Ein Sachverständiger () oder Gutachter ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer Expertise auf einem bestimmten Fachgebiet.

Definitionen Der Sachverständige hat die Aufgabe, im Rahmen seines Fachgebietes Feststellungen zu treffen und diese in einem zweiten Schritt Außenstehenden, etwa in einem Gutachten, zu vermitteln.

Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen zu einem bestimmten Fachgebiet, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung im Wege eines Auftrags übertragen. Speziell wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten oder Entscheidungsgremien verwendet. Der Verhandlungsgrundsatz legt fest, dass der tatsächliche Prozessstoff, auf dem die spätere Entscheidung des Gerichts beruht, von den Parteien beizubringen ist.Adolf Baumbach/Wolfgang Lauterbach/Jan Albers/Peter Hartmann, Zivilprozessordnung – Kommentar, 2004, § 128 ZPO Rn. 22. Die Parteien (Kläger/Beklagter, Anklage/Beschuldigter) tragen selbst durch ihre Klageschrift/Anklageschrift zu diesem Prozessstoff bei und bedienen sich der Zeugen und Sachverständigen. Dabei ist zwischen dem Parteigutachten und dem durch das Gericht beauftragten Gerichtsgutachten zu unterscheiden.

Der Sachverständigenbeweis hat gemäß Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht stattzufinden. Er ist ein besonderes Beweismittel, daher ist es von entscheidender Bedeutung, welchen Sachverständigen das Gericht auswählt. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Die Beschränkung auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist kein fester Grundsatz des Verfahrens- und Prozessrechts.ZEV 2019, Heft 9, S. 521.

Sachverständige wirken in einem Verwaltungsverfahren an der Sachverhaltsermittlung mit, indem sie aus bereits aktenkundigen oder von ihnen erst zu erhebenden Tatsachen auf Grund ihres besonderen Fachwissens Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Umständen ziehen, die ihrerseits der Behörde eine Schlussfolgerung auf die entscheidungsrelevanten Tatsachen ermöglichen oder erleichtern. Der Sachverständige erstellt zuerst einen Befund, das ist die Zusammenfassung der bekannten und/oder von ihm erst zu ermittelnden Tatsachen und stützt darauf sein Gutachten, das ist das fachliche Urteil darüber, welche Tatsachen aus dem Befund erschlossen werden können.Kurt Ringhofer, Verwaltungsverfahren, Band 1, 1987, S. 444.

EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations, definiert den Begriff des Sachverständigen wie folgt:

„Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen“.EuroExpert European Organisation for Expert Associations, September 2006.

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist fachliche Kompetenz, man spricht von der „besonderen Sachkunde“. In der Regel ist diese Sachkunde erworben durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie durch eine mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierung auf dem entsprechenden Gebiet. Für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten kann auch der Abschluss als Handwerksmeister sowie eine entsprechende Berufspraxis in Verbindung mit umfangreicher fachlicher und rechtlicher Fortbildung ausreichend sein.

Die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland, Liechtenstein und Österreich nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen. Die irreführende Verwendung des Begriffs kann als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Fachausbildung und eine mehrjährige fachbezogene Berufspraxis nicht nachgewiesen werden können, damit aber geworben wird. In Familiengerichten (Deutschland) werden Gutachter in Sorgerechtsfragen, zur Aufenthaltsbestimmung oder zu Umgangsfragen herangezogen. Immer häufiger werden sie auch bei Gewaltfragen oder sexuellem Missbrauch vom Gericht berufen.

Insbesondere bei der Formulierung des Auftrags an den Sachverständigen kann von den Parteien dabei bereits wesentlicher Einfluss auf das weitere Verfahren und die Kosten der Begutachtung genommen werden. Die Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen trägt in der Regel die Partei, welche den Sachverständigenbeweis beantragt hat oder beweisbelastet ist. Diese hat etwa nach Abs. 2 öZPO auch einen Kostenvorschuss zu erlegen.Antonius Opilio: Passepartout für Rechtwisser. Edition Europa Verlag, 2007, ISBN 978-3-901924-24-8, S. 225 f. (online)

Rechtslage

Deutschland Es gibt in Deutschland eine Vielzahl von Sachverständigen, die nachfolgend aufgezählt werden:

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.u.v.-Sachverständige) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind gemäß Abs. 1 GewO auf Antrag für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen. Sie müssen hierfür besondere Sachkunde nachweisen und es dürfen keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.

Bestellkörperschaften sind für die formelle Bestallung und die Qualitätssicherung von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zuständig. Einige Berufskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieur- und Architektenkammern richten Fachgremien ein, um den Sachkundenachweis durchzuführen und bei positiver Überprüfung und tatsächlichem Bedarf an Begutachtungen eine beeidete Bestellung für eine befristete Periode vorzunehmen. Die Vorschriften der SachverständigenordnungRichtlinien zur DIHK-Mustersachverständigenordnung (MSVO) Stand: Oktober 2019, auf m.frankfurt-main.ihk.de der Bestellkörperschaft müssen vom Sachverständigen eingehalten werden.

