mini|Ein polnischer Pass, der zum Grenzübertritt berechtigt und die polnische Staatsbürgerschaft sowie die Identität des Inhabers bestätigt. mini|Polnischer Pass

Die polnische Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft () ist die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Republik Polen, die in der Verfassung und in Staatsbürgerschaftsgesetzen von 1920,. In: yourpoland.pl. 1951, (Erl.); poln. Volltext: Dziennik Ustaw, Nr. 4, item 25. Dt. siehe Geilke (1952). 1962. In: yourpoland.pl. und 2009 geregelt wurde bzw. wird.

Entwicklung im 20. Jahrhundert Im Zarenreich waren die im Weichselland Wohnenden russische Untertanen. Es gab jedoch gewisse Sonderrechte, die nach den Aufständen sukzessive eingeschränkt wurden. Polnischen Juden war bis 1881 die Übersiedlung in Regionen außerhalb des Ansiedlungsrayons verboten.

Folgen der Versailler Verträge mini|hochkant=1.8|Grenzverläufe Polens zwischen 1918 und 1947, die immer wieder Staatsangehörigkeitsänderungen für die Bewohner brachten.Grüne Linie: von den Westalliierten am 8. Dezember 1919 als Demarkationslinie zwischen Sowjetrussland und der Zweiten Republik Polen verkündete, auf dem ethnographischen Prinzip basierende Curzon-Linie.Blaue Linie: nach Ende des Ersten Weltkriegs bis 1922 durch Eroberungen Polens unter General Józef Piłsudski (Ostgalizien 1919, Wolhynien 1921 und Wilna-Gebiet 1922) jenseits der Curzon-Linie zustande gekommene Grenze, die bis zum 17. September 1939 Bestand hatte.Gelbe Linie: deutsch-sowjetische Demarkationslinie vom 28. September 1939.Rote Linie: heutige Staatsgrenze Polens; links die Oder-Neiße-Linie.Braune Fläche: von Polen nach Ende des Ersten Weltkriegs bis 1922 vorgenommene Gebietserweiterung, die zuvor von der Sowjetunion anerkannt worden war.Pinke Fläche: von Stalin 1945 für Polen als Kompensation für den Verlust der Gebiete östlich der Curzon-Linie geltend gemachte Ostgebiete des Deutschen Reiches („Westverschiebung“ hatte Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit mehrere Millionen Personen).

Gerade im Bereich der Staatensukzession wurde hier völkerrechtliches Neuland betreten, dessen Resultate bis heute zu den Grundlagen des weltweiten Völker(gewohnheits)rechts gehören. Ein Prinzip ist, dass Einwohner eines abgetretenen Gebietes die neue Staatsangehörigkeit erhalten.

Eine eigene polnische Staatsangehörigkeit entstand erst durch das Abkommen vom 28. Juni 1919, dem sogenannten Kleinen Versailler Vertrag.Zum eingeschlossenen Personenkreis siehe auch . Permanent Court of International Justice (P.C.I.J.) (ser. B) No. 7 (15. September 1923). In: worldcourts.com, abgerufen am 22. Juli 2020.

Staatsbürgerschaftsgesetz von 1920 Das Staatsbürgerschaftsgesetz vom 20. Januar trat am 31. Januar in Kraft. Es folgte dem ius sanguinis, in Verbindung mit dem Prinzip der Familieneinheit, d. h. Ehefrauen und minderjährige Kinder folgten der Staatsangehörigkeit des Mannes. Doppelte Staatsbürgerschaft war verboten.

Polen wurden per Gesetz diejenigen Einwohner des neuen Staatsgebiets, die bei Verkündung des Gesetzes entweder in den vormals russischen Einwohnerbüchern eingetragen waren, österreichisches oder ungarisches Heimatrecht in den galizischen Gebieten hatten oder als deutsche Staatsangehörige vor dem 15. Januar 1908 ihren festen Wohnsitz in den vormals preußischen Gebieten hatten. Für Teschener Schlesien war der Stichtag der 1. Nov. 1918.

Dazu auf dem Gebiet geborene Staatenlose sowie Findelkinder.

Auslandspolen und deren Nachfahren konnten nach Wohnsitznahme in Polen durch Erklärung die Staatsangehörigkeit erhalten. Eine im Lande lebende Polin, die durch Heirat mit einem Ausländer ihre Staatsbürgerschaft verloren hatte, konnte nach Eheende ihre Wiederannahme erklären.

