mini|Hessen, 1900, Rheinhessen auf dem linken Rheinufer im Südwesten mini|Die drei Provinzen des Volksstaats Hessen, 1930

Rheinhessen war die kleinste von drei Provinzen Eine vierte Provinz, das Herzogtum Westfalen (Hauptstadt: Arnsberg), gehörte nur von 1803 bis 1816 zu Hessen, um anschließend – im Tausch für Rheinhessen – an Preußen zu fallen. des Großherzogtums Die anderen Provinzen waren Oberhessen (Hauptstadt: Gießen) und Starkenburg (Hauptstadt: Darmstadt). und späteren Volksstaats Hessen. Die Provinz bestand von 1816 bis 1937. Provinzhauptstadt war Mainz, zugleich die größte Stadt des gesamten Großherzogtums. Der Name der Provinz hat sich bis heute für die Region erhalten.

Geografie Alle linksrheinischen (also westlich des Rheins gelegenen) Gebiete Hessen‑Darmstadts gehörten zur Provinz, sowie die rechtsrheinischen Stadtteile von Mainz (Amöneburg, Kastel und Kostheim, ab 1930 auch Bischofsheim, Ginsheim und Gustavsburg). Nach der Rheinbegradigung wurde die Grenze der Provinz nicht verändert, so dass der durch die Neutrassierung nun rechts der Schifffahrtsrinne liegende Kühkopf weiterhin ein Teil der Provinz Rheinhessen blieb.

Rheinhessen war die flächenmäßig kleinste Provinz von Hessen. Sie grenzte im Osten an die hessen‑darmstädtische Provinz Starkenburg, im Süden an die Bayerische Pfalz, im Westen an die preußische Rheinprovinz und im Norden bis 1866 an das Herzogtum Nassau und anschließend an die nun preußische Provinz Hessen-Nassau. Die Grenzen zu Hessen‑Nassau und Starkenburg bildete, mit den erwähnten Ausnahmen, der Rhein, die Grenze zur Rheinprovinz folgte größtenteils dem Fluss Nahe.

Geschichte Vorgeschichte Das Gebiet der späteren Provinz Rheinhessen gehörte von 1798 bis Anfang 1814 zu Frankreich. Hier wurde französisch verwaltet und es galt französisches Recht. Mit ihrer Einführung in Frankreich galten im Gebiet der späteren Provinz Rheinhessen auch die Cinq codes, der Code civil seit 1804. Polley: Recht und Verfassung, S. 344. Das Gemeine Recht und die Partikularrechte waren damit abgeschafft.

Das Gebiet war Teil des Département DonnersbergSiehe auch Französische Départements in Mitteleuropa von 1792 bis 1814. mit der standardmäßigen Untergliederung eines französischen Départements. Aufgrund des Gesetzes vom 28. Pluviôse des Jahres VIII (17. Februar 1800) wurde die innere Struktur der Départements in Arrondissements und Kantone aufgeteilt, Präfekturen, Unterpräfekturen und Generalräte geschaffen. Standesherrliche Hoheitsrechte, die neben denen des Staates bestanden, existierten hier nicht mehr, die Größe der Verwaltungseinheiten war relativ einheitlich, Rechtsprechung und Verwaltung auf allen Ebenen getrennt – was im übrigen Großherzogtum Hessen erst 1821 geschah.

Rheinhessen hatte so beim Übergang an das Großherzogtum Hessen – und im Gegensatz zu dessen anderen beiden Provinzen – eine hochmoderne Verwaltung und ein ebenso modernes Rechtssystem.

