mini|500px|Ein Barscheck mit allen gesetzlichen Merkmalen mini|Verrechnungsscheck der WestLB, ausgestellt durch die Landeshauptkasse Düsseldorf, 2004
Der Scheck (schweiz. zumeist Check oder Cheque) ist ein Zahlungsmittel, bei dem der zahlungspflichtige Aussteller ein Kreditinstitut anweist, einem Zahlungsempfänger zu Lasten des Girokontos des Ausstellers einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen.
Allgemeines Beim Scheck gibt es mindestens drei Beteiligte, nämlich den Aussteller (Schuldner), das Kreditinstitut als Bezogenen und den Zahlungsempfänger (auch Begünstigten, Remittenten) als Gläubiger.
Der Scheck ist ein Wertpapier, und zwar konkret ein geborenes Orderpapier des HGB. Er wird daher mittels Indossament übertragen. Die Zahlungsanweisung kann auf Barauszahlung (Barscheck) oder auf Kontogutschrift (Verrechnungsscheck) lauten. Der Scheck ist eine Urkunde, die bei Streitfragen zu einem Urkundenprozess führt. In der Praxis verwenden die Kreditinstitute meist individuelle Inhaberschecks (Ausnahme: Worte Orderscheck am rechten Rand auf rotem Grund), die den Scheck zu einem faktischen Inhaberpapier machen, das ohne Indossament übertragbar ist. Ein Scheck ist formgebunden (Scheckstrenge), aber nicht formulargebunden.
Der wesentliche Unterschied zum Wechsel besteht darin, dass der Aussteller eines Schecks als Namen dessen, der zahlen soll (bezogene Bank), nur ein Kreditinstitut angeben darf, bei welchem der Aussteller ein Bankguthaben oder eine Kreditlinie unterhält. Ein Scheck dient daher – anders als der Wechsel – nicht dem Kreditverkehr, sondern ausschließlich dem Zahlungsverkehr. Außerdem kann die Einlösung eines Schecks von der bezogenen Bank verweigert werden, um beispielsweise eine Kontoüberziehung zu vermeiden. Um diese Unsicherheit zu verhindern, wurden in der Praxis verschiedene Formen garantierter Schecks eingeführt. Das bekannteste Beispiel eines garantierten Schecks war der bis zum 1. Januar 2002 übliche Eurocheque.
Scheck und Wechsel haben heute ihre einstmalige Bedeutung als Geldersatzmittel in vielen Staaten verloren, auch in Deutschland wird der Scheck kaum noch genutzt.
Etymologie Das Wort „Scheck“ wurde gegen Mitte des 19. Jahrhunderts aus dem Englischen ins Deutsche entlehnt. Zunächst konkurrierten dabei die im amerikanischen Englisch übliche Schreibweise check und die seit dem 18. Jahrhundert im britischen Englisch bevorzugte Form cheque, die beide noch heute im Schweizer Hochdeutsch üblich sind.Schweizerischer Verein für die deutsche Sprache (Hrsg.): Schweizerhochdeutsch: Wörterbuch der Standardsprache in der deutschen Schweiz. Bibliographisches Institut, Mannheim 2012, S. 24 und S. 85. In Deutschland setzte sich ab 1908 hingegen die eingedeutschte Form Scheck durch, die zuvor von Konrad Duden vorgeschlagen und 1899 vom Allgemeinen Deutschen Sprachverein dem Gesetzgeber empfohlen wurde.Mark Spengler: Die Entstehung des Scheckgesetzes vom 11. März 1908. Peter Lang, Frankfurt am Main (u. a.) 2008, S. 19.
