mini|250px|Hermann Josef Abs unterzeichnet das Londoner Schuldenabkommen am 27. Februar 1953 mini|Anleihe über 20 £ der Stadt Köln vom 1. Oktober 1928, mit abgeänderten Bedingungen aufgrund des Londoner Schuldenabkommens Mit dem Londoner Schuldenabkommen (auch: Abkommen über deutsche Auslandsschulden, im Folgenden auch kurz LSA), das nach langwierigen Verhandlungen am 27. Februar 1953 in London unterzeichnet und durch Gesetz vom 24. August 1953 für das Bundesgebiet ratifiziert wurde (BGBl. 1953 II 331, 556), wurden die deutschen Auslandsschulden geregelt. Die dem Abkommen bis 1956 beigetretenen Staaten vertraten mehr als neunzig Prozent der Forderungen gegen Deutschland.

Zum überwiegenden Teil stammten die Schulden aus wirtschaftlichen Hilfeleistungen der Nachkriegszeit, vor allem aus der Hilfe aus dem Marshallplan. Ein großer Teil stammte noch aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und bestand aus den Vorkriegsschulden des Deutschen Reiches und aus von amerikanischen Banken gewährten Anleihen aus der Zwischenkriegszeit. Ein kleiner Teil bestand aus offenen Auslandsschulden, die auf Reparationsforderungen des Versailler Vertrages zurückgingen. In diesem Abkommen wurden weiterhin auch private Anleihen, Forderungen aus dem Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie Stillhalteschulden behandelt. Die Schulden aus der Nachkriegszeit wurden schließlich in bilateralen Verträgen zwischen den Gläubigerstaaten und der Bundesrepublik Deutschland geregelt, während das Londoner Schuldenabkommen multilaterale Vereinbarungen über die Vorkriegsschulden enthält.

Unter der Verhandlungsführung von Hermann Josef Abs konnte die deutsche Delegation einen hohen Schuldennachlass erreichen. Die anfänglich berechneten Schulden in Höhe von 29,3 Milliarden Mark wurden auf 14,8 Milliarden reduziert, wobei besonders die USA großzügig auf Rückzahlungen verzichteten.Peter Graf von Kielmansegg: Nach der Katastrophe. Eine Geschichte des geteilten Deutschland, Berlin 2000, ISBN 3-88680-329-5, S. 148. Diese Summe bildete die Basis für jährliche Tilgungs- und Zinszahlungen. Die Fälligkeitstermine von Anleihen wurden hinausgeschoben, zum Teil bis 1994. Die letzte Rate wurde allerdings bereits 1966 geleistet. Das Londoner Schuldenabkommen bezog die Forderungen von 70 Staaten ein, von denen 21 als Verhandlungsteilnehmer und Vertragsunterzeichner unmittelbar in Erscheinung traten.

Die Westmächte hatten im September 1950 die Übertragung weiterer Souveränitätsrechte an den westdeutschen Teilstaat an die Bedingung geknüpft, dass diese Fragen geregelt würden. Die Bundesrepublik musste die aufgelaufenen Auslandsschulden prinzipiell anerkennen, um ihren Anspruch auf staatsrechtliche Identität mit dem Deutschen Reich international durchzusetzen. Zur gleichen Zeit wurde das Luxemburger Abkommen verhandelt, in dem die Übernahme der Eingliederungskosten von Juden, die den Holocaust überlebt hatten, und die Rückerstattung jüdischer Vermögenswerte vereinbart wurde. Die Ratifizierung des Londoner Schuldenabkommens und des Luxemburger Abkommens waren politische Vorbedingungen, um den Besatzungsstatus aufzuheben. Länder des Ostblocks waren nicht beteiligt; weder leistete die DDR Zahlungen, noch wurden die Ansprüche der Ostblockstaaten überhaupt berücksichtigt.

