In Österreich ist gemäß Bundes-Verfassungsgesetz die Bundesregierung neben dem Bundespräsidenten eines der obersten Organe der Bundesverwaltung. In ihrer Gesamtheit ist sie ein Kollegialorgan, das durch Beschlüsse entscheidet. Ihre Mitglieder sind der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die Bundesminister. Die im Zusammenhang mit der Regierung oft genannten Staatssekretäre sind formal nicht Regierungsmitglieder, sondern Hilfsorgane der Minister, ebenso die Kabinettschefs. Nicht alle Minister leiten auch ein Ministerium.
Funktion und Stellung im politischen System
Ernennung und Entlassung Die Bundesregierung wird seit 1929 vom Bundespräsidenten ernannt (bis dahin wurde sie seit 1920 vom Nationalrat gewählt), wobei er bei der Ernennung des Bundeskanzlers an keine rechtlichen Vorgaben gebunden ist. Bei der Ernennung der übrigen Mitglieder der Bundesregierung ist er auf den Vorschlag des Bundeskanzlers angewiesen (wobei er die Ernennung jedoch verweigern kann). Mit ihrer Ernennung und Angelobung ist die Regierung unmittelbar voll funktionsfähig. Eine gesonderte Bestätigung durch den Nationalrat ist nicht erforderlich. Da jedoch der Bundespräsident infolge eines Misstrauensvotums des Nationalrats verpflichtet wäre, die Bundesregierung zu entlassen, sind die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse bei ihrer Ernennung von ausschlaggebender Bedeutung. (Bei Nationalratswahlen pflegen die Parteien ihre Spitzenkandidaten als künftige Bundeskanzler zu bewerben; dies stellt sich in der Realität je nach Wahlergebnis als Vorgabe für den Bundespräsidenten dar.)
Von dieser rechtlichen Verpflichtung abgesehen, kann der Bundespräsident den Bundeskanzler oder die gesamte Bundesregierung jederzeit entlassen. (Dies wäre allerdings nur sinnvoll, wenn der Bundespräsident sicher sein kann, dass die von ihm angepeilte Alternative vom Nationalrat akzeptiert wird.) Die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung ist wie ihre Ernennung an den Vorschlag des Kanzlers gebunden und findet formal auch dann statt, wenn Minister von sich aus ihren Rücktritt erklären.
Rechtsstellung der Bundesregierung mini|Sitzungssaal des Ministerrates Die Bundesregierung ist in ihrem Wirkungsbereich eine als Kollegial- oder Gesamtorgan eingerichtete Verwaltungsbehörde.Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, VwGH 0245/62 vom 24. Mai 1963 (VwSlg 6035 A/1963); Rechtssatz 4 im RIS: Zur Beschlussfassung tritt sie im Ministerrat zusammen, seit September 1997 ist zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Bundesregierung erforderlich (Art. 69 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz Abs. 3 B-VG in der Fassung 1. September 1997, : ). Obwohl dies ursprünglich rechtlich nicht gesondert festgelegt war, mussten schon in der politischen Praxis Beschlüsse einstimmig getroffen werden; dies entsprach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, VwGH 0245/62 vom 24. Mai 1963 (VwSlg 6035 A/1963); Rechtssatz 3 im RIS: . In Hinblick auf diese Konventionalregel stellte Staatskanzler Karl Renner 1945 zwei kommunistischen Regierungsmitgliedern, die einen Beschluss nicht mittragen wollten, den Austritt aus der Regierung anheim, worauf diese keinen Einspruch mehr erhoben.
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde Art. 69 Abs. 3 B-VG im März 2020 abgeändert: Einerseits wurde das Einstimmigkeitsprinzip nun verfassungsrechtlich festgeschrieben, wobei weiterhin (nunmehr dezidiert ) mehr als die Hälfte ihrer Regierungsmitglieder zur Beschlussfassung anwesend sein müssen. Andererseits wurde die Möglichkeit geschaffen, Beschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen; befristet war dies auch (nach einer Verlängerung) bis zum 30. Juni 2023 im Wege einer Videokonferenz möglich.2. COVID-19-Gesetz, (S. 14), „Artikel 19 / (Verfassungsbestimmung) / Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes“ (in Verbindung mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz und das COVID-19 Begleitgesetz Vergabe geändert werden, , „Artikel 1 / (Verfassungsbestimmung) / Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes“, mit dem die Befristung für die Videokonferenz von 31. Dezember 2022 ( Abs. 65) auf 30. Juni 2023 ( Abs. 65 B-VG) verlängert wurde): Abs. 3 B-VG in der Fassung 22. März 2020 bis 30. Juni 2023: Abs. 3 B-VG in der Fassung ab 1. Juli 2023:
Rechtsstellung der Regierungsmitglieder Der österreichische Bundeskanzler ist Vorsitzender der Bundesregierung (im Sinne eines primus inter pares).Die österreichische Verfassung gibt in Abs. 1 B-VG vor: Das ist dahingehend zu interpretieren, dass Bundes- und Vizekanzler zu den Ministern zählen, was ihre Stellung als staatliches Organ betrifft. Eine formale Richtlinienkompetenz oder ein Weisungsrecht des Regierungschefs gegenüber den Ministern sieht das österreichische Regierungssystem nicht vor. Seine Rechtsstellung innerhalb der Bundesregierung wird jedoch durch sein Vorschlagsrecht bei der Ernennung und Entlassung ihrer einzelnen Mitglieder gestärkt. Seine politische Stellung hängt davon ab, ob er die Alleinregierung einer Partei führt oder auf seine Koalitionspartner Rücksicht nehmen muss.
