Unter Staatsleistungen versteht man im deutschen Religionsverfassungsrecht alle auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden und auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtungen der Länder an die Religionsgesellschaften (Kirchen), die auf Grund historischer Gegebenheiten entstanden und bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 bereits bestanden. Alle nach diesem Stichtag eingeführten Leistungspflichten der Bundesländer oder des Bundes an die Religionsgesellschaften/Kirchen gehören nicht zu den Staatsleistungen im Sinne des Grundgesetzes und der Weimarer Verfassung von 1919.
Für das Jahr 2022 haben die deutschen Bundesländer etwa 602 Millionen Euro allein an die katholischen und evangelischen Kirchen in Deutschland veranschlagt. Die Staatsleistungen machen somit nach Angabe der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) aus dem Jahr 2021 im Durchschnitt 2,2 Prozent der jeweiligen Gesamteinnahmen der evangelischen Kirchen aus. In Deutschland tragen Staatsleistungen neben den Kirchensteuern und Subventionen zur Kirchenfinanzierung bei, aber unterliegen keiner Zweckbindung oder Nachweispflicht.
Seit Inkrafttreten der Weimarer Verfassung besteht der Verfassungsauftrag zur endgültigen Beendigung sämtlicher Staatsleistungen durch einmalige Ablösung. Dieses Ablösegebot wurde 1949 durch Art. 140 in das Grundgesetz übernommen und ist auch Bestandteil einiger Landesverfassungen wie z. B. derer von Mecklenburg-Vorpommern (Art. 9), Baden-Württemberg (Art. 5), Hessen (Art. 52), Thüringen (Art. 40), Nordrhein-Westfalen (Art. 22) und Sachsen (Art. 109). Dennoch wurde dieser Verfassungsauftrag bisher noch nicht erfüllt.
Begriff und rechtliche Grundlagen Verfassungstexte Die Staatsleistungen sind in Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) abschließend geregelt, welcher gemäß GG Bestandteil des Grundgesetzes und somit geltendes Verfassungsrecht ist. Das Ablösegebot aus Artikel 138 Absatz 1 WRV wurde 1949 auch in die erste Verfassung der DDR (Artikel 45) übernommen. Die Staatsleistungen der ostdeutschen LänderStaatsleistungen der ostdeutschen Länder wurden ab 1952 bis zur Wiedervereinigung zentralisiert durch die DDR-Regierung an die Kirchen weiter gezahlt.
Grundgesetz (GG):
Grundgesetz (GG):
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 Art. 45 Abs. 1
Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV):
Weimarer Reichsverfassung (WRV):
Die bei Inkrafttreten der WRV bestehenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften sind durch die Landesgesetzgeber abzulösen, also gegen eine einmalige Entschädigungsleistung endgültig zu beenden. Art. 138 Abs. 1 WRV schließt die Staatsleistungen somit ausdrücklich von der sog. Kirchengutsgarantie in Art. 138 Abs. 2 WRV aus.
Die Grundsätze für die Ablösung hat gemäß Abs. 1 Satz 2 WRV das Deutsche Reich, also heute der Deutsche Bundestag, aufzustellen. Damit sich die Länder als Zahlungsverpflichtete nicht ohne Rücksicht und auf Kosten der Kirchen von den Staatsleistungen entledigen können, sollte das Reich, selbst nicht von Zahlungsverpflichtungen betroffen, Grundsätze für die Ablösung aufstellen. Dazu ist es aber bis heute nicht gekommen, sodass auch die Landesgesetzgebung nicht tätig werden konnte. Einen konkreten Versuch zur Ablösung unternahm die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag. Sie legte 2012 einen Entwurf eines Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften (Staatsleistungsablösegesetz – StAblG) vor.Raju Sharma, Jan Korte, Petra Pau, Jens Petermann, Frank Tempel, Halina Wawzyniak, Fraktion Die Linke im 17. Deutschen Bundestag: Entwurf eines Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften (Staatsleistungsablösegesetz – StAblG) (= Verhandlungen des Deutschen Bundestages. ). Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln 29. Februar 2012, . Die Debatte zur ersten Lesung am 28. Februar 2013 zeigte jedoch, dass die anderen Fraktionen ein Gesetz zumindest in der vorgeschlagenen Form ablehnen.Deutscher Bundestag: Tagesordnungspunkt 7: Erste Beratung des von den Abgeordneten Raju Sharma, Jan Korte, Petra Pau, weiteren Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften (Staatsleistungsablösegesetz – StAblG) – Drucksache 17/8791 –. In: Deutscher Bundestag. Stenografischer Bericht. 225. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 28. Februar 2013 (= Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Plenarprotokoll. 17/225). Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, Köln, (Formal fehlerhafte ISSN der Vorlage), (Autorisierte ISSN), S. 28005–28011 und 28175–28178; dip21.bundestag.de (PDF; 2,983 MB) abgerufen am 1. Juni 2016. Der Verfassungsauftrag zur Aufstellung der Ablösegrundsätze wurde seit 1919 nicht erfüllt. Die Bundesregierung sieht laut ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 9. April 2014Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 9. April 2014 (PDF; 164 kB) trotz des unbedingten Verfassungsauftrages derzeit auch keinen Handlungsbedarf für den Erlass eines Grundsätzegesetzes, welches den Bundesländern den Rahmen für die Ablösung ihrer Staatsleistungen vorgeben könnte.
