Die Sklaverei in Westafrika war wie in fast allen historischen Kulturen gesellschaftlich etabliert. Sofern nichts anderes erwähnt wird, bezieht sich in diesem Artikel die Darstellung der Situation beispielhaft auf das historische Gesellschaftssystem der Akan auf der Gold- und Elfenbeinküste Westafrikas. In Westafrika gab es innerhalb der Sklaverei eine differenzierte Gliederung von verschiedenen Arten von Sklaven mit zum Teil hierarchischen Strukturen, die im Folgenden erläutert werden.
Darüber hinaus unterschied man die Sklaven noch in sogenannte Twi-Bezeichnungen: Sklaven der 1. Generation nannte man Nnonum, wenn es sich um Kriegsgefangene handelte und Nnonkofo, wenn sie gekaufte Sklaven waren. Letztere wurden in Asante auch Odonko (Sing.) genannt. Sklaven der 2. Generation unterschied man in männliche Ahenemma und weibliche Ahenenana. Dies waren die Kinder oder Enkel eines Herrschers oder Stuhlinhabers, wenn die Mutter unfrei war. miniatur|Araber transportieren Sklaven über die Sahara (Zeichnung aus dem 19. Jahrhundert)
Staatssklaven Alle Staatssklaven gehörten dem Stuhl, d. h. dem Staat oder König. Falls man sie nicht weiterverkaufte, wurden sie zumeist auch nur zu Staatszwecken gebraucht. Im Falle der Kriegsgefangenen und Tributsklaven waren dies überwiegend Opferzwecke. Zu den Staatssklaven zählten alle ausländischen Sklaven, welche eine der folgenden Kategorien angehörten:
Kriegsgefangene (Twi Nnonum) Diese waren auf Kriegszügen und Überfällen gefangen genommen worden.
Tributsklaven (Twi: „Akwa“ oder „Ahoho“) Diese stammten von tributpflichtigen Stämmen und wurden von ihren Stammeshäuptlingen als Tribut geschickt.
Verkaufte Kinder (Twi: „Nyafo“) Hierunter fielen all jene Sklaven, die als Kinder von ihren Familien in die ausländische Sklaverei verkauft worden waren. Sie blieben lebenslang Sklaven ohne jegliche Hoffnung auf Auslösung.
Haushaltssklaven (Twi: „Fie-nipa“) Haushaltssklaven waren bei den Akan der Goldküste alle diejenigen, welche sich freiwillig in die Sklaverei begeben hatten, meist aufgrund eigener Schulden oder der ihrer Familie, um ihre Schuld in Form von Dienstleistungen zu begleichen oder weil sie aus ihrem bisherigen Umfeld flüchten mussten. Mitunter wurden solche Sklaven auch von ihren „Wohltätern“ (Twi: Odefu) zur Begleichung einer Schuld beschlagnahmt.
In der Regel dienten Haushaltssklaven ihren Haltern als persönliche Gefolgsleute, meistens als Leibwächter, persönliche Assistenten und dergleichen. Im Gegensatz zu anderen Sklaven hatten sie jedoch einen Nicht-Übertragbarkeitsstatus, sie konnten also nicht weiterverkauft werden. Sie galten als „frei geboren“ und wurden als Landsleute angesehen. Die Beziehungen zwischen Sklave und Wohltäter war in solchen Fällen zumeist sehr persönlicher Natur und bestand so lange, bis die Schuld als beglichen galt oder der Fluchtgrund nicht mehr gegeben war.
Man unterschied unter den Haushaltssklaven (der Twi-Begriff „Fie-nipa“ steht eigentlich als Allgemeinbegriff für „unfreie Hausangestellte“) folgende Gruppen:
Schuldsklaven (Twi: „Asomfo“) Als Schuldsklaven bezeichnete man diejenigen, die von ihren Familien als Bezahlung einer Schuld dem Kreditor überlassen wurden.
Fluchtsklaven (Twi: „Aweafo“) Fluchtsklaven waren alle diejenigen, die sich freiwillig in die Sklaverei begaben, um ihren Familien bzw. deren Zugriff zu entkommen. Allerdings setzte die Einstufung als Fluchtsklave das Wohlwollen des Odefu voraus. Zumeist war dieses Wohlwollen eine Respektbezeugung gegenüber einer befreundeten oder einflussreichen Familie. Der Sklavenstatus, den sie dadurch bekamen, verlieh ihnen eine gewisse Unantastbarkeit gegenüber Außenstehenden. In allen anderen Fällen galten schutzsuchende Flüchtige jedoch als Familiensklaven (siehe unten).
