Das Gesetz zum Schutz von Kulturgut (kurz Kulturgutschutzgesetz, KGSG) ist ein Bundesgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Neben den landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen regelt es einen Teilbereichvon der Decken: Das Kulturgutschutzgesetz von 2016 – mit einem besonderen Fokus auf den Abwanderungsschutz für deutsches Kulturgut. In: Weller/Kemle/Dreier (Hrsg.): Kunst und Recht – Rückblick, Gegenwart, und Zukunft, Baden-Baden 2017, S. 74. des Kulturgutschutzes. Es löste am 6. August 2016 das bis dahin geltende Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung, das Kulturgutrückgabegesetz und das Gesetz zur Ausführung der Haager Konvention von 1954 ab.
Geschichte Regelungen zum Schutz von Kulturgütern gegen Abwanderung ins Ausland wurden von verschiedenen deutschen Ländern im frühen 20. Jahrhundert erlassen.von der Decken: Das Kulturgutschutzgesetz von 2016 – mit einem besonderen Fokus auf den Abwanderungsschutz für deutsches Kulturgut. In: Weller/Kemle/Dreier (Hrsg.): Kunst und Recht – Rückblick, Gegenwart, und Zukunft, Baden-Baden 2017, S. 85–87. Dafür gab es zahlreiche Vorbilder aus anderen Staaten, die entsprechende Regelungen schon im 19. Jahrhundert erlassen hatten.
Vorläuferregelungen Die erste gesamtdeutsche Regelung wurde nach dem Ersten Weltkrieg mit einer Reichsverordnung über die Ausfuhr von KunstwerkenRGBl. S. 1961 ff. vom 11. Dezember 1919 getroffen. Danach sollte ein Verzeichnis national wertvoller Kunstwerke angelegt werden, deren Export beschränkt wurde. Anlass war die Ausfuhr von Kunstwerken aus Adelsbesitz, insbesondere der Oldenburger Gemäldegalerie durch den abgedankten Großherzog im Sommer 1919, der nationale Proteste ausgelöst hatte.
Am 8. Mai 1920 folgte eine Reichsverordnung über den