Die Staatsleistungen sind von den deutschen Bundesländern nach überwiegender Auffassung bis zu ihrer Ablösung weiter zu zahlen, auch wenn Art. 173 WRV nicht Bestandteil des Grundgesetzes wurde, da dieser nur deklaratorischen Charakter hatte.
Der Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates beschloss in erster Lesung eine Fassung des GG, die nur auf Abs. 2 des WRV Bezug nahm, die Regelungen über die Staatsleistungen in Abs. 1 aber (ebenso wie weitere Artikel) nicht umfasste. Dafür ordnete er ausdrücklich ein Fortbestehen der Staatskirchenverträge an, wobei umstritten war, ob darunter auch das Reichskonkordat fallen sollte.Klaus-Berto von Doemming, Rudolf Werner Füsslein, Werner Matz (Bearbeiter): Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes. In: Gerhard Leibholz, Hermann von Mangoldt (Herausgeber): Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, neue Folge Band 1, Tübingen 1951, S. 903 f. Zu Formulierung und Inhalt des GG erzielte der Hauptausschuss zunächst keine Einigkeit, sodass der Fünferausschuss eine Formulierung vorschlug, die auch Abs. 1 WRV umfasste. Nach weiteren Ergänzungen nahm der Hauptausschuss in vierter Lesung die heutige Fassung des GG anvon Klaus-Berto von Doemming, Rudolf Werner Füsslein, Werner Matz (Bearbeiter): Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes. In: Gerhard Leibholz, Hermann von Mangoldt (Herausgeber): Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, neue Folge Band 1, Tübingen 1951, S. 907. und ließ so die Regelungen der Weimarer Reichsverfassung über die Ablösung der Staatsleistungen als Verfassungsrecht fortgelten.
Wesentliche Merkmale Aus dem historischen Kontext und dem systematischen Zusammenhang mit dem Ablösegebot des Abs. 1 WRV ergeben sich drei wesentliche Merkmale.
Staatsleistungen sind ausschließlich vermögenswerte Rechtspositionen, da sich das Ablösegebot nur auf diese beziehen kann. Es muss sich um wiederkehrende und auf Dauer angelegte Leistungsverhältnisse handeln, da ansonsten eine Erfüllung statt einer Ablösung möglich wäre. Die Leistungsverhältnisse müssen vor Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 bereits bestanden haben.
Abgrenzung zu anderen Leistungen mini|279x279px|Anteil der Staatsleistungen an Gesamteinnahmen der evangelischen KircheAbzugrenzen sind die Staatsleistungen von Subventionen und sonstigen Leistungen, welche die Religionsgesellschaften für die Erfüllung staatlicher Aufgaben im öffentlichen Interesse erhalten (z. B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Beratungsstellen etc.). Auch die Befreiung der Kirchen von Gerichtsgebühren ist keine Staatsleistung i. S. d. Abs. 1 WRV. Staatliche Aufwendungen für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, für die theologischen Fakultäten an den Hochschulen sowie für die Gefängnis- und Militärseelsorge gehören ebenso wenig zu den Staatsleistungen, wie die Zahlungen des Staates aufgrund von privatrechtlichen Verträgen (z. B. Kauf, Miete usw.). Zu solchen nichthoheitlichen Leistungsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen zählen auch die sogenannten Patronate. Hierbei handelt es sich um ein vermögensrechtliches Institut des Kirchenrechts, welches die Förderung der Kirchen durch Privatpersonen, Gemeinden oder Landesherren ermöglichen sollte.