Neben dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung in ihrer Gesamtheit gehören auch ihre einzelnen Mitglieder (d. h. Bundeskanzler, Vizekanzler sowie Bundesminister) zu den obersten Organen der Bundesverwaltung (monokratische Organe). Als solche sind sie selbst nur an Beschlüsse der Bundesregierung – repräsentiert im Ministerrat – gebunden, und ansonsten weisungsfrei, d. h. keinerlei Auftrag von wem immer unterworfen, und nur sie den ihnen untergeordneten Behörden gegenüber weisungsbefugt (Ressortprinzip). Nicht als rechtlicher, wohl aber als politischer Auftrag ist es zu verstehen, wenn der Nationalrat einen Bundesminister durch eine Entschließung dazu auffordert, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden, z. B. einen Gesetzentwurf vorzulegen.
Zur Unterstützung in den Amtsgeschäften können den Bundesministern Staatssekretäre beigegeben werden, die als Hilfsorgane des jeweiligen Bundesministers fungieren und damit ihm gegenüber weisungsgebunden sind. Sie sind rechtlich keine Mitglieder der Bundesregierung, haben als solche auch kein Stimmrecht, nehmen jedoch an Regierungssitzungen teil. In Koalitionsregierungen werden Bundesministern nicht selten Staatssekretäre der jeweils anderen Regierungspartei beigegeben. In diesem Fall bleibt die Weisungsgebundenheit des Staatssekretärs Theorie; in der Praxis fungiert er quasi als politischer „Aufpasser“ der Partei, die das Ressort nicht führt.
Ministerratsprotokolle Die Ministerratsprotokolle, die als Archivgut im Österreichischen Staatsarchiv verwahrt sind,Protokolle des Ministerrates der Ersten und Zweiten Republik. In: Website des Österreichischen Staatsarchivs, abgerufen am 5. Jänner 2025. Hier unter anderem: waren bis 2016 öffentlich nicht zugänglich. Seit der XXV. Regierungsperiode, beginnend mit dem Beschlussprotokoll des 10. Ministerrates vom 30. August 2016,Archiv: Ministerratsprotokolle der XXV. Regierungsperiode. In: Website des Bundeskanzleramtes, abgerufen am 5. Jänner 2025. sind die Protokolle online auf der Website des Bundeskanzleramtes veröffentlicht.Ministerratsprotokolle. In: Website des Bundeskanzleramtes, abgerufen am 5. Jänner 2025. Seit der XXVII. Regierungsperiode, beginnend mit der 1. Ministerratssitzung am 8. Jänner 2020, sind die Ministerratsprotokolle mit den Beschlussprotokollen und den zugehörigen Ministerratsvorträge samt Beilagen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar.Ministerratsprotokolle im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), beginnend mit Sitzungsdatum von 1. Jänner 2020.
Bundesregierungen (Kabinette) der Republik Siehe auch: Liste der Bundeskanzler der Republik Österreich
Erste Republik (1918–1934) und Bundesstaat (1934–1938) Staatsregierungen wurden 1918–1920 gewählt: Die Staatsregierung Renner I amtierte, von der Provisorischen Nationalversammlung Deutschösterreichs am 30. Oktober 1918 berufen, vom 31. Oktober 1918 bis zum 3. März 1919. Die am 16. Februar 1919 gewählte Konstituierende Nationalversammlung wählte am 4. März 1919 die Staatsregierung Renner II. Sie wählte weiters am 7. Juli 1920 die Staatsregierung Mayr I, die am Tag des Inkrafttretens des Bundes-Verfassungsgesetzes der Republik am 10. November 1920 in die erste Bundesregierung überging.
Bundesregierungen bestanden vom 10. November 1920 (Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes, siehe Bundesregierung Mayr I) bis zum 13. März 1938 (Inkrafttreten des „Anschlusses“ an das Deutsche Reich)
Die Bundesregierung Dollfuß regierte vom 5. März 1933 an ohne Parlament, schaltete im Zusammenhang mit den Februarkämpfen am 12. Februar 1934 die Opposition aus und setzte am 1. Mai 1934 die autoritäre Verfassung des Bundesstaates Österreich in Kraft. Außerdem wurden alle Parteien neben der Vaterländischen Front (VF) als Einheitspartei verboten, sodass alle folgenden Regierungen formal VF-Regierungen waren.