Normale Erwerbsgründe waren Heirat einer Ausländerin mit einem polnischen Mann sowie Geburt als Kind polnischer Eltern, Adoption oder Vaterschaftsanerkennung. Ebenso Polen wurden Beamte bei Bestallung oder als Berufssoldaten dienende, sofern kein entsprechender Vorbehalt geltend gemacht wurde.

Einbürgerungen erstreckten sich auf minderjährige Kinder unter 18. Voraussetzungen waren: einwandfreier Leumund ausreichendes Einkommen polnische Sprachkenntnisse zehn Jahre Wohnsitz im Lande Von einzelnen Bedingungen konnte für Bewohner der ehemals russischen Reichsteile abgesehen werden.

Einbürgerungen genehmigte der Innenminister, nach Stellungnahme der Behörden der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers.

Verlustgrund war die Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft. Bei Eintritt in ein fremdes Heer oder der Entlassung eines (noch) Wehrpflichtigen war die Zustimmung des Stadtkommissars von Warschau bzw. des zuständigen Militärbezirkskommandanten nötig.

Sonderregeln mini|Grenzverläufe in Tescher Schlesien. Manche Bewohner der Region wechselten 1918–48 bis zu fünf Mal die Staatsbürgerschaft per Gesetz.

Angehörige der Staaten, die den Krieg verloren hatten, die ihren Dauerwohnsitz in den nun polnischen Gebieten vor dem Stichtag 1. Januar 1919 (Deutsche 1908Ausgeschlossen werden sollten so Ankömmlinge die danach unter der Ägide der „Ansiedlungskommission für Westpreußen und Posen“ gekommen waren und die wenigen Profiteure des preußischen Enteignungsgesetz zu Ungunsten schlecht bewirtschafteter polnischer Betriebe.) gehabt hatten, wurden automatisch polnische Staatsbürger. Sie erhielten jedoch ein Optionsrecht für ihre ehemaligen Heimatländer. Übten sie diese aus, schloss dies Ehefrau und Kinder mit ein. Im Gegenzug galt dies auch für im Ausland lebende Polen.Definiert nicht über die Abstammung, sondern „nationale Betätigung“ (Oberschlesien-Abkommen, Art. 27, § 3). Wurde die jeweilige Option ausgeübt, mussten die Optanten innerhalb zwölf Monate in ihr neues Heimatland umsiedeln. Ähnliches regelte der Friedensvertrag von Riga (1921) für Russen in Art. 6 und 7. Hierbei wurden zunächst alle bei Vertragsschluss auf polnischem Gebiet wohnenden ehemals zaristischen Untertanen automatisch dann Polen, wenn sie dort zum 1. August 1914 ihren Wohnsitz gehabt hatten. Dieser Personenkreis erhielt ein Optionsrecht für Sowjet-Rußland oder die Ukrainische Volksrepublik, das bis 30. April 1922 auszuüben war.

Für ehemalige k.u.k-Untertanen, vor allem in Galizien galt:Vertrag von Saint-Germain: VI: Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit. (Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919) und analog im Vertrag von Trianon, Abschn. VII. die zu Kriegsende dort ihr Heimatrecht gehabt hatten galt der automatische Staatsangehörigkeitserwerb. Es gab eine sechsmonatige Optionsfrist für andere ggf. mögliche Staatsbürgerschaften mit Umzugserfordernis innerhalb eines Jahres nach Ausübung.

Aufgrund der aggressiven Polonisierungspolitik des diktatorischen Regimes des Marschalls Józef Piłsudski kam es immer wieder zu Versuchen, sich weitere Gebiete einzuverleiben, so die Freie Stadt Danzig, die eine eigene Staatsangehörigkeit schuf.

Das Wilna-Gebiet, dessen Bewohner die litauische Staatsangehörigkeit erworben hatten, kam unter polnische Verwaltung.Es blieb aus litauischer Sicht 1919/20 bis Oktober 1939 polnisch besetzt (vgl. Vertrag von Suwałki und Polnisch-Litauischer Krieg). Hier 1939 lebende Bewohner, die 1920 Anspruch auf die litauische Staatsbürgerschaft gehabt hätten, wurden im Nov. 1939 Litauer, schon im Juni 1940 dann Sowjetmenschen.