Die Herkunft des englischen Wortes ist nicht abschließend geklärt. Das Etymologische Wörterbuch der deutschen Sprache favorisiert die unter anderem von Enno LittmannEnno Littmann: Morgenländische Wörter im Deutschen. 2, vermehrte und verbesserte Auflage, Tübingen 1924, S. 116. und Karl LokotschKarl Lokotsch: Etymologisches Wörterbuch der europäischen (germanischen, romanischen und slavischen) Wörter orientalischen Ursprungs. Carl Winter, Heidelberg 1975, S. 140. vertretene Hypothese, dass das Wort auf arabisch (Plural ) zurückzuführen sei, womit im islamischen Bankwesen zinslose Anleihen bezeichnet werden, konkret auch die dabei schriftlich ausgestellten Zahlungsanweisungen.Eintrag Scheck in: Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Bearbeitet von Elmar Seebold. 25., aktualisierte und erweiterte Auflage (E-Book), Berlin u. a. 2012. Andere Autoren vermuten den Ursprung des Wortes im Schachspiel (altfranzösisch echecs, letztlich zu persisch šāh ): check bezeichnet im Englischen ursprünglich das Schachgebot, also die Ansage bei der Bedrohung des Königs (deutsch „schach!“), und bedeutet als Verb gebraucht folglich „in Schach halten“, im übertragenen Sinne auch so viel wie „hemmen, aufhalten, Einhalt gebieten“ und schließlich „kontrollieren, die Richtigkeit einer Sache überprüfen“ – der Scheck könnte demnach nach der beim Einlösen vorzunehmenden Deckungsprüfung benannt sein. 1706 ist das Wort in der französisierenden Schreibung cheque erstmals im Sinne eines Kontrollabschnitts einer Zahlungsanweisung bezeugt, als Bezeichnung der zu prüfenden Zahlungsanweisung als solcher begegnet es seit 1717, zuerst im internen Sprachgebrauch der Bank of England.Andreas Unger: Von Algebra bis Zucker: Arabische Wörter im Deutschen. Reclam, Stuttgart 2013, s. v. Scheck. Möglicherweise besteht auch ein Zusammenhang mit dem Exchequer, dem englischen Schatzamt, dessen Name wiederum wohl vom Schachbrettmuster seiner Rechentische herrührt.Georg Cohn: Das Wort „Scheck“. In: Festgabe zum 60. Geburtstage des Herrn geheimen Justizrats Professor Dr. Riesser. Guttentag, Berlin 1913, S. 367–377.Leonidas Pitamic: Einfluss des Schachspieles auf die Rechtsterminologie: Etymologie der Worte „Scheck“ und „Exchequer.“ In: Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht und Völkerrecht, Ser. NF, Bd. 6, 1953/55, S. 501–516.Oswald Spengler: Der Untergang des Abendlandes, Beck, München 1923, Neuauflage durch Anaconda, Köln 2017, S. 1226.
Geschichte Der Scheck ist älter als das Münzgeld. Während letzteres in Griechenland/Kleinasien im 8./7. Jahrhundert v. Chr. auftauchte, sind die Vorläufer des Schecks bereits zu Zeiten des Königs Hammurabi (1728–1686 v. Chr.) in Gebrauch gewesen.Mark Spengler, Die Entstehung des Scheckgesetzes vom 11. März 1908, 2008, S. 22 f. Hierbei handelte es sich um eine Art Lagerschein, der das Recht auf Auslieferung einer bestimmten Menge Getreide an den Scheckinhaber verbriefte. Aus dem erhaltenen Geschäftsarchiv der Bank der „Enkel von Egibi“ (7./6. Jh. v. Chr.) lässt sich entnehmen, dass sie ihren Bankkunden gestattete, ihre Depositen ganz oder teilweise „per Scheck“ abzuheben.Ernst Klein, Deutsche Bankengeschichte, Band 1, 1982, S. 14 f. Englische Könige händigten ihren Gläubigern im 12. Jahrhundert Säckelanweisungen () aus, die an die Schatzkammer () gerichtet waren.Helmut Lipfert, Nationaler und internationaler Zahlungsverkehr, 1970, S. 56 Nach 1177 kam vom Geistlichen Richard fitz Nigel, dem Lord High Treasurer of the Exchequer unter der Herrschaft Heinrichs II., das „Zwiegespräch vom Exchequer“ () heraus. Es handelt von der weltlichen Gewalt des Königs, kraft derer er Einkünfte auch ohne Rechtsnorm von den Untertanen verlangen darf.Felix Liebermann, Einleitung in den Dialogus de Scaccario, 1875, S. 78 Aus „Exchequer“ entwickelten sich die Worte „Cheque“ und „Scheck“.Georg Obst/Otto Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen, 1955, S. 85 Im mittelalterlichen Italien konnte 1374 durch eine übertragbare Geldanweisung () über ein Guthaben bei einem Geldverwahrer verfügt werden.Jörgen Bastian, Geld regiert ruiniert die Welt, 2009, S. 29 f.
