Bei der Bilanzierung muss bei sämtlichen Verbindlichkeiten per Davon-Vermerk angegeben werden (bspw. im Anhang), welche Anteile je Posten eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr ( Abs. 5 HGB), oder mehr als 5 Jahren ( HGB) besitzen.
Kategorie:Bilanzrecht (Deutschland) Kategorie:Buchführung