Die Frage deutscher Reparationen für Verluste und Schäden im Zweiten Weltkrieg war bei den Londoner Verhandlungen kein offizielles Thema. Alle ausstehendenIm Pariser Reparationsabkommen vom 14. Januar 1946 waren Auslandsguthaben beschlagnahmt worden, deren Wert jedoch nur einen Bruchteil kriegsbedingter Entschädigungsansprüche darstellte. Forderungen auf Reparationen wurden im Londoner Abkommen bis zu dem Zeitpunkt einer endgültigen Regelung zurückgestellt (Artikel 5 Abs. 2Jenem Absatz des Londoner Schuldenabkommens kam dabei eine Schlüsselrolle für die gesamte künftige Behandlung der Entschädigungsfrage in der deutschen Rechtsetzung und Rechtsprechung zu: „Eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen […] wird bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.“ (BGBl. 1953 II S. 333) LSA); sie sollten bis zum Abschluss eines förmlichen Friedensvertrags – eine wörtliche Bezugnahme auf diesen fehlt allerdings – aufgeschoben werden, der jedoch nie geschlossen wurde: 1990 wurde der Zwei-plus-Vier-Vertrag „anstatt eines Friedensvertrages“ unterzeichnet. Daraus ergibt sich, dass die Reparationsfrage nach dem Willen der Vertragspartner – der vier Siegermächte sowie der beiden deutschen StaatenMarcel Kau, in: Graf Vitzthum/Proelß (Hrsg.), Völkerrecht, 6. Aufl., Rn. 218. – nicht mehr geregelt werden sollte.Dazu ausführlich Bernhard Kempen, Der Fall Distomo: griechische Reparationsforderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland, in: Hans-Joachim Cremer/Thomas Giegerich/Dagmar Richter/Andreas Zimmermann (Hrsg.): Tradition und Weltoffenheit des Rechts. Festschrift für Helmut Steinberger (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 152), Springer, Berlin [u. a.] 2002, S. 179–195, hier S. 193 f.

Vorkriegsschulden und Schuldnachlass Ein erheblicher Teil der Vorkriegsschulden ging mittelbar auf die im Versailler Vertrag festgesetzten deutschen Reparationsverpflichtungen aus dem Ersten Weltkrieg zurück. Die Zahlungsverpflichtungen waren 1924 mit dem Dawes-Plan dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen angepasst worden, und das Deutsche Reich hatte 1924 eine internationale Anleihe (Dawes-Anleihe) in Höhe von 800 Millionen Goldmark aufnehmen können, was ihm den amerikanischen Kapitalmarkt eröffnet hatte. Die ab 1925 nach Deutschland strömenden Anleihen und Kredite hatten maßgeblich zur Konjunktur der vermeintlich Goldenen Zwanziger Jahre beigetragen. Bis 1930 hatten allein amerikanische Banken deutsche Anleihen im Wert von 1,43 Milliarden US$ gezeichnet.

Da der Dawes-Plan die endgültige Höhe der deutschen Reparationsverpflichtungen offen gelassen und somit keine endgültige Regelung der Reparationsfrage gebracht hatte, wurde 1929 ein neuer Reparationsplan ausgehandelt. Der Young-Plan, der 1930 in Kraft trat, legte die deutschen Reparationsverpflichtungen auf eine Kapitalsumme von 36 Milliarden Reichsmark fest, zahlbar in Jahresraten von bis zu 2,1 Milliarden Mark. Dieses Geld benötigten Frankreich und Großbritannien, um ihrerseits ihre Kriegsschulden gegenüber den USA zu verzinsen und zu tilgen. Um Deutschland an der pünktlichen Zahlung der Reparationen zu interessieren, wurde die Young-Anleihe aufgelegt: Deutschland verschuldete sich darin mit rund 1,2 Milliarden Reichsmark, von denen zwei Drittel sofort an die Reparationsgläubiger gingen, ein Drittel ging an die Deutsche Reichspost und die Reichsbahn.Philipp Heyde: Das Ende der Reparationen. Deutschland, Frankreich und der Youngplan 1929–1932. Schöningh, Paderborn 1998, S. 35–53.

Als die deutschen Banken im Frühjahr 1931 durch Abzug der kurzfristigen Auslandskredite an den Rand der Zahlungsunfähigkeit gerieten, schlug US-Präsident Herbert Hoover als vertrauensbildende Maßnahme vor, alle politischen Schulden, also Reparationen und interalliierte Kriegsschulden aus dem Ersten Weltkrieg, für ein Jahr zu suspendieren. Der erhoffte psychologische Effekt des Hoover-Moratoriums verpuffte allerdings, und in der Bankenkrise vom Juli 1931 verloren die deutschen Banken so viele weitere Devisen, dass Deutschland tatsächlich zahlungsunfähig wurde (siehe Stillhalteabkommen). 1932 wurde auf der Konferenz von Lausanne die Streichung der Reparationen gegen eine Restzahlung von drei Milliarden Goldmark vereinbart, die die Gläubiger jedoch nie einforderten. Auch die interalliierten Kriegsschulden wurden ab 1932 nicht mehr bedient.Bruce Kent: The Spoils of War. The Politics, Economics, and Diplomacy of Reparations 1918–1932. Clarendon, Oxford 1989, S. 341–372.

