Der Widerruf bezeichnet im Privatrecht die Ausübung verschiedener Gestaltungsrechte, die dem Berechtigten die Möglichkeit geben, die rechtliche Bindung an seine Willenserklärung aufzuheben oder zu verhindern. Eine besonders wichtige Art des Widerrufsrechts ist dabei das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, d. h. das Recht des Verbrauchers, sich und den Unternehmer von der Bindung an die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichteten Willenserklärungen zu lösen.

Der Widerruf eines Verwaltungsakts ist in ff. VwVfG geregelt.

Widerrufsrechte im BGB

Allgemeiner Teil Widerruf einer Vorstandsbestellung ( Abs. 2 Satz 1 BGB) Widerruf eines Stiftungsgeschäfts bis zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit ( Abs. 2 BGB) Widerruf bei bestimmten genehmigungspflichtigen Geschäften ( Abs. 1 Satz 1, Satz 1 BGB) Widerruf bei noch nicht zugegangenen oder gleichzeitig mit der Widerrufserklärung zugehenden Willenserklärungen ( Abs. 1 Satz 2 BGB) Widerruf einer Vollmacht ( Satz 2, Abs. 2 BGB) Widerruf einer Einwilligung ( Satz 1 BGB)

Schuldrecht

Widerruf bei Verbraucherverträgen (, , BGB) Widerruf einer Schenkung ( BGB) Widerruf einer Einwilligung in medizinische Maßnahmen ( Abs. 3 BGB) Widerruf einer Auslobung ( Abs. 1 Satz 1 BGB) Widerruf eines Auftrags ( Abs. 1 Alt. 1 BGB) Widerruf von Zahlungsvorgängen ( Abs. 2 BGB) Widerruf einer Anweisung ( BGB)

Sachenrecht

Widerruf einer Auflassung ( Abs. 2 BGB) Widerruf einer dinglichen Einigung gem. Satz 1 BGBVieweg/Lorz, Sachenrecht, 9. Aufl., § 4 Rn. 54.

Familienrecht Widerruf einer Erklärung über die Beifügung eines Begleitnamens ( Abs. 4 Satz 4 Hs. 1 BGB) Widerruf bei bestimmten genehmigungspflichtigen Geschäften ( Abs. 2, Abs. 2, Abs. 2, BGB) Widerruf einer Vaterschaftsanerkennung ( Abs. 3 BGB) Widerruf einer Einwilligung des Kindes in die Adoption ( Abs. 2 Satz 1 BGB) Widerruf einer Patientenverfügung ( Abs. 1 Satz 3 BGB)

Erbrecht

Widerruf eines Testaments ( BGB)

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Allgemeines Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist eine Ausnahme von dem Grundsatz pacta sunt servanda, wonach beide Parteien an ihren Vertrag gebunden sind. Anders als beispielsweise bei der Anfechtung wegen Irrtums, falscher Übermittlung, Täuschung oder Drohung (§ ff. BGB) ermöglicht der Widerruf jedoch eine Lösung vom Vertrag ohne objektivierbaren Grund.Brigitta Lurger: Widerrufsrechte (PDF; 221 kB) Universität Graz, 2014

Das Widerrufsrecht verlangt vom Unternehmer die Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung für den Verbraucher, bevor es zu einem Vertragsabschluss zwischen beiden Parteien kommt.

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist in ff. BGB normiert, zuletzt umfangreich geändert mit Wirkung zum 13. Juni 2014 durch des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (PDF) mit dem die EU-Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt wurde.

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht.BGH NJW 2006, 919 (921). Es lässt dabei andere Rücktrittsrechte unberührt. Der Verbraucher kann also auch nach Verstreichen der gesetzlichen Widerrufsfristen bei Vorliegen der entsprechenden Gründe vom Vertrag zurücktreten.

