Unter einem Leiter der Feuerwehr versteht man in Deutschland sowohl die Funktionsbeschreibung für den Führer einer kommunalen Feuerwehr als auch die Bezeichnung des entsprechenden Lehrgangs, um diese Funktion wahrzunehmen.
Lehrgang Leiter der Feuerwehr ist die Lehrgangsbezeichnung nach FwDV 2. Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang „Gruppenführer“, soweit nicht nach Landesrecht eine weitergehende Ausbildung erforderlich ist. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur Leitung einer Feuerwehr in organisatorischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht. Die Lehrgangsdauer beträgt mindestens 35 Stunden. Der Lehrgang wird an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt.
Funktionsbezeichnung Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige.
Deutschland Der Leiter der Feuerwehr ist die Führungskraft, die eine kommunale Feuerwehr verwaltungsmäßig führt. Im Normalfall ist die Feuerwehr einer Gemeinde in mehrere Standorte gegliedert. Es gibt dann auch mehrere Leiter auf verschiedenen Ebenen. So kann es Leiter der Feuerwehr für die Gemeinde/Stadt als Ganzes und für die untergeordneten Ortsteile/Stadtteile geben.
Da das Feuerwehrwesen in Deutschland auf Landesebene geregelt ist, hat jedes Bundesland seine eigenen Rechtsvorschriften hierfür erlassen. Es gibt keine einheitliche Benennung der Funktionen in Deutschland. Diese Tabelle stellt die verschiedenen Bezeichnungen für den Leiter einer Feuerwehr nach Bundesländern aufgeschlüsselt dar: Wappen Land Gemeinde-/Stadtebene Orts-/Stadtteilebene30pxBaden-WürttembergFeuerwehrkommandantAbteilungskommandantrand|30pxBayernKommandantGrundsätzlich gibt es nach bayerischem Feuerwehrrecht in Gemeinden mit mehreren Feuerwehren keine eigene feuerwehrtechnische Führungsfunktion als Leiter aller Feuerwehren einer Gemeinde. Dies gilt unabhängig von etwaigen reinen Verwaltungspositionen. Allerdings gibt es für bestimmte Aufgaben Regelungen wie nach Art. 16 II 1 und Art. 18 II 2 BayFwG.Kommandant30pxBerlinLandesbranddirektorWachleiter (BF) / Wehrleiter (FF)30pxBrandenburgWehrführerOrtswehrführer30pxBremenLeitender Branddirektor (BF) / Bereichsführer (FF)Wehrführer (FF)30pxHamburgOberbranddirektor (BF) / Landesbereichsführer (FF)Wehrführer (FF)30pxHessenGemeinde-/Stadtbrandinspektor Wehrführer30pxMecklenburg-VorpommernGemeindewehrführerOrtswehrführer30pxNiedersachsenGemeinde-/StadtbrandmeisterOrtsbrandmeister30pxNordrhein-WestfalenLeiter der FeuerwehrEinheitsleiter30pxRheinland-PfalzWehrleiter/StadtfeuerwehrinspekteurWehrführer30pxSaarlandWehrführerLöschbezirks- oder Löschabschnittsführer30pxSachsenGemeindewehrleiterOrtswehrleiter30pxSachsen-AnhaltGemeinde-/StadtwehrleiterOrts-/Stadtteilwehrleiter30pxSchleswig-HolsteinGemeindewehrführerOrtswehrführer30pxThüringenOrts-/StadtbrandmeisterWehrführer
Österreich Kommandant
Schweiz Kommandant
Südtirol Kommandant
Weblinks Hessen – Brand- und Katastrophenschutzgesetz (PDF) Nordrhein-Westfalen – Laufbahnverordnung Freiwillige Feuerwehr (PDF; 53 kB) Rheinland-Pfalz – Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz Sachsen-Anhalt – Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF). GVBl. LSA S. 640
Einzelnachweise und Anmerkungen
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