich also jeweils mindestens zwei Entfernungen. Zur Berechnung des Portos für Transitsendungen war bei mehreren Transitlinien die Meilenzahl auf Durchschnittsentfernungen zurückzuführen.

Für jede Fahrpostsendung wurde ein Gewichtsporto berechnet, ein Wertporto jedoch nur dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Wert deklariert war. Als Minimum des Gewichtsportos wurde für jede Taxierungsstrecke das Briefporto angenommen. Für alle Sendungen, für welche sich durch Anwendung des Tarifs nach dem Gewichte ein höheres Porto ergab, sollte erhoben werden: für jedes Pfund auf je fünf Meilen ½ Kreuzer oder zwei Silberpfennig oder der entsprechende Satz in der Landesmünze. Überschießende Lote wurden gleich einem Pfund gerechnet. – Mehrere Pakete zu einer Begleitadresse wurden selbständig berechnet. Die Begleitbriefe waren bis ein Lot frei. Für schwerere Briefe dagegen war das betreffende Porto nach dem Brief- oder Fahrposttarif in Ansatz zu bringen.

Es war freigestellt, die Sendungen entweder unfrankiert aufzugeben oder vollständig bis zum Bestimmungsort zu frankieren. Der Portobezug berechnete sich nach vorstehenden Tarif-Bestimmungen für die Transportstrecke einer jeden einzelnen Verwaltung besonders. Zurückgehende und weitergehende Sendungen unterlagen den Gebühren nach der auf dem Hinwege und auf dem Rückwege zurückzulegenden Transportstrecke.

Für Wertsendungen sollte erhoben werden: bis zur Entfernung von 50 Meilen für je 100 Gulden 2 Kr. und für jede 100 Taler 1 Sgr. über 50 Meilen für je 100 Gulden 4 Kr. und für jede 100 Taler 2 Sgr. mit der Maßgabe, dass für geringere Summen als 100 der Betrag für das volle Hundert erhoben werden soll. Der Absender konnte den Wert der Sendung selbst bestimmen. Eine Entschädigung wurde nach Maßgabe des deklarierten Wertes geleistet. Für andere Pakete wurden maximal 10 Sgr. bzw. 30 Kr. je Pfund ersetzt.