Die Handwerkskammern sind nach Abs. 1 Nr. 8 HwO für die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen des Handwerks legitimiert, unter anderem zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern, jedoch auch z. B. für die Prüfung und Überwachung von Anlagen und Dokumentationspflichten. Die Sachverständigen des Handwerks sind wie alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Deutschland auf Grundlage des , der Gewerbeordnung (GewO) bestellt und vereidigt. Diese öffentliche Bestellung ist ein Verwaltungsakt. Die öffentliche Bestellung der Sachverständigen des Handwerks erfolgt nach Berufen. Das bedeutet, dass alle unter das jeweilige Bestellgebiet bzw. den Beruf fallenden Tätigkeiten oder Anlagen mit dem Bestellgebiet abgedeckt sind.

Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen durch ein Gericht nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.( Abs. 2 ZPO und § 73 Abs. 2 StPO).

Zertifizierte Sachverständige In den EU-Mitgliedstaaten können sich Sachverständige zu ihrer Qualifikation durch eine Akkreditierungsstelle zertifizieren lassen, zum Beispiel durch die Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder durch eine akkreditierte Personenzertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17024. Ein Sachverständiger, der nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert, aber nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, kann von Gerichten als geeigneter Sachverständiger herangezogen werden.

Amtlich anerkannte Sachverständige Diese werden durch Landesbehörden anerkannt. Wer beispielsweise die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr wahrnimmt, bedarf gemäß Abs. 1 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) der Anerkennung durch eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ( Abs. 1 KfSachvG).

Anerkannte Sachverständige Das sind die von einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts als Sachverständige innerhalb ihres Zulassungsbereichs bestellten Bediensteten.

Behörden als Sachverständige Das sind beispielsweise die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Bundesgesundheitsamt, Umweltbundesamt oder Deutsches Patent- und Markenamt.Harald Volze, Sachverständigenfragen, 2010, S. 26.

Freie Sachverständige Das sind die selbst ernannten Sachverständigen ohne Bestellung durch außenstehende Organisationen.Harald Volze, Sachverständigenfragen, 2010, S. 25.

Österreich Übersicht Es gibt in Österreich Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Amtssachverständige, (freie) Sachverständige und Personen, die einen Beruf ausüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, wie z. B. Ziviltechniker, Ärzte.

Bestellung Der Sachverständige wird nach Anhörung der Parteien von Amts wegen durch das Gericht bestellt ( öZPO). Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten, welcher zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder welcher die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist ( Abs. 1 öZPO).

mini|Sachverständigenausweis (Österreich) im Scheckkartenformat mit elektronischem Zertifikat

In Österreich werden die Sachverständigen vom Gericht in der Regel aus der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten SachverständigenListe der allgemein beeideten Sachverständigen. ausgewählt. Der Sachverständige hat sich gegenüber dem Gericht mit seinem Sachverständigenausweis, der jedem in Österreich bei Gericht zertifizierten und beeideten Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird, auszuweisen.

Können sich die Parteien außergerichtlich nicht auf einen sachverständigen Gutachter einigen, kann das Gericht in den jeweiligen Verfahren eine sogenannte Ad-hoc-Beeidigung vornehmen. In Österreich wird diese Praxis bereits seit einigen Jahren praktiziert.

Eidesleistung Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Gerichtssachverständige leisten den Sachverständigeneid bei ihrer Aufnahme in die von den Gerichten geführte Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste.Sachverständigeneid, Webseite: Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Sie müssen – im Gegensatz zu anderen Sachverständigen – bei ihrer jeweiligen Tätigkeit vor Gericht nicht mehr beeidet werden.

Rezertifizierung Die in der Liste des Justizministeriums als Gerichtssachverständige eingetragenen Sachverständigen müssen sich alle fünf Jahre rezertifizieren lassen. Dabei haben sie einen Nachweis über die Verfahren, bei denen sie als Sachverständige vom Gericht berufen wurden und einen Nachweis über die Fortbildungstätigkeit (beispielsweise mit dem sogenannten: Bildungspass) zu führen. Diese Nachweise sind dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichtes für die Rezertifizierung fristgerecht vorzulegen.

Befangenheit Sachverständige unterliegen als Zeugen den Regelungen über die Befangenheit wie Gerichtspersonen (§§ 19 ff JN). Sie haben eine mögliche Befangenheit dem Gericht umgehend mitzuteilen (Pkt. 2.3 der Standesregeln).Herausgegeben vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

Elektronischer Rechtsverkehr Sachverständige in Österreich sind grundsätzlich seit dem 1. Juli 2019 verpflichtet am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) teilzunehmen und sich an einen elektronischen Zustelldienst anzuschließen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn keine Möglichkeit der Verbindung mit dem Internet besteht.

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