Dieser Artikel befasst sich mit territorialen Besonderheiten in Südwestdeutschland, die nach den 1810 in Paris geschlossenen grenzbereinigenden Verträgen zwischen Baden, Württemberg und Hessen Bestand hatten. Im Sinne dieses Artikels sind dies Enklaven, Exklaven, Kondominate, geteilte Orte sowie andere Territorien mit besonderem Status, die im Bereich der Vorgängerstaaten Baden-Württembergs existierten. Der Artikel gibt an, welche Umstände zu deren Entstehung führten, welche Beziehungen zwischen ihnen bestanden und welchen Änderungen ihr Status seitdem unterworfen war.
Einleitung mini|Territoriale Zersplitterung 1771 mini|Das Gebiet des späteren Großherzogtums Baden 1771 mini|Das Gebiet des späteren Königreichs Württemberg 1789 mini|Südwestdeutschland nach 1850
Das Gebiet des heutigen Landes Baden-Württemberg war im Mittelalter in Hunderte kleiner und kleinster Territorien aufgeteilt. Durch den Zerfall der Herzogtümer Franken und Schwaben bzw. die Erosion königlicher Macht überhaupt während des Interregnums im 13. Jahrhundert gelang es vielen kleinen Adligen, übergeordnete Mächte abzuschütteln und eigene Herrschaften auszubilden.
Herrschaftsrechte konnten nach damaligem Verständnis genauso wie anderes Vermögen veräußert werden, zum Beispiel durch Verkauf, Erbschaft oder Schenkung. Die weitere Territorialgeschichte Südwestdeutschlands war weitgehend von diesen Elementen geprägt. Verschuldete Adelsgeschlechter versuchten etwa, ihre Finanzen durch Gebietsverkäufe zu sanieren, während kirchliche Einrichtungen Nutznießer von Schenkungen waren. Gewaltsame territoriale Veränderungen waren demgegenüber – trotz häufiger Kriege – eher die Ausnahme.
Die Natur dieser Vorgänge brachte es mit sich, dass sich viele Herrschaften nicht etwa zu klar abgegrenzten, in sich geschlossenen Territorien entwickelten, sondern – je nach Gelegenheit und Fügung des Schicksals – aus mehreren, getrennten Teilen bestanden. So entstand im Laufe der Zeit ein Flickenteppich von Hunderten unterschiedlicher Gebiete: Herzogtümer, Fürstentümer oder Grafschaften bestanden neben Reichsstädten, geistlichen Territorien und Besitzungen der Reichsritterschaft, deren Gebiete komplex ineinander verschachtelt waren. Beispielsweise bestand allein Vorderösterreich aus Dutzenden verstreut liegender Gebietsteile, und manchmal waren selbst einzelne Orte unter verschiedenen Herrschern aufgeteilt. Die Beurteilung dieser bis ins frühe 19. Jahrhundert vorhandenen Verhältnisse wird noch dadurch erschwert, dass „Herrschaft“ aus vielen verschiedenen Rechten bestand – etwa die hohe und niedere Gerichtsbarkeit oder den Zehnt – die nicht immer in derselben Hand waren. Noch heute wirkt eine solche Herrschaftsteilung nach, z. B. im Tägermoos bei Konstanz (siehe unten).
Anfang des 19. Jahrhunderts wurde Südwestdeutschland infolge der napoleonischen Kriege zu größeren Territorien zusammengefasst, so dass schließlich im fraglichen Gebiet nur noch Württemberg, Baden und Hohenzollern sowie einige Exklaven von Hessen-Darmstadt bestanden. Die wichtigsten Schritte auf diesem Weg waren: der Reichsdeputationshauptschluss von 1803, dessen Maßnahmen teilweise bereits 1802 durchgeführt worden waren und durch den die meisten Reichsstädte und geistlichen Gebiete denjenigen Fürsten zugesprochen wurden, die von den französischen Annexionen links des Rheins betroffen waren;Wortlaut des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) der Pressburger Friede von 1805, bei dem die vorderösterreichischen Gebiete auf die Verbündeten Frankreichs aufgeteilt wurden;Wortlaut des Pressburger Friedensvertrags (1805) die Rheinbundakte von 1806, in der sich 16 süd- und westdeutsche Fürsten unter der Protektion Frankreichs vom Reich lossagten und zugleich ihr Gebiet auf Kosten der übrigen Fürsten vergrößerten, wobei die damit einhergehende Besetzung reichsritterschaftlicher Gebiete bereits Ende 1805 erfolgt war;Wortlaut der Rheinbundakte (1806) ein ebenfalls 1806 zwischen Baden und Württemberg abgeschlossener Vertrag über Gebietsaustausche;Wortlaut des Tauschvertrags zwischen Württemberg und Baden von 1806 die 1810 auf französische Veranlassung zwischen Bayern und Württemberg (18. Mai)Wortlaut des Grenzvertrags zwischen Bayern und Württemberg von 1810, Baden und Hessen (8. September)Wortlaut des Grenzvertrags zwischen Baden und Hessen von 1810 und Württemberg und Baden (2. Oktober)Wortlaut des Grenzvertrags zwischen Württemberg und Baden von 1810 vereinbarten Verträge über wechselseitige Gebietsabtretungen.
