Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung in Deutschland zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ ff. SGB XII gesetzlich geregelt. Da praktisch alleAusnahmen: Pflegehilfsmittel, Pflegekurse Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung budgetiert sind bzw. nur gewährt werden, wenn dauerhaft Pflegebedürftigkeit vorliegt ( Abs. 1 Satz 3 SGB XI), muss die Sozialhilfe aufgrund des Grundrechts auf Schutz der Menschenwürde den anderweitig ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe übernehmen (Auffangfunktion). Wegen der Einordnung in die Sozialhilfe wird Hilfe zur Pflege nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt.
Mit der Einführung der Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 wurde die Hilfe zur Pflege grundlegend reformiert. Die wesentlichen Änderungen betrafen die Pflegestufen (seit 2017: Pflegegrade) und die Leistungen, die an die Stufen und Leistungen des SGB XI angepasst wurden, sowie die weitgehende Anwendung der Verfahrensregelungen und Richtlinien der Pflegeversicherung auch auf die Hilfe zur Pflege. Somit werden sich zukünftige Gesetzesänderungen der Pflegeversicherung auch auf die Hilfe zur Pflege auswirken. Im Jahr 2022 wurden für die Hilfe zur Pflege etwa 4,1 Mrd. Euro ausgegeben, dies entspricht etwa 25,7 % der Sozialhilfeausgaben (Bruttoausgaben, ohne Eingliederungshilfe).
Zuständig für die Leistungen der Hilfe zur Pflege ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII). Die überörtlichen Träger werden von den Ländern bestimmt (siehe Zuständigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe).
Berechtigter Personenkreis Sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind, haben folgende Personen Anspruch auf Hilfe zur Pflege: Personen, die aufgrund der Besonderheit im Einzelfall ihren Pflegebedarf aus vorrangigen Leistungsquellen, vor allem der Pflegeversicherung nicht decken können, z. B. wenn die Sachleistung der Pflegeversicherung voll ausgeschöpft ist und weiterer Pflegebedarf durch Angehörige besteht, denen z. B. Pflegegeld zugewendet werden soll. Personen, die zwar einen Pflegebedarf gemäß den Pflegegraden 2–5 der Pflegeversicherung haben, die aber nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 SGB XI erfüllen, weil ihr Hilfebedarf voraussichtlich nur für weniger als sechs Monate besteht, Pflegebedürftige Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, weil sie nicht versicherungspflichtig nach §§ 20 ff. SGB XI oder aus anderen Gründen keine Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung haben.
Seit dem 1. April 2007 gilt eine weitgehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 13 SGB V in Verbindung mit § 186 Abs. 11 SGB V), somit auch die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Damit ist der zuletzt genannte Personenkreis nur noch auf wenige Fälle beschränkt, z. B. auf die Personen, die wegen nicht hinreichender Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 SGB XI keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben.
Mit der Einführung der Pflegegrade zum 1. Januar 2017 wurden auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege an das Vorliegen mindestens des Pflegegrades 2 geknüpft. Die nachrangige Gewährung von Hilfe zur Pflege an geringfügig Pflegebedürftige, die die Kriterien für Leistungen der Pflegeversicherung nicht erfüllen, ist – entgegen der bisherigen Rechtslage – nicht mehr möglich. Ob dies mit dem Grundrecht auf Menschenwürde vereinbar ist, ist bisher ungeklärt.
Feststellung der Pflegegrade, Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Pflegekasse Die Regelungen der und SGB XII entsprechen, bis auf die zeitlichen Untergrenzen den Regelungen in den § 14 und SGB XI. Der Gesetzgeber will damit vorrangig doppelte Begutachtungen verhindern und ausschließen, dass sich Sozialhilfe und Pflegeversicherung im Hinblick auf die Leistungen und die bisher auf der Ebene der Selbstverwaltung beschlossenen Richtlinien der Pflegekassen auseinanderentwickeln. Somit ist die Entscheidung der Pflegekasse über den vom Medizinischen Dienst festgestellten Pflegegrad für den Träger der Sozialhilfe unmittelbar bindend ( SGB XII). Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt die Bindungswirkung nur hinsichtlich des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit, nicht hinsichtlich der angestrebten Leistungen.