Bestehen des Widerrufsrechts Verbrauchereigenschaft Ein Verbraucher im Sinne des BGB kann nur eine natürliche Person sein, die ein Rechtsgeschäft, beispielsweise einen Kaufvertrag, abschließt, der nicht überwiegend ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, sondern der privaten Bedarfsdeckung zuzuordnen ist. Unternehmer gem. Abs. 1 BGB ist hingegen, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerade in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Anwendungsbereich § 355 BGB BGB regelt zu Zwecken des Verbraucherschutzes das Widerrufsrecht bei bestimmten Verträgen eines Verbraucher, z. B. eines Käufers, gegenüber einem Unternehmer, z. B. einem Versandhändler. Das Widerrufsrecht des § 355 BGB gilt kraft Gesetzes bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ( Abs. 1 BGB). Bürgschaftsverträge fallen nach Ansicht des BundesgerichtshofsBGH, Urteil vom 22. September 2020 - . nicht in den Anwendungsbereich des § 312 Abs. 1 BGB, weil sie einseitig den Bürgen verpflichten und damit keine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Auch eine Erstreckung des Widerrufsrecht gem. §§ 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312 Abs. 1 BGB im Wege der Analogie oder einer richtlinienkonformen Auslegung scheide aus, was von der Literatur als Verstoß gegen die zugrunde liegende Richtlinie 2011/83/EU kritisiert wird.

In den durch Abs. 2 BGB bestimmten Fällen besteht kein generelles Widerrufsrecht, sofern die Vertragsparteien nicht ein solches ausdrücklich vereinbart haben. Einige Fälle wirken als Ausschlussgründe und lassen das Widerrufsrecht gar nicht erst entstehen. Andere Fälle bedingen bestimmte Handlungen des Empfängers der Leistung und bringen damit ein eventuell bestehendes Widerrufsrecht zum Erlöschen. So besteht beispielsweise grundsätzlich kein Widerrufsrecht bei der Lieferung von leichtverderblichen Waren (Ausschluss). Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen können jedoch widerrufen werden, es sei denn, eine bestehende Versiegelung der Waren wurde entfernt (Erlöschen). Zusätzlich kann nach das Widerrufsrecht bei Verträgen über die Lieferung von Daten durch direkten Datentransfer erlöschen.

Auch andere Rechtsvorschriften (Verbraucherdarlehensvertrag gem. BGB oder nach des Kapitalanlagegesetzbuchs ( Abs. 3 BGB)) billigen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB mit teilweise abweichenden Fristen zu. Dann treten eventuelle Widerrufsrechte aus § 312g zurück, der Verbraucher erhält also nur einmal ein Widerrufsrecht.

Widerrufsfrist Um wirksam zu werden, muss das Widerrufsrecht innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs vor Fristablauf.

Die Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage und beginnt frühestens, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat, im Fernabsatz laut Abs. 2 BGB jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger. Beim Fernabsatz gilt außerdem, dass sie bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren bereits bei Eingang der ersten Teillieferung beginnt, aber bei unterschiedlichen Waren einer Bestellung erst beim Eingang der letzten Teillieferung.

Außerdem beginnt nach BGB eine Frist erst am Folgetag und bei Sonntagen, Feiertagen oder Samstagen laut BGB am darauf folgenden Werktag. Beispiel: Ein Verbraucher bestellt an einem Dienstag zwei nicht zusammenhängende Waren und erhält die Widerrufsbelehrung noch am selben Tag per E-Mail. Die erste Ware ist sofort lieferbar und erreicht den Verbraucher bereits am Mittwoch, während die zweite Ware erst am Samstag eingeht. Die erste Frist beginnt nun am Donnerstag und die zweite Frist beginnt am folgenden Montag (Werktag), da die zweite Lieferung erst am Samstag eintraf und der Folgetag ein Sonntag gewesen wäre. (Bei zusammenhängender Ware, z. B. einer zusammengehörenden Küche, beginnt die Frist erst am folgenden Werktag der letzten Teillieferung)

Bei im Online-Handel geschlossenen Verträgen, beispielsweise zeitgesteuert wie bei dem Anbieter eBay, ist eine unverzüglich nach dem Vertragsabschluss erfolgende Widerrufsbelehrung einer solchen vor Vertragsabschluss gleichgestellt und erlaubt daher eine Widerrufsfrist von wiederum 14 Tagen. Dabei ist die Anforderung an eine 'unverzügliche’ Übersendung dieser Belehrung nicht klar geregelt. Eine Zeitspanne von maximal 24 Stunden gilt hierfür jedoch allgemein als ausreichend. Insbesondere bei Verwendung automatisierter Systeme zur Abwicklung eingegangener Aufträge/Käufe muss der Händler jedoch auf eine korrekte Übersendung der Widerrufsbelehrung im Rahmen dieser automatischen Reaktion achten.