Mit den Verträgen von 1810 waren die Grenzen Badens, Württembergs und Hohenzollerns im Wesentlichen auf den Umfang festgelegt, den sie bis 1945 behalten sollten. Daher bietet sich dieses Datum als Ausgangspunkt für die nachfolgenden Betrachtungen an. Waren die vielfältigen Herrschaftsgrenzen zuvor noch etwas Alltägliches gewesen, verschärfte sich ihr trennender Charakter nun, da sich die neuen, größeren Länder gegeneinander abschotteten. Dies stellte gerade Exklaven vor besondere Probleme, z. B. im Warenverkehr.
Die beteiligten Staaten verfolgten daher während der napoleonischen Gebietsveränderungen das Ziel, nicht nur große, sondern auch zusammenhängende Gebiete zu schaffen. Beispielsweise tauschte Baden 1806 seine erst kurz zuvor erworbene Stadt Biberach an der Riß, die nicht mit dem übrigen Staatsgebiet zusammenhing, gegen württembergische Gebiete im Schwarzwald ein, und 1810 trat Württemberg die Landgrafschaft Nellenburg an Baden ab, wodurch die badischen Besitzungen um den Bodensee herum zu einer geschlossenen Einheit wurden. Die Gebietsbereinigung gelang jedoch nicht vollständig. Besonders deutlich ist dies im Raum Ostrach zu sehen, wo sich die alte, komplizierte Besitzaufteilung zwischen dem Fürstentum Fürstenberg, dem Kloster Salem und den Grafen von Friedberg einfach unter Baden, Hohenzollern und Württemberg fortsetzte. Es entstanden sogar neue Exklaven, beispielsweise durch den Erwerb von Beuron und Achberg seitens Hohenzollern-Sigmaringen.
Da sich Württemberg und Bayern in ihrem Grenzvertrag auf eine einzige, durchgehende Grenzlinie verständigten und Badens Westgrenze weitgehend durch den Rhein bestimmt war, gab es an diesen Stellen keinerlei wechselseitige Gebietseinschlüsse. Baden und Württemberg regelten ihre Grenzangelegenheiten jedoch vornehmlich durch den Austausch einzelner Herrschaftsrechte, so in den Verträgen von 1808 und 1843/46.Territorial-Berichtigungs-Vertrag zwischen dem Königreich Würtemberg und dem Großherzogthum BadenRegierungsblatt für das Königreich Württemberg 1846, S. 127 und 247; der Vertrag wurde bereits am 28. Juni 1843 abgeschlossen, aber erst 1846 vollzogen. Zu einer großen Lösung kam es nicht, solange die alten Länder Bestand hatten, so dass etliche territoriale Besonderheiten bestehen blieben; nach 1810 bestanden im Bereich der südwestdeutschen Staaten noch über 30 Exklaven und, als territoriale Kuriosität, Kondominate. Die meisten dieser Gebietseinheiten bestanden aus einzelnen Dörfern. 1850, als die hohenzollernschen Fürstentümer an Preußen übergingen, wurden diese als Ganzes zu einer preußischen Exklave.
Teilweise bereits durch die Bildung des Landes Württemberg-Baden 1945, spätestens durch die Bildung von Baden-Württemberg 1952 entfielen die trennenden Landesgrenzen. Die Zugehörigkeit der Exklaven zum jeweiligen vormals badischen, württembergischen oder hohenzollerischen Landkreis blieb jedoch zunächst unangetastet, so dass die Verwaltungsgrenzen des neuen Bundeslandes noch lange von den überkommenen historischen Verhältnissen geprägt waren. Erst die Kreisreform 1973 und die zeitgleich ablaufende Gemeindereform beseitigten die meisten dieser Spuren.
Die alten Landesgrenzen sind bis heute, mit einigen Korrekturen, in den katholischen Bistümern Freiburg (die ehemals badischen und hohenzollerischen Gebiete), Rottenburg-Stuttgart (Württemberg) und Mainz (die Exklave Bad Wimpfen) und in den evangelischen Landeskirchen Baden und Württemberg erhalten.