Auch alle nach dem Stichtag 14. August 1919 (Inkrafttreten der WRV) eingeführten staatlichen Leistungsverhältnisse sind nicht vom Geltungsbereich des Abs. 1 WRV erfasst. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Zusammenhang mit Art. 173 WRV, in dem ausdrücklich auf die „bisherigen“ Staatsleistungen verwiesen wird.
Einteilung Staatsleistungen im Sinne von Art. 138 Abs. 1 WRV werden in positive und negative Staatsleistungen unterschieden. Positive Staatsleistungen mehren das Vermögen aktiv. Dagegen verzichten negative Staatsleistungen lediglich darauf, das Vermögen zu mindern, wie es bei Steuer- und Gebührenbefreiungen der Fall sein kann.
Zu den positiven Staatsleistungen gehören vor allem die Dotationen, also zweckgebundene Zuwendungen zur Finanzierung kirchlicher Behörden und Amtsträger. Im katholischen Bereich spricht man im ersten Fall von Bistumsdotationen, im evangelischen von Dotationen für das Kirchenregiment. Unter die Dotation von Amtsträgern fallen vor allem Zuschüsse zur Besoldung der Pfarrer. Neben den Dotationen gibt es aber auch eine Vielzahl von regional unterschiedlichen Formen der positiven Staatsleistungen, die sowohl in Geld- als auch in Sachzuwendungen (Nahrungsmittel), in Nutzungs-, Bau- und Unterhaltungspflichten bestehen können. Sie können dem Betrag nach festgelegt oder bedarfsabhängig sein.
Negative Staatsleistungen sind die Befreiungen der Religionsgesellschaften von Steuern und Abgaben, sofern die Befreiungen bereits bei Inkrafttreten der WRV galten. In Deutschland sind die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts u. a. von der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer befreit.
Zweck der Staatsleistungen Staatsleistungen dienen der Erfüllung kirchlicher Aufgaben und der Deckung des kirchlichen Bedarfs. Allerdings werden sie ohne Zweckbindung gezahlt und ihre tatsächliche Verwendung obliegt dem Ermessen der jeweiligen Religionsgesellschaft (Kirche). Eine Verwendungsprüfung durch staatliche Behörden findet nicht statt. In vielen Verträgen zwischen den Bundesländern und den Kirchen wurde der Zweck der Staatsleistungen allerdings benannt. Die ursprünglichen Zahlungsansprüche der Kirchen wurden ab Gründung der deutschen Länder nach dem Zweiten Weltkrieg oftmals in neuen Verträgen pauschaliert, zusammengefasst, erhöht und mit einer Dynamisierungsklausel versehen.
Zum Beispiel:
Verbot der Einführung neuer Staatsleistungen Durch das Ablösegebot ist die Neubegründung von Staatsleistungen i. S. d. Abs. 1 WRV ausgeschlossen. Das Rechtsinstitut der Staatsleistungen soll nach dem Willen des Verfassungsgebers liquidiert werden, um die Entflechtung der Vermögensverhältnisse von Staat und Kirchen zu erreichen. Rechtlich zulässig ist lediglich eine Umgestaltung der vor 1919 bereits bestehenden Leistungsverpflichtungen z. B. durch Pauschalierung oder Zusammenfassung.
Staatsleistungen im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 WRV beruhen auf alten Titeln aus der Zeit vor 1919 und wurden in den letzten Jahrzehnten in neuen Verträgen zwischen den Kirchen und den Bundesländern zusammengefasst und neu geregelt. Sofern die Staatsleistungen als Ausgleichszahlungen für historische Säkularisationen von Kirchenvermögen eingeführt wurden, wird in den jeweiligen Staats-Kirchen-Verträgen der Länder Wert darauf gelegt, dass es sich nicht um freiwillige Subventionen des Staates, sondern weiterhin um historische Verpflichtungen handelt, die nur gegen angemessene Ablösesummen aufgehoben werden können.