Zweite Republik (seit 1945) Die Provisorische Staatsregierung Renner 1945 amtierte ohne parlamentarische Kontrolle vom 27. April 1945 (Österreichische Unabhängigkeitserklärung) bis zum 20. Dezember 1945 und bereitete die Nationalratswahl vom 25. November 1945 vor. Sie wurde von der Bundesregierung Figl I abgelöst, die vom 20. Dezember 1945 (dem Tag des vollen Inkrafttretens des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nach dem Zweiten Weltkrieg) an amtierte. Bundesregierungen der Zweiten Republik Regierung Ernennung Enthebung nach Rücktritt Betrauung gem. Art. 71 B-VG bis Dauer der Amtszeit Wahltag Dauer der Regierungs- bildung Koalition / Parteien Regierung Renner – 237 Tage (0,65 Jahre) – – ÖVP – SPÖ – KPÖ Regierung Figl I 1419 Tage (3,89 Jahre) 25 Tage ÖVP – SPÖ – KPÖ Regierung Figl II – 1085 Tage (2,97 Jahre) 30 Tage ÖVP – SPÖ Regierung Figl III 156 Tage (0,43 Jahre) – – ÖVP – SPÖ Regierung Raab I 1184 Tage (3,24 Jahre) 39 Tage ÖVP – SPÖ Regierung Raab II 1112 Tage (3,05 Jahre) 47 Tage ÖVP – SPÖ Regierung Raab III – 476 Tage (1,30 Jahre) 67 Tage ÖVP – SPÖ Regierung Raab IV – 159 Tage (0,44 Jahre) – – ÖVP – SPÖ Regierung Gorbach I 715 Tage (1,96 Jahre) – – ÖVP – SPÖ Regierung Gorbach II – 372 Tage (1,02 Jahre) 129 Tage ÖVP – SPÖ Regierung Klaus I 747 Tage (2,05 Jahre) – – ÖVP – SPÖ Regierung Klaus II 1463 Tage (4,01 Jahre) 44 Tage ÖVP Regierung Kreisky I 562 Tage (1,54 Jahre) 51 Tage SPÖ Regierung Kreisky II 1454 Tage (3,98 Jahre) 25 Tage SPÖ Regierung Kreisky III 1316 Tage (3,61 Jahre) 23 Tage SPÖ Regierung Kreisky IV 1449 Tage (3,97 Jahre) 30 Tage SPÖ Regierung Sinowatz – 1119 Tage (3,07 Jahre) 30 Tage SPÖ – FPÖ Regierung Vranitzky I 219 Tage (0,60 Jahre) – – SPÖ – FPÖ Regierung Vranitzky II 1426 Tage (3,91 Jahre) 59 Tage SPÖ – ÖVP Regierung Vranitzky III 1443 Tage (3,95 Jahre) 71 Tage SPÖ – ÖVP Regierung Vranitzky IV 469 Tage (1,28 Jahre) 51 Tage SPÖ – ÖVP Regierung Vranitzky V 322 Tage (0,88 Jahre) 86 Tage SPÖ – ÖVP Regierung Klima 1102 Tage (3,02 Jahre) – – SPÖ – ÖVP Regierung Schüssel I 1120 Tage (3,07 Jahre) 124 Tage ÖVP – FPÖ Regierung Schüssel II 1413 Tage (3,87 Jahre) 96 Tage ÖVP – FPÖ/BZÖ Regierung Gusenbauer – 691 Tage (1,89 Jahre) 102 Tage SPÖ – ÖVP Regierung Faymann I 1840 Tage (5,04 Jahre) 65 Tage SPÖ – ÖVP Regierung Faymann II 883 Tage (2,42 Jahre) 78 Tage SPÖ – ÖVP Regierung Kern 580 Tage (1,59 Jahre) – – SPÖ – ÖVP Regierung Kurz I – 526 Tage (1,44 Jahre) 64 Tage ÖVP – FPÖ ÖVP – Experten Einstweilige Bundesregierung Löger – 6 Tage (0,02 Jahre) – – ÖVP – Experten Regierung Bierlein 218 Tage (0,60 Jahre) – – Beamte Regierung Kurz II – 643 Tage (1,76 Jahre) 100 Tage ÖVP – GRÜNE Regierung Schallenberg – 56 Tage (0,19 Jahre) – – ÖVP – GRÜNE Regierung Nehammer 1131 Tage (3,10 Jahre) – – ÖVP – GRÜNE Einstweilige Bundesregierung Schallenberg – 3. März 2025 52 Tage (0,14 Jahre) –– ÖVP – GRÜNE Bundesregierung Stocker3. März 2025 lfd. 29. Sep 2024 155 Tage ÖVP – SPÖ – NEOS