Heute besitzt Baden-Württemberg neben der Exklave Büsingen am Hochrhein in der Schweiz noch zwei Exklaven und eine Enklave, die durch den komplizierten Grenzverlauf bei der hessischen Ortschaft Ober-Laudenbach entstehen.
Badische Exklaven mini|250px|Karte 1: Grenzziehung bei Ober-Laudenbach mini|300px|Karte 2: Grenzziehung zwischen Baden, Hohenzollern und Württemberg bei Ostrach mini|300px|Karte 3: Nördlicher Bodenseeraum mit Grenzänderungen 1813 und 1846 Büsingen am Hochrhein (→Karte 9): Die Gemeinde gehörte einst zur vorderösterreichischen Landgrafschaft Nellenburg. Seit 1535 wurde dort, wie in den übrigen Dörfern der Umgebung, die Vogtei durch eine Schaffhauser Familie ausgeübt. Nach langwierigen Streitigkeiten um die Entführung des Vogts Eberhard Im Thurn verlor Schaffhausen 1697 seine Rechte an Büsingen und allen anderen Dörfern im Reiat. 1728 konnte Schaffhausen die Rechte über die übrigen Reiatorte wieder erwerben, die Rechte an Büsingen behielt Österreich jedoch aus Ärger über den zuvor ausgetragenen Streit für sich. Büsingen verblieb daher bei Nellenburg, kam 1805 an WürttembergArtikel 8 des Pressburger Friedens und 1810 an Baden.Artikel II des Grenzvertrags von 1810. Im 20. Jahrhundert schlugen mehrere Bemühungen Büsingens, der Schweiz beizutreten, fehl. Büsingen ist daher bis heute eine deutsche Exklave innerhalb der Schweiz. 1947 hob die Schweiz in Absprache mit der französischen Besatzungsmacht in Baden die Zollgrenze auf.Arnold Marti, Thomas Lämmli: Schaffhauser Staatsgebiet und Hoheitszeichen. (PDF; 432 kB) Aus: Schaffhauser Recht und Rechtsleben. Festschrift zum Jubiläum 500 Jahre Schaffhausen im Bund. Schaffhausen, 2001. Durch einen 1964 abgeschlossenen und 1967 in Kraft getretenen Staatsvertrag wurden weitere Einzelheiten geregelt und das Gebiet wurde offiziell in das Schweizer Zollgebiet einbezogen.Staatsvertrag über die Einbeziehung Büsingens in das schweizerische Zollgebiet Verenahof (auch Verenahöfe oder Büttenharter Hof, →Karte 9): Das mit drei Wohngebäuden belegte Gebiet gehörte zur Gemeinde Wiechs am Randen, von der sie aber durch einen 200 bis 300 Meter breiten Streifen getrennt war, und mit dieser zur vorderen Grafschaft Tengen. 1806 fielen deren Souveränitätsrechte an Baden, so dass der Verenahof zur badischen Exklave innerhalb des Schweizer Kantons Schaffhausen wurde. 1815 und 1839 scheiterten Schweizer Versuche, den Verenahof zu erlangen. Durch einen 1964 abgeschlossenen Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz, der am 4. Oktober 1967 in Kraft trat, gelangte der Verenahof im Zuge eines Gebietsaustausches dann doch noch an die Schweiz.Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz–Neuhausen am Rheinfall, der Verenahof ist das in Artikel 1, Absatz 2(e) erwähnte Gebiet, auf Teile des Schlauchs bezieht sich Artikel 1, Absatz 2(f). Heute gehört er zur schweizerischen Gemeinde Büttenhardt. Ober-Laudenbach (→Karte 1): Der Grenzverlauf zwischen Baden-Württemberg und Hessen um den Heppenheimer Stadtteil Ober-Laudenbach ist sehr kompliziert. Die den Ort durchquerende Straße gehört zum Gebiet der baden-württembergischen Gemeinde Laudenbach, wodurch der größte Teil Ober-Laudenbachs von Hessen abgetrennt wird und eine Enklave in Baden-Württemberg bildet. Innerhalb dieser Enklave gibt es eine weitere Enklave, die wiederum zu Baden-Württemberg gehört. Ferner besteht südlich des Orts eine kleine baden-württembergische Exklave in Hessen. Der Ursprung dieses kuriosen Grenzverlaufs liegt im Jahr 1485, als Laudenbach an das Hochstift Worms verkauft wurde und aus Versehen einige Gebiete vergessen wurden. Diese schlossen sich später dem Amt Lindenfels an und gelangten so 1802 an Hessen, während Laudenbach zugleich an Baden fiel.