In den Niederlanden entwickelten sich nach 1621 Zahlungsanweisungen (), in denen der Kaufmann im Voraus bestätigte, vom Kassier eine bestimmte Geldsumme erhalten zu haben. Der Kassier war ein gewerbsmäßiger Kassenverwalter, der das Geld- und Zahlungsgeschäft () durchführte.Jörgen Bastian: Geld regiert ruiniert die Welt. 2009, S. 30. Der erste Scheck in England tauchte 1670 als auf,David L. Sills: International Encyclopedia of the Social Sciences. 1968, S. 514. hatte die Niederlande zum Vorbild und ermöglichte die Verfügung über Depositen. Bereits 1775 richteten hier die Bankiers eine Verrechnungsstelle () ein, das die umlaufenden Schecks bearbeitete. Seine erste Rechtsgrundlage erhielt er erst 1882 durch den Bills of Exchange Act, worin der Scheck – nunmehr genannt – als Unterart des Wechsels () definiert war. Bereits im Juni 1865 gab es in Frankreich ein erstes Scheckgesetz, nachdem der Gebrauch der Quittungsschecks () zu vielen Rechtsstreitigkeiten geführt hatte. Das lag an der Zahlung, die der Scheck durch seinen Wortlaut schon bei der Ausstellung als geschehen bezeichnete und deshalb oft „Lügnerform“ () genannt wurde.
Nachdem in Deutschland im März 1619 die Hamburger Bank entstand, gab diese mit auf Mark Banco lautenden Bancozetteln Anweisungen aus, mit denen die Bankkunden über ihre Depositen verfügen konnten. Schecks (damals noch „Checks“) im heutigen Sinne kamen erst um 1850 durch die Großbanken auf, doch trafen sie auf anfängliche Skepsis. Die im Juni 1876 gegründete Reichsbank verhalf dem Scheck dann zu größerer Bedeutung, denn sie gestattete im Regelfall die Barauszahlung von Guthaben nur durch „weiße Schecks“, die als ein normales Zahlungsmittel galten. Die von der Reichsbank initiierte „Berliner Scheckkonvention“ vom Februar 1883 zielte auf eine Förderung des Scheckverkehrs ab. Eine erste Monografie über den Scheck erschien im Jahre 1890, die dem Scheck in den USA größere Beliebtheit als auf dem Kontinent zuschrieb.Ludwig Kuhlenbeck: Der Check: Seine wirtschaftliche und juristische Natur. 1890, S. 45 f. Im April 1908 trat das erste deutsche Scheckgesetz in Kraft. Das Genfer Abkommen über das Einheitliche Scheckgesetz vom 19. März 1931 wurde in Deutschland mit dem neuen Scheckgesetz vom 14. August 1933 umgesetzt.
Im Oktober 2025 teilte die Deutsche Bundesbank mit, dass sie und die Deutsche Kreditwirtschaft das Einzugsverfahren für inländische Schecks zum Jahresende 2027 einstellen werden. Denn als papiergebundenes Zahlungsmittel sei der Scheck im digitalen Zeitalter nicht mehr zeitgemäß und mit hohen Kosten verbunden, weil er nur begrenzt automatisiert bearbeitet werden könne. 2007 habe es in Deutschland noch 75,5 Millionen Schecktransaktionen gegeben, 2024 seien es nur noch zwei Millionen gewesen, also gerade einmal 0,01 Prozent der bargeldlosen Zahlungstransaktionen.„Scheck nicht mehr zeitgemäß“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. Oktober 2025, S. 23.
Rechtsfragen Der Scheck ist im deutschen Scheckgesetz (SchG) vom 14. August 1933 geregelt, einem Artikelgesetz, das auf dem am 19. März 1931 in Genf geschlossenen Scheckrechtsabkommen beruht.
Scheckgesetz Gleich in SchG sind die sechs gesetzlichen Bestandteile des Schecks abschließend aufgezählt, die nach SchG vollständig vorhanden sein müssen, damit er rechtswirksam als Scheck gilt. Gesetzliche Bestandteile sind die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, der Namen des Bezogenen, der Zahlungsort, Tag und Ort der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers. Ein Scheck ohne DatumBGH, Urteil vom 13. Mai 1997, Az.: XI ZR 84/96 = oder ohne AusstellungsortOLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 1997, Az.: 7 U 104/94 = ist unwirksam. Das Ausstellungsdatum muss jedoch nicht unbedingt der Wirklichkeit entsprechen; ein rück- oder vordatierter Scheck ist wirksam.