Deutschland war damit einschließlich Zinsen eine Summe von 110 Milliarden Mark erlassen worden; es standen jedoch die oben erwähnten Schulden der internationalen Anleihen aus. Für diese Anleihen stellte die nationalsozialistische Reichsregierung im Juni 1933 die fälligen Zinszahlungen ein, wodurch diese Außenstände anwuchsen.

Schuldforderungen im Jahr 1952 Bei der Wertberechnung der ausstehenden Schuldsumme durch die Gläubigerstaaten wurden alle seit 1934 aufgelaufenen Zins- und Zinseszinsforderungen (mehr als 14 Milliarden DM) erlassen. Die gesamten Vorkriegsschulden wurden von den Schuldnern mit 13,5 Milliarden DM veranschlagt.

Hinzu kamen die Nachkriegsschulden, die die drei westlichen Besatzungsmächte geltend machen konnten. Es handelte sich um Zahlungen aus dem Marshall-Plan und um alliierte Kredite für Wirtschaftshilfe, die unmittelbar nach dem Krieg gewährt worden waren. Diese Schulden wurden anfangs auf über 15 Milliarden DM beziffert.

Somit bestand zu Beginn der Verhandlungen trotz günstiger Berechnungen und großzügigen Schuldennachlasses eine Gesamtforderung von rund 29,3 Milliarden DM.

Streitfrage Auslandsvermögen Innenpolitisch wurde mehrfach die Forderung erhoben, das beschlagnahmte deutsche Auslandsvermögen zur Verrechnung von Schulden einzubeziehen,Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten … betreffend Untersuchung über deutsches Auslandsvermögen (= Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949, Band 17, Drucksache 3389 vom 16. Mai 1952); dort gegensätzliche Wertangaben wobei jedoch einige Angaben der Privatwirtschaft und der Bremer Studiengesellschaft für privatwirtschaftliche Auslandsinteressen über ein realistisches Maß hinausgingen.Ursula Rombeck-Jaschinski: Das Londoner Schuldenabkommen …, München 2005, S. 165. Das Auslandsvermögen war durch Kontrollratsbeschluss vom 5. Oktober 1945 beschlagnahmt und im Pariser Reparationsabkommen vom 14. Januar 1946 verteilt worden. Die USA zum Beispiel hatten mit dem Erlös jene Soldaten entschädigt, die in Kriegsgefangenschaft geraten waren.

Umstritten war nicht allein die Wertermittlung des beschlagnahmten Auslandsvermögens. Berechnungen der Inter-Allied Reparations Agency (IARA) und deutsche Schätzungen unterschieden sich um das Sechzehnfache.Siehe Quelle: Schriftlicher Bericht, S. 2–3. Eine Angabe aus dem Jahre 1958 bezifferte den Wert auf rund 400 Millionen US-Dollar und stellte heraus, dass allein der von den Vereinigten Staaten gewährte Schuldenerlass von zwei Milliarden Dollar aus dem Marshall-Plan den Wert des beschlagnahmten Auslandsvermögens um das Fünffache überstieg.Hans W. Baade: Die Behandlung des deutschen Privatvermögens in den Vereinigten Staaten nach dem ersten und zweiten Weltkrieg. In: Fritz Kränzlin, H. E. A. Müller: Der Schutz des privaten Eigentums im Ausland (Festschrift für Hermann Janssen zum 60. Geburtstag), Heidelberg 1958, S. 25.

Die Besatzungsmächte lehnten jede Verrechnung der Auslandsschulden mit dem beschlagnahmten Auslandsvermögen ab. Letztere hätten Reparationscharakter, und die Deutschen seien gut beraten, diese Frage ruhen zu lassen. Die USA stellten fest, „[…] die bisher für Reparationen aus dem Auslandsvermögen oder sonstigen Quellen aufgebrachten Beträge [seien] nur ‚a drop in a bucket when compared with the losses which had been sustained during the war‘ […]“.Ursula Rombeck-Jaschinski: Das Londoner Schuldenabkommen …, S. 178.

Verhandlungserfolg