Okra-Sklaven (Twi: Okra, Okrafo, Okra-Manu, fem.: Okrara; allerdings war im Fetu des 17. Jahrhunderts „Ografo“ auch die Bezeichnung für eine, von ihrem Ehemann verstoßene Frau)
Okra ist sowohl bei den Akan als auch bei den Ewe in Westafrika die Bezeichnung des besten und vertrauenswürdigsten Freundes eines Menschen. Eine solche Person wurde in der Regel unter den Sklaven auserkoren und in Verbindung mit einem größeren Fest feierlich in diese Position erwählt. Ein Okra-Sklave wurde weitaus besser behandelt, als die anderen Sklaven, er teilte alle Freude und Kummer mit seinem Besitzer, er half diesem bei der Ausführung seiner oder ihrer Pläne und hatte zumeist auch die Aufsicht über alles, was der Wohltäter oder die Wohltäterin besaß. Okra-Sklave und Herr oder Okra-Sklavin und Herrin galten als quasi ein und dieselbe Person. Die Namensbezeichnung rührt daher, dass der Okra-Sklave dazu bestimmt war, gleichsam wie ein zweites „Okra“ – Kra bedeutet „Lebensseele“ – an seiner Seite als ständiger Begleiter zu weilen. Er teilte das Schicksal seines Herrn in jeder Hinsicht, das hieß auch, dass er im Falle des Todes seines Herrn geopfert wurde, um auch in der Totenwelt seinem irdischen Herrn dienen zu können.
Auch gibt es die in der Twi-Sprache als „Okrakwa“ bezeichneten Okra-Sklaven, die sich in der Vergangenheit allerdings nur ein König halten durfte. Sie mussten stets um ihn und auf jedem seiner Winke sofort bereit sein. Sie stellten eine besondere Gruppe von Königssklaven dar.
Familiensklaven (Twi: „Otutunafu“) Familiensklaven waren private Haussklaven, welche sich infolge von Armut oder aufgrund gefährlicher Umstände freiwillig in die Sklaverei begeben hatten. Meistens betraf dies nur eine einzelne Person, mitunter kam es aber auch vor, dass sich ganze Familien einem Wohltäter verpflichteten. Dies geschah mitunter in Begleichung einer Schuld, zumeist jedoch aus Armutsgründen für den Erhalt der reinen Lebensnotwendigkeiten. Familiensklaven galten auf der Goldküste immer als Dihi, als „freie Bürger“, sowie als Landsleute ihres Herrn, oder sie wurden zumindest den Landsleuten ihres Wohltäters gleichgestellt. Während ihrer Sklavenzeit bildeten sie auch einen Teil der Familie ihres Odefu. Familiensklaven verrichteten in der Regel die niedere Hausarbeit, sie arbeiteten auf dem Feld oder im Garten. Im Allgemeinen wurden sie gut behandelt und es war ihnen zumeist auch gestattet, nebenher für sich selbst zu arbeiten und das zu behalten, was sie hierbei erwirtschaften. Es war ihnen sogar gestattet, selbst Sklaven zu halten, d. h. Familien, welche sich freiwillig in die Sklaverei begaben, konnten ihre eigenen Sklaven mitbringen und auch behalten.
Unter den Akan gab es die Regel, dass Ehegatten separat voneinander eigenes Eigentum besitzen durften. Folglich konnten auch die Sklaven zu einem Herrn oder einer Herrin gehören. Dieser Punkt bekommt besondere Bedeutung, wenn diese Sklaven Kinder bekamen. Die Kinder von Sklaven blieben ebenfalls Sklaven, die der Familie der Eigner ihrer Eltern gehörten.
Im Rahmen der Kolonialgesetzgebung erließen die Briten auf der Goldküste im Jahre 1884 mit dem Heiratsgesetz, Marriage Ordinance oder Ordinance No.14 of 1884, u. a. auch Heiratsregeln, unter denen man der besonderen Stellung von Familiensklaven Rechnung trug. Dabei wurde geregelt, dass, obwohl man eigentlich von britischer Seite aus die Sklaverei für abgeschafft erklärt hatte, man Familiensklaven insofern toleriere, als dass diese einen Teil der Gesellschaft bilden können, sofern die betreffenden Sklaven mit ihrem Los zufrieden seien. Im Allgemeinen stellten die britischen Behörden fest, dass nur sehr selten Familiensklaven ihren Wohltätern davonliefen, um beim britischen District Commissioner Schutz zu suchen, der entlaufenen Sklaven in jedem Fall ihre Freiheit garantierte. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Briten in ihrer frühen Kolonialzeit auch die in Westafrika übliche Eheform des Konkubinats als Sklaverei ansahen.