Bei eBay ist dabei allerdings noch unklar, wann ein Vertrag zu Stande kommen soll: So ist das Landgericht Dortmund in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen VerfügungLandgericht Dortmund, Beschluss vom 7. April 2011–2020 O 19/11 – bei Justiz NRW der Auffassung eines Antragstellers gefolgt, dass bereits bei der Abgabe des ersten Gebotes ein Vertrag zustande kommt. Somit wäre eine Widerrufsbelehrung, die zwar kurzzeitig nach Auktionsende, gleichwohl aber erheblich nach Abgabe des ersten Gebots erfolgt, zu spät. Die Auffassung des Landgerichts Dortmund findet man allerdings bei anderen Gerichten nicht wieder, die den Vertragsschluss erst bei Auktionsende erkennen.Übersicht über das bisherige Meinungsbild, Anwaltskanzlei Ferner Gleichwohl fehlt eine eindeutige Einschätzung des Bundesgerichtshofs bisher.

Bis zur Ausübung oder dem Erlöschen des Widerrufsrechts durch Fristablauf befindet sich der Vertrag in einem Schwebezustand, der mit den Worten „schwebend wirksam“ beschrieben werden kann: Er gilt als wirksam, wobei dies jedoch unter dem Vorbehalt steht, dass der Vertrag jederzeit durch Ausübung des Widerrufsrechts untergehen kann.

Für den Beginn der Widerrufsfrist trägt der Unternehmer die Beweislast ( Abs. 3 BGB).

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt jedenfalls spätestens 12 Monate und 14 Tage ab Erhalt der Ware (im Fernabsatz) oder nach dem Vertragsschluss ( Abs. 3 Satz 2 BGB), auch wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht belehrt hat.

Widerrufserklärung Der Widerruf bedarf gemäß BGB keiner Begründung, muss aber durch eine Widerrufserklärung, aus der der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht, erfolgen. Die Einhaltung der Textform ist nicht erforderlich, allerdings reicht ein bloßes Zurücksenden der Ware ohne Widerrufserklärung nicht aus. Der Gesetzgeber stellt ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung, das der Unternehmer dem Verbraucher übermitteln ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, Abs. 1 BGB) und dessen Zugang er dem Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bestätigen muss ( Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die Beweislast für die Ausübung des Widerrufsrechts obliegt dem Verbraucher.

Teilwiderruf Bei Verträgen über eine objektiv teilbare Leistung, etwa bei Bestellung mehrerer Artikel gleichzeitig, darf sich der Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz auch auf einen Teil der Bestellung beschränken.AG Wittmund, Urteil vom 13. März 2008 - 4 C 661/07MünchKomm-Ulmer, § 355 Rn. 21; Wildemann-jurisPK-BGB, § 355 BGB Rn. 20 Ob diese Rechtsprechung auf die seit dem 13. Juni 2014 geltende Rechtslage übertragbar ist, ist noch nicht geklärt, aber im Interesse des Verbraucherschutzes wünschenswert und wird von Händlerseite in der Regel akzeptiert.

Rechtsfolgen des Widerrufs Die Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich aus BGB: Wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, sind er und der Unternehmer nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden, so dass kein wirksamer Vertrag zustande kommt.

Die empfangenen Leistungen (Ware und Kaufpreis) sind spätestens 14 Tage nach Zugang des Widerrufs zurückzugewähren. Bei einem Verbrauchsgüterkauf hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht an der Rückzahlung, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.