Einzelne völkerrechtliche Verträge brachten, oft erst nach Jahren, weitere Einigungen und Optionsregeln.Z. B.: 1) Umowa pomiędzy rzecząpospolitą Polską a republiką Czeskosłowacką w przedmiocie obywatelstwa i spraw z niem związanych; [Prag] 1920; 2) Polnisch-danziger Abkommen vom 24. Okt. 1921 (§§ 33–37 zu Minderheitenfragen und Einbürgerungen); 3a) Haase, B.; Der deutsch-polnische Staatsvertrag über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen (das Wiener Abkommen von 30. August 1924); Berlin 1925 (C. Heymann); 3b); Grünebaum, Gustav; Die Staatsangehörigkeits- und Optionsfrage nach dem deutsch-polnischen Abkommen vom 30. August 1924; Düren 1932 (Danielewski) [Diss. Würzburg]; 4) 18. September 1933. Abkommen zwischen Danzig und Polen über die Behandlung der polnischen Staatsangehörigen und anderer Personen polnischer Herkunft oder Sprache. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Vol. 4 (1934), S. 134.

Oberschlesien ab 1921/22 Die wechselnden Vorstellungen des Völkerbunds zur Abtretung bzw. Teilung Oberschlesiens, das pro-deutsche Ergebnis der Volksabstimmung vom 20. März 1921 sowie der Versuch Frankreichs Deutschland zu schwächen, führten zu unterschiedlichen Lösungsansätzen. Staatsangehörigkeitsfragen regelte hier auch der am 15. Mai 1922 in Genf geschlossene deutsch-polnische Vertrag,RGBl. 1922 II, S. 238 ff. Dazu RGBl. 1922 II, S. 237 Nr. 10: Gesetz über das am 15. Mai 1922 in Genf geschlossene deutsch-polnische Abkommen über Oberschlesien. (PDF; 23 kB). der mit der Grenzregelung einen Monat später in Kraft trat. Die Liquidationsfrage betraf nur deutsche Staatsangehörige, die in den abgetretenen Gebieten verblieben, so dass das Reich ein Interesse hatte, dass viele seiner Bürger Polen wurden. Jenes Land bestand jedoch auf der die für Deutsche nachteilige Bestimmung des Art. 91 Versailler Vertrag, wonach diejenigen, die nach dem 1. Januar 1908 zugezogen waren, vom Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen waren. Diese Deutschen konnten innerhalb sechs Monaten für Polen optieren, andernfalls blieben sie Deutsche. Hierbei bestand Polen auf ununterbrochenen Hauptwohnsitz in der Region. Der Vertrag von 1922 sah jedoch für Kriegsteilnehmer (als Wehrpflichtige), Ausbildungszwecken, langem Aufenthalt in anderen an Polen abgetretenen Gebieten usw. Erleichterungen vor.Absatz nach Walter Schätzel, (1921/22).Mikrofilm der Namensliste von Optanten in Oppeln: Archiwum Diecezjalne w Opolu; Option für Polen, 1922–1924. Salt Lake City, Utah 2004 (Genealogical Society of Utah). Für die zwischen 1. Januar 1919 und 15. Juni 1922 Geborenen ergaben sich Fragen doppelter Staatsbürgerschaft, die von beiden Staaten unerwünscht war.

1939 bis 1946 mini|Aufteilung Polens 1939

Im deutsch-sowjetischen Grenz- und Freundschaftsvertrag wurde Polen aufgeteilt (Vierte Teilung Polens) und ein Bevölkerungsaustausch nach ethnischen Grundsätzen vereinbart. Die Sowjets deportierten die polnische Führungsschicht in Arbeitslager und in scheindemokratischen Wahlen wurden am 22. Oktober 1939 Nationalversammlungen in Lviv für die „Westukraine“ und in Białystok für „Westbelarus“ abgehalten. Nach Antrag dieser Versammlungen wurden die Gebiete im November in die Weißrussische und die Ukrainische SSR aufgenommen und sowjetisiert.David R. Marples: Russia in the Twentieth Century: The quest for stability. Routledge, ISBN 978-1-4082-2822-7, S. 125 ff. Die Bewohner wurden ukrainische bzw. belarussische und dadurch automatisch auch sowjetische Staatsangehörige (s. Staatsbürgerschaftsgesetz 1938).

Erwähnenswert ist der britische Polish Resettlement Act 1947.1947 c. 19 (10 and 11 Geo 6) Hierdurch wurde ein Großteil der über 200.000 Exilpolen, die mit den Alliierten im Westen gekämpft hatten, britische Untertanen. Diese Maßnahme geschah weniger aus humanitären Gründen, sondern hatte den handfesten Hintergrund, dass Arbeitskräfte für den Wiederaufbau dauerhaft gewonnen wurden, wodurch die Kriegsverluste junger englischer Männer kompensiert werden konnten.

Volksrepublik Polen