Die Bindungswirkung besteht nur hinsichtlich bereits getroffener Entscheidungen der Pflegekasse. Steht eine solche Entscheidung noch aus, muss der Sozialhilfeträger den Sachverhalt gemäß den §§ 20 und 21 SGB X selbst ermitteln. Hierzu kann der Medizinische Dienst beauftragt werden.
Wird die Begutachtung nicht durch den Medizinischen Dienst, sondern durch das örtliche Gesundheitsamt durchgeführt, weil z. B. keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Pflegekasse besteht, gelten die Richtlinien der Pflegekassen auch für den Gutachter des Gesundheitsamtes.
Leistungen Leistungsgrundsätze, Nachrangigkeit Aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips in Abs. 1 SGB XII sind alle für die notwendige Pflege erforderlichen Leistungen vom Sozialhilfeträger in voller Höhe zu übernehmen, abzüglich eines eventuellen Eigenanteils aus dem Einkommen, dem Vermögen oder Mitteln eines zum Unterhalt herangezogenen Angehörigen. Welche Leistungen in welchem Umfang erforderlich sind, bestimmt der Gutachter. Vorrangige Leistungen der Pflegeversicherung und andere vorrangige Leistungen, z. B. der gesetzlichen Unfallversicherung sind auszuschöpfen. Eine Budgetierung der Leistungen wie in der Pflegeversicherung kennt die Hilfe zur Pflege nicht. Grenzen bezüglich der Höhe der Leistungen setzt jedoch § 9 Abs. 2 SGB XII (Wunsch- und Wahlrecht), der Sozialhilfeträger darf Wünschen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre, nicht entsprechen. Beispiel: Ist die Realisierung der häuslichen ambulanten Pflege im Einzelfall deutlich teurer als die vollstationäre Pflege, darf der Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten insgesamt ablehnen. Eine teilweise Übernahme der ambulanten Pflegekosten bis zur angemessenen Höhe ist in der Regel nicht rechtmäßig, weil der Pflegebedarf nicht gedeckt wird und damit die Hilfe zur Pflege nicht geeignet ist, die notwendige Pflege sicherzustellen.
Auch im Bereich der Hilfe zur Pflege gilt ein genereller Vorrang der ambulanten häuslichen Pflege vor teil- oder vollstationären Pflegeleistungen (§ 63 SGB XII), der Vorrang ambulant vor stationär ist schon für die Sozialhilfe insgesamt in § 13 Abs. 1 SGB XII formuliert. Die Träger der Sozialhilfe werden verpflichtet, auf die häusliche Pflege hinzuwirken, das heißt konkret, die Pflegeressourcen des sozialen Umfeldes zu initiieren und zu erhalten. Für die Höhe konkreter Leistungsansprüche bedeutet das, dass die Behörde bei allen Ermessensentscheidungen – z. B. bei der Kürzung des Pflegegeldes (s. u.)- prüfen muss, ob das Ziel der jeweiligen Vorschrift im Hinblick auf die Erhaltung oder Ermöglichung der häuslichen Pflege (noch) erreicht ist.
Hilfsmittel Als Hilfsmittel sind alle Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen der Pflegeversicherung im Sinne des § 40 SGB XI zu verstehen. Wegen der Auffangfunktion der Sozialhilfe sind je nach der Besonderheit des Einzelfalles auch andere Hilfsmittel als die des Hilfsmittelverzeichnisses der Pflegeversicherung nach § 78 SGB XI (als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung) zu bewilligen.
