Goldene Aktien () sind auf dem Kapitalmarkt Aktien, die einem Aktionär Sonderrechte wie ein Mehrstimmrecht oder ein Vetorecht einräumen und die überproportional im Verhältnis zu seiner Kapitalbeteiligung ausfallen.
Allgemeines Im Gesellschaftsrecht gilt allgemein der Grundsatz der Proportionalität von Stimmrecht und Kapitalanteil („eine Aktie – eine Stimme“; ). Der Einfluss der Gesellschafter auf die Aktiengesellschaft soll sich nach der Größe ihrer Kapitalbeteiligung richten. Disproportionale Ausgestaltungen des Stimmrechts (Mehrfachstimmrecht, Höchststimmrecht, stimmrechtslose Aktien) sind gesetzlich die Ausnahme (Mehrstimmrecht: Abs. 3 GenG; Vorzugsaktie: Abs. 1 AktG) oder sogar unzulässig (Stammaktien: Abs. 2 AktG).
Die Sonderrechte aus goldenen Aktien werden häufig bei der Privatisierung von Staatsunternehmen dem Staat eingeräumt, um auf diese Weise den Staatseinfluss auch nach der Privatisierung zu gewährleisten,Wolfgang Breuer/Thilo Schweizer/Claudia Breuer (Hrsg.), Gabler Lexikon Corporate Finance, 2003, S. 217 selbst wenn lediglich eine geringfügige oder gar keine staatliche Beteiligung vorhanden ist.Markus Krajewski, Grundstrukturen des Rechts öffentlicher Dienstleistungen, 2011, S. 359
Sonderrechte Allgemein lassen sich drei Gruppen von Sonderrechten unterscheiden:Stefan Grundmann/Florian Möslein, Die Goldene Aktie und der Markt für Unternehmenskontrolle im Rechtsvergleich, in: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft, 2003, S. 301 ff. Gesellschaftsanteile mit besonderen Privilegien wie Mehrstimmrechte oder Vetorechte, Entsenderechte für Organmitglieder, beispielsweise unabhängig von der Kapitalbeteiligung eine bestimmte Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern festzulegen; staatliche Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalte unabhängig vom Aktienbesitz. In der Fachliteratur werden diese Sonderrechte vereinfacht als „goldene Aktien“ bezeichnet, auch wenn es sich nicht in allen Fällen um aktienrechtliche Sonderrechte handelt.Markus Krajewski, Grundstrukturen des Rechts öffentlicher Dienstleistungen, 2011, S. 359
Hinzu kommt die Schaffung einer Vorrangstellung zu Gunsten einzelner Anteilseigner durch Stimmrechtsumgewichtungen (Höchst- und Mehrstimmrechte) – hier ist ebenfalls eine den Goldenen Aktien im weiteren Sinne vergleichbare Rechtswirkung möglich. Mehrfachstimmrechte und Höchststimmrechte sind wegen in ihrer rechtlichen Wirkung (einzelne Anteilseigner werden gegenüber der Mehrheit bevorzugt) zwar zu den goldenen Aktien im weiteren Sinne zu rechnen, die typischen Merkmale (Koppelung besonderer Rechte an einen einzigen Anteil) weisen sie jedoch nicht auf.
Wichtige Beispiele für „goldene“ Sonderbefugnisse sind Zustimmungs-, Widerspruchs- und Vetorechte bei unternehmerischen Grundsatzentscheidungen (insbesondere Satzungsänderungen), z. B. Umwandlung oder Sitzverlegung, sowie beim Eintritt neuer Aktionäre. Auch das Recht zur Ernennung von Organmitgliedern außerhalb des regulären Wahlverfahrens stellt ein „goldenes“ Sonderrecht dar.
Europäisches Recht Europäische Gesellschaft Bei der Europäischen Gesellschaft (SE) sind Mehrstimmrechtsaktien zulässig, wenn die SE ihren Geschäftssitz in anderen EU-Mitgliedstaaten außerhalb Deutschlands hat. Dort sind sie teilweise weit verbreitet und tief in den gesellschaftsrechtlichen Strukturen verwurzelt, insbesondere in Skandinavien.Ulrich Gössl, Die Satzung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland, 2010, S. 295 In Schweden und Dänemark ist ein Verhältnis von 1:10, in Finnland sogar 1:20 statthaft. Für SE mit Geschäftssitz in Deutschland gilt das Verbot von Mehrstimmrechten aus Abs. 2 AktG.
Europäischer Gerichtshof Der EuGH sieht in „goldenen Aktien“ in ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach ff. AEUV und Niederlassungsfreiheit nach AEUV.EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002, Rs. C-367/98 – Kommission/Portugal („Golden Share I“), Slg. 2002, I-4809, Rn 27 = Nach Ansicht des Gerichtshofs beschränken die Sonderrechte jene Grundfreiheiten, da sie entweder den Erwerb von Anteilen von einer staatlichen Mitwirkung abhängig machen („direkte Erwerbsbeschränkung“) oder die Mitsprache im Unternehmen staatlichem Einfluss unterwerfen („indirekte Erwerbsbeschränkung“). In beiden Fällen kann nach Ansicht des EuGH der Anteilserwerb für Investoren in seiner Attraktivität sinken, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Beschränkungswirkung entfaltet (siehe Dassonville-Entscheidung).EuGH, Urteil vom 11. Juli 1974, Slg. 1974, 837 = Der EuGH hält sie nur dann für zulässig, wenn die staatliche Einflussnahme auf gesetzlichen Rechtfertigungsgründen ( AEUV) oder ungeschriebenen Gründen (Allgemeininteresse) liegt wie im Falle Spaniens.EuGH, Urteil vom 13. Mai 2003, Rs. C-463/00, Slg. 2003, S. I-4581 Kommission/Spanien = Legitime Ziele sind die Sicherstellung der EnergieversorgungEuGH, Urteil vom 4. Juni 2002, Rs C-483/99 – Kommission/Frankreich (Golden Share II), Slg. 2002, I-4781, Rn. 47 = , Telekommunikationsversorgung im KrisenfallEuGH, Urteil vom 4. Juni 2002, Rs C-503/99 – Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809, Rn. 46 = oder postalischer Universaldienst.EuGH, Urteil vom 28. September 2006, Rs C-282/04+ C-283/04, Kommission//Niederlande, Slg. 2006, I-9141, Rn. 38 = Die Ausnahmen kommen insbesondere bei Energieversorgungs-, Telekommunikations-, Rüstungs- oder Infrastrukturunternehmen (z. B. Flughafenbetreibern) in Betracht. Auch hier ist jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren, d. h. die Sonderrechte dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels zwingend erforderlich ist. Auch auf eine transparente Ausgestaltung und effektiven Rechtsschutz ist zu achten. Die bisher ergangenen Urteile betrafen Frankreich, Portugal, Spanien, Großbritannien und Italien, die allesamt den obigen Erfordernissen nicht gerecht wurden. Mit dem damaligen EG-Vertrag vereinbar waren allein die Sonderrechte Belgiens bei Strom- und Gasversorgern.
Deutschland Das VW-Gesetz beschränkte die Stimmrechte des Aktionärs gemäß § 2 Abs. 1 VW-Gesetz a. F. auf 20 % aller Aktien (Höchststimmrecht), auch wenn er mehr Anteile besitzt. Dadurch behielt Niedersachsen mit fast 20 % Beteiligung überproportionalen Einfluss.Verlag Th. Gabler (Hrsg.), Gabler Wirtschafts-Lexikon, Band 2, 2004, S. 1274 Dieses Höchststimmrecht verstieß nach Ansicht des EuGH gegen den freien Kapitalverkehr und wurde für nichtig erklärt.EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, Rs C-112/05 – Kommission/Deutschland (VW-Gesetz), Slg. 2007, I-8995 =
Die in Deutschland gebräuchlichen Mehrfach- und Höchststimmrechte sind seit 1998 bei börsennotierten Unternehmen unzulässig. Prinzipiell gilt hier: „Eine Aktie, eine Stimme“. Die bekannteste Ausnahme regelt das VW-Gesetz vom Juli 1960. Hiernach kann kein Volkswagen-Aktionär mehr als 20 Prozent der Stimmrechte ausüben, auch wenn er mehr Anteile besitzt. Zusätzlich ist die Stimmrechtsvertretung in Hauptversammlungen beschränkt, und das Land Niedersachsen kann eine bestimmte Zahl von Aufsichtsräten außerhalb des regulären Wahlverfahrens ernennen. Das VW-Gesetz gibt damit dem Land als viertgrößtem Anteilseigner des Automobilkonzerns (11,8 %) weit überproportionalen Einfluss auf die Unternehmenspolitik. Der größte Einzelaktionär, die Porsche Automobil Holding SE (Zuffenhausen), hat in den letzten Jahren heftige Kritik an dieser staatlichen Vorrangstellung geübt.
Das Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde mit Urteil vom 23. Oktober 2007 abgeschlossen. Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer hatte dem EuGH bereits in seinen Schlussanträgen vom 13. Februar 2007 vorgeschlagen, das VW-Gesetz als Eingriff in die Freiheit des Kapitalverkehrs zu bewerten und die Bundesrepublik wegen dieser Vertragsverletzung zu verurteilen. Das Gericht folgte diesen Anträgen und gab der Klage der EU-Kommission – was die Verletzung des Art. 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit) betraf – statt. Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV, ex-Art. 43 EG) wurde hingegen nicht festgestellt.
Portugal In Portugal gibt es noch zahlreiche „golden shares“-Regelungen.José Engrácia Antunes, ‚Law & Economics’: Perspectives of Portuguese Corporation Law – System and Current Developments, in: European Company and Financial Law Review 2 (3), 2005, S. 349 Doch auch hier ist ihr Status gefährdet. So entschied der EuGH im Juli 2010, dass goldene Aktien (konkret Vorzugsaktien; ) des Staates an der Altice Portugal eine Einflussnahme auf die Entscheidungen des Unternehmens darstellen, die andere Wirtschaftssubjekte aus anderen EU-Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen abhalten kann und damit die Kapitalverkehrsfreiheit einschränkt.EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Az.: C-171/08, Kommission/Portugal =
Andere Staaten Frankreich besitzt goldene Aktien des Energiekonzerns Électricité de France. In Schweden hält die von der Wallenberg-Familie kontrollierte Holding Investor AB diese speziellen Anteilsscheine unter anderem am Telekom-Ausrüster Ericsson. In den mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten sind Goldene Aktien ebenfalls gebräuchlich, der Druck der Europäischen Union zeigt allerdings erste Wirkung: Im Jahr 2006 leitete die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein, das sein innerstaatliches Recht daraufhin – mit einiger Verzögerung – zum 21. April 2007 geändert hat.
Im Hinblick auf die europäische Welle der Fusionen und Akquisitionen stießen in den vergangenen Jahren vor allem die Chefs europäischer Telekom-Unternehmen an Goldenen Aktien auf Widerstand. An ihnen scheiterte etwa im Mai 2000 die Fusion der niederländischen Telefongesellschaft KPN mit der spanischen Konkurrentin Telefónica. Madrid hatte seine Zustimmung davon abhängig gemacht, dass sich der niederländische Staat aus KPN – an der dieser ebenfalls eine Sonderaktie hielt – zurückzieht.
Auch Telekom-Chef Ron Sommer musste im Jahr 2003 immer wieder bei der italienischen Regierung für einen Einstieg bei Telecom Italia werben, der der Regierung in Rom wegen des hohen Bundesanteils an dem Bonner Konzern nicht geheuer war. Dass Sommers Projekt schließlich scheiterte, lag allerdings am Olivetti-Konzern, der im Übernahmekampf mit der Deutschen Telekom die besseren Karten hatte.
Weitere Urteile des EuGH Der EuGH stellte unter anderem mit Urteil vom 3. Dezember 2007 fest,EuGH, Urteil vom 26. Mai 2005, C-132/03, Rs. „Federconsumatori u. a.“ = dass das öffentlichen Einrichtungen vorbehaltene Recht, in einer AG eine gemessen an ihrer Beteiligung unverhältnismäßige Kontrolle auszuüben, gegen das Unionsrecht verstoße.
Weitere einschlägige Entscheidungen des EuGH: EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002 (Rs. C-367/98) – Goldene Aktien Portugal –, Slg. 2002, S. I-4731: EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002 (Rs. C-483/99) – Goldene Aktien Frankreich –, Slg. 2002, S. I-4781: EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002 (Rs. C-503/99) – Goldene Aktien Belgien –, Slg. 2002, S. I-4809: EuGH, Urteil vom 13. Mai 2003 (Rs. C-463/00) – Goldene Aktien Spanien –, Slg. 2003, S. I-4581: EuGH, Urteil vom 13. Mai 2003 (Rs. C-98/01) – Goldene Aktien Großbritannien –, Slg. 2003, S. I-4641: EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 (Rs. C-174/04) – Goldene Aktien Italien –, Slg. 2005, S. I-4933: EuGH, Urteil vom 28. September 2006 (Rs. C-282/04, C-283/04) – Goldene Aktien Niederlande –, Slg. 2006, S. I-9141: EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 (Rs. C-171/08) – Goldene Aktien Portugal II –, Slg. 2010, S. I-06817: EuGH, Urteil vom 11. November 2010 (Rs. C-543/08) – Goldene Aktien Portugal III –, Slg. 2010, S. I-11241: EuGH, Urteil vom 10. November 2011 (Rs. C-212/09) – Goldene Aktien Portugal IV: EuGH, Urteil vom 8. November 2012 (Rs. C-244/11) – Goldene Aktien Griechenland: EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 (Rs. C-95/12) – Volkswagen-Gesetz II (Kommission/Deutschland): .
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