Pfandsklaven (Twi: „Ahuba“ oder „Awowa“ (Pfandsklaven) sowie „Akoa-paa“ (zu temporärer Sklaverei verurteilte Personen))
Pfandsklaven waren Sklaven, welche solange ihren Wohltätern dienen mussten, bis sie wieder ausgelöst wurden oder eine Schuld (einschließlich Zinsen) durch Arbeitsleistung getilgt worden war. Ihr Sklavenzustand galt daher nur als temporär. Das Gleiche galt auch für Personen, die von einem Gericht zu einem temporären Sklavenzustand verurteilt worden waren.
Ein solcher Pfandsklave arbeitete für seinen Pfandnehmer wie ein Familiensklave, das heißt, er bestellte den Boden, verrichtete Haushaltsarbeit, wurde zum Fischen ausgeschickt usw., jedoch mit dem Unterschied, dass er nicht mit zur Familie des Pfandnehmers gehörte, sondern weiterhin zur Familie des Pfandgebers. Ein Sklave mit temporärem Sklavenzustand konnte nicht außerhalb der kommunalen Gemeinschaft verkauft werden, wohl aber zu einer anderen Familie desselben Ortes. Mitunter wurde einem Pfandsklaven auch Geld gegeben, damit er irgendwelchen Handel treiben konnte, um mit dem erwirtschafteten Gewinn die Pfandschuld tilgen zu können. Dies war im 19. Jahrhundert allgemein in Denkira und Assin üblich, jedoch nicht in den Küstenstädten der Goldküste.
Hinsichtlich der familiären Bindungen galt, dass ein Mann das Kind seiner Schwester bestrafen und es als Sklave verpachten oder verkaufen konnte zur Begleichung seiner eigenen Schulden, da dieses Kind einmal sein gesetzlicher Erbe sein würde. Er konnte dies jedoch nur mit seinen Erben machen (Mutterrecht), auf keinen Fall jedoch mit seinen eigenen Kindern, da diese (in den meisten Eheformen) zur Familie ihrer Mutter gehörten. Auch ein Kind seines Bruders war in diesem Fall tabu. Generell war bei der Verpfändung von Kindern die Zustimmung derjenigen Verwandtschaft nötig, zu der das Kind entsprechend der Eheform gehörte. Daneben konnte auch ein Bruder seinen eigenen Bruder verpachten, dann jedoch nur in Begleichung einer Familienschuld und dann auch nur in dem Falle, dass keine Neffen oder Nichten vorhanden waren. Hierbei gab es jedoch noch die Einschränkung, dass ein jüngerer Bruder niemals seinen älteren Bruder verpachten konnte, sondern nur umgekehrt.
Im Falle eines weiblichen Pfandsklaven war es dem Pfandnehmer streng untersagt, diese als seine Konkubine zu nehmen. Wäre er dennoch eine Verbindung mit ihr eingegangen, ob gewaltsam oder freiwillig war dabei belanglos, so galt die Schuld sofort als erloschen und die Sklavin war frei und konnte nach Hause zurückkehren. Das Gleiche galt auch bei der Anwendung exzessiver körperlicher Gewalt, sofern sie als unangemessen oder unberechtigt angesehen wurde. Diese relativ modernen Sklavenrechte scheinen sich aber erst unter europäischem Einfluss im 19. Jahrhundert herausgebildet zu haben.
Dauerte ein Schuldzustand über Jahre hinweg an, ohne Aussicht auf Tilgung, bekam der Pfandnehmer jedoch im Falle einer weiblichen Sklavin das Recht, diese zu seiner Konkubine zu machen. Gebar die Pfandfrau ihrem Herrn Kinder, dann erhöhte sich die zurückgeforderte Summe nicht nur um die üblichen 50 % Zinsen vom ursprünglichen Betrag, sondern auch noch um 4½ Ackies (16 Ackies = 1 Unze Gold) für jedes Kind als Aufwandsentschädigung für dessen Unterhalt. Häufig hatten sich die Pfandgeberfamilien genötigt gesehen, das Geld zum Freikauf der Frau und ihrer Kinder anderswo zu borgen, wodurch zwar zunächst die Leibeigenschaft aufgehoben wurde, aber sich auch nach und nach die Schuld extrem hochschaukelte, so dass sich ganze Familien nach ein bis zwei Generationen im Zustande hoffnungsloser Leibeigenschaft befanden. Mit dem Tod einer verpfändeten Person war die Schuld auf keinen Fall getilgt, der Schuldner musste in einem solchen Fall ein anderes Pfand geben oder die ursprünglich geschuldete Summe abbezahlen, wobei allerdings mitunter auf die Erhebung der Zinsen verzichtet wurde.