Pflegegeld Das Pflegegeld der Hilfe zur Pflege ist aufgrund des direkten Bezugs in SGB XII auf die jeweils aktuellen Pflegegeldbeträge der Höhe nach mit dem Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI identisch und ist ebenso nach den fünf Pflegegraden pauschaliert.
Soweit Pflegegeld der Pflegeversicherung gezahlt wird, ist dieses in voller Höhe anzurechnen (§ 64a Abs. 3 SGB XII). Es gibt daher keinen Doppelbezug von Pflegegeld der Sozialhilfe und Pflegegeld der Pflegeversicherung. Bei einfacher Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1) besteht kein Anspruch auf Pflegegeld der Hilfe zur Pflege.
Pflegegeld dient nach der früheren Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zur Förderung und Erhaltung der Pflegebereitschaft (vergl. BVerwG 5 C 7.02). Pflegegeld ist weder als Einkommen für den Pflegebedürftigen anzurechnen (§ 82 Abs. 1 SGB XII) noch ist es Einkommen der Pflegeperson, weil es keinen Lohn-, sondern motivierenden Charakter hat.
Alterssicherung der Pflegeperson Wird Pflegegeld gewährt, besteht auch ein Anspruch auf die Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson ( Abs. 1 SGB XII), wenn Pflegegrad 2-5 vorliegt. Voraussetzung ist jeweils, dass die Übernahme von Alterssicherungsbeiträgen nicht anderweitig sichergestellt ist, z. B. durch die Pflegeversicherung gemäß SGB XI, eine Berufstätigkeit oder nicht bereits eine Altersvollrente bezogen wird.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind diese Personen jedoch nicht pflichtversichert, weil Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 1a SGB VI nur dann eintritt, wenn die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen pflegen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflegeversicherung erhält. Daher sind Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der ausschließlich Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhält, nicht versicherungspflichtig. Deshalb können – sofern die Voraussetzungen des SGB VI (freiwillige Versicherung) erfüllt sind – lediglich freiwillige Beiträge seitens des Sozialamtes übernommen werden. Dies hat für die Pflegeperson jedoch den Nachteil, dass sie durch freiwillige Beiträge weder die Voraussetzungen des § 43 SGB VI (Erwerbsminderungsrente), noch die besonderen Voraussetzungen für Altersrente (insbesondere Altersrente für Frauen bezüglich der mehr als 121 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen ab dem 40. Geburtstag etc.) erfüllen bzw. aufrechterhalten kann. Nur ein kleiner Personenkreis wird über die Übergangsvorschrift des SGB VI durch freiwillige Beiträgen den bestehenden Versicherungsschutz in Fällen der Erwerbsminderung nicht verlieren. Pflegepersonen sollten sich vor Beginn der Pflege eines Pflegebedürftigen, der nur Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) und nicht nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) bzw. von einer privaten Pflegeversicherung erhält, unbedingt beraten lassen. Die Sozialleistungsträger sind zur Beratung nach § 14 SGB I verpflichtet.
Entlastung der Pflegeperson Soweit auf die vorrangige Leistung der Pflegeversicherung für die Entlastung der Pflegeperson von der Pflegetätigkeit, die so genannte Verhinderungspflege nach SGB XI, kein Anspruch, noch kein Anspruch oder kein Anspruch mehr besteht oder die maximale Höhe dieser Leistung in Form des gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro nicht ausreicht, hat die Sozialhilfe nach § 64c SGB XII die Kosten der Ersatzpflege als Pflichtleistung zu übernehmen, sofern Bedürftigkeit nach Sozialhilfemaßstäben vorliegt. Anders als bei der Pflegeversicherung gibt es keine sechsmonatige Wartefrist.
Entlastungsbetrag Personen mit Pflegegrad 1 haben nach § 66 SGB XII Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Dieser kann unter anderem für Hilfe zur Pflege eingesetzt werden.
Teilstationäre- und Kurzzeitpflege