Übergang an Hessen Nach der Einnahme des Linken Rheinufers durch die Alliierten wurde die Region von 1814 bis 1816 von der Österreichisch-baierischen Gemeinschaftlichen Landes-Administrations-Commission verwaltet.Amtsblatt der K.K.-Österreichischen und K.-Baierischen Gemeinschaftlichen Landes-Administrations-Commission zu Kreuznach, 1816, S. 368 (Online) Auf dem Wiener Kongress (1815) wurde – nach einigem Hin und Her, sowie mehrfacher Änderung der anvisierten Grenzen Zu den Einzelheiten: Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 738–740. – dem Großherzog von Hessen als Entschädigung für das an Preußen abgetretene Herzogtum Westfalen ein Teil des ehemaligen Departements Donnersberg mit „140.000 Seelen“ zugesprochen. Artikel 47 Haupt-Vertrag des zu Wien versammelten Congresses der europäischen Mächte, Fürsten und freie Städte vom 9. Juni 1815, Artikel 97, Seite 96 (Online) Durch die Turbulenzen, die die Herrschaft der Hundert Tage, die Rückkehr Napoleons aus dem Exil, auslöste, schlossen Österreich, Preußen und das Großherzogtum Hessen erst am 8. Juli 1816Der Staatsvertrag wurde auf den 1. Juli 1816 rückdatiert, um ihn mit dem an diesem Tag beginnenden Rechnungsjahr in Übereinstimmung zu bringen (Hoffmann, S. 21). den Staatsvertrag, der das Nähere regelte.Hoffmann, S. 21. Der Großherzog veröffentlichte noch am gleichen Tag eine Proklamation darüber, dass er nun den Besitz von Rheinhessen ergriffen habe. Die Beamten wurden in feierlichen Zeremonien von ihrem alten Amtseid entbunden und leisteten einen neuen auf den Großherzog, am 12. Juli 1816 in Mainz im Erthaler Hof, wo die Zeremonie vom neuen Chef der nun großherzoglich-hessischen Verwaltung, Franz Sebastian Dominicus von Leykam, geleitet wurde, am 15. Juli 1816 in Worms, dem bisherigen Sitz der Gemeinschaftliche Landes-Administrations-Kommission, und am 18. Juli 1816 in Alzey. Die Proklamation zur Besitzergreifung durch den Großherzog enthielt die wichtige Aussage:

Damit war der dauerhafte Bestand des französischen Rechts- und Verwaltungssystems durch den Großherzog garantiert.

Beim Übergang an Hessen hatte die neue Provinz 158.000 Einwohner.Hoffmann, S. 31.

Rheinhessen als Provinz mini|Rheinhessen Verhältnisse bei Gründung Die neue Staatsmacht hatte auch ein eigenes Interesse daran, die vorrevolutionären Verhältnisse nicht wieder herzustellen, war doch Rheinhessen die einzige Provinz des Großherzogtums, in der der Staat ungeteilt alle Hoheitsrechte besaß – während er sich in den beiden anderen Provinzen, Oberhessen und Starkenburg, die Hoheitsrechte gebietsweise mit Patrimonialgerichtsherren und Standesherren teilen musste. In Rheinhessen hatten Bewohner und Regierung so gemeinsam das Interesse, die alten Zustände nicht wieder aufleben zu lassen.

Franz Sebastian Dominicus von Leykam wurde ebenfalls am 12. Juli 1816 als Präsident einer „Generaldirektion auf der linken Rheinseite“ eingesetzt, die die künftige Organisation und Verwaltung des Gebietes einrichten sollte. Sie beendete ihre Arbeit zum 31. Dezember 1816. Abgelöst wurde sie am 1. Januar 1817 von einer provisorischen Regierungskommission, an deren Spitze Ludwig Christian Christoph Freiherr von Lichtenberg eingesetzt wurde, wo er auch bis zu seinem Tod, fast 30 Jahre später verblieb. Endgültig installiert wurde die Regierung für die Provinz Rheinhessen durch eine Verordnung vom 25. März 1818. Gleichzeitig wurde auch die Benennung als „Provinz Rheinhessen“ (nach damaliger Schreibweise: Rhein-Hessen) festgelegt.Hoffmann, S. 22. Der Provinzregierung direkt nachgeordnet waren die Bürgermeistereien.Hoffmann, S. 25.In den anderen Landesteilen gab es dagegen zwischen der Provinzregierung und den Gemeinden noch eine Zwischenebene: Bis 1821 Ämter und danach bis 1832 Landratsbezirke.

Auch die Kantone der französischen Verwaltungsstruktur wurden beibehalten.Wilhelm Hesse: Rheinhessen in seiner Entwickelung von 1798 bis Ende 1834. Kupferberg, 1835, S. 119 (Online). Es waren die Kantone des ehemaligen Arrondissements Mainz, mit der Ausnahme des Kantons Kirchheim, der an die Bayerische Pfalz fiel. Die Friedensrichter waren für bestimmte Bereiche der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit zuständig. Andere derartige Angelegenheiten verhandelte das Kreisgericht, das teils auch als zweite Instanz Recht sprach. Die Freiwillige Gerichtsbarkeit übten Notare aus. Als eine die gesamte Provinz übergreifende Berufungsinstanz wurde am 10. Januar 1817 das Obergericht Mainz eingerichtet.Franz: Einleitung, S. 9.

Durch großherzogliche Verordnung vom 7. August 1818 wurde auf Drängen der Rheinhessen erneut der Départementalrat, nun unter dem Titel „Provinzialrat“, eingerichtet.Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 745. Gewählt wurden dessen 16 Mitglieder in einer dreistufig-indirekten Wahl – wählbar waren nur die 300 höchstbesteuerten Einwohner der Provinz – und die Regierung suchte anschließend aus den 32 Gewählten 16 Männer aus, die zu Mitgliedern des Provinzialrates ernannt wurden.Hoffmann, S. 24. Der Provinzialrat hatte ein – wenn auch begrenztes – Mitspracherecht in finanziellen Fragen. Er trat drei Mal zusammen, zuletzt Anfang 1820, das Jahr, das dem Großherzogtum eine Verfassung brachte. Die Mitspracherechte der dort verankerten Landstände des Großherzogtums Hessen waren weitergehend, so dass die Provinzialversammlung nicht mehr einberufen wurde; abgeschafft wurde sie aber auch nie.

Veränderungen Übersicht Kanton Herkunft Kreis 1835 Regierungsbezirk 1850 Kreis 1852 Anmerkung Kanton Alzey Arrondissement de Mayence Kreis Alzey Regierungsbezirk Worms Kreis Alzey Kanton BechtheimKanton Osthofen Arrondissement de Mayence Kreis Worms Regierungsbezirk Worms Kreis Worms 1822 umbenannt in „Kanton Osthofen“Sammlung Grossherzoglich Hessischer Gesetze und Verordnungen, Band 3, v. Zabern, 1835, S. 198. Kanton Bingen Arrondissement de Mayence Kreis Bingen Regierungsbezirk Mainz Kreis Bingen Kanton Mainz Arrondissement de Mayence Kreis MainzStadtkreis Mainz Regierungsbezirk Mainz Kreis Mainz Kanton Niederolm Arrondissement de Mayence Kreis Mainz Regierungsbezirk Mainz Kreis Mainz 1852: zusätzlich Budenheim und Mombach aus dem Kanton Oberingelheim Kanton Oberingelheim Arrondissement de Mayence Kreis Bingen Regierungsbezirk Mainz Kreis Bingen 1852: Budenheim und Mombach an den Kreis Mainz Kanton Oppenheim Arrondissement de Mayence Kreis Mainz Regierungsbezirk Mainz Kreis Oppenheim Kanton Pfeddersheim Arrondissement Speyer Kreis Worms Regierungsbezirk Worms Kreis Worms Kanton Wöllstein Arrondissement de Mayence Kreis Bingen Regierungsbezirk Mainz Kreis Alzey Kanton Wörrstadt Arrondissement de Mayence Kreis Alzey Regierungsbezirk Worms Kreis Oppenheim Kanton Worms Arrondissement Speyer Kreis Worms Regierungsbezirk Worms Kreis Worms

1835 Mit dem Edikt vom 4. Februar 1835 wurde die interne Struktur der Provinz Rheinhessen der 1832 für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen eingeführten angepasst.Edict, die Organisation der Regierungsbehörden in Rheinhessen betreffend vom 4. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 6. Februar 1835, S. 37–44. Die untere Ebene der staatlichen Verwaltung, die elf Kantone, wurde zunächst durch vier Kreise ersetzt, dann aber wenige Tage später die Stadt Mainz am 16. Februar 1835 in einen eigenen Stadtkreis ausgegliedert.Bekanntmachung, die Bildung der Kreise in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 16. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 8 vom 23. Februar 1835, S. 49. Mit dem Edikt vom 4. Februar 1835 wurde auch die Provinzialregierung abgeschafft. Ihre Kompetenzen fielen an die Regierung des Großherzogtums Hessen und die neu gebildeten Kreise. Der Kreisrat in Mainz erhielt ebenfalls einige Kompetenzen auf Provinzebene in Polizei- und Militärangelegenheiten und führte den Titel „Provinzkommissär“. Grund für die neue Struktur war, dass die Provinzregierung angesichts der Größe der Provinz zu weit von den Gemeinden entfernt war, um sie effektiv zu kontrollieren, was die neue Struktur ändern sollte.Hoffmann, S. 30.

1848–1861 Kreise und Landratsbezirke des Großherzogtums wurden im Zuge der Märzrevolution am 31. Juli 1848 abgeschafft und durch Regierungsbezirke ersetzt, wobei der Regierungsbezirk Mainz zunächst die ganze ehemalige Provinz Rheinhessen umfasste. 1850 wurde er geteilt und der Regierungsbezirk Worms geschaffen, der aus den ehemaligen Kreisen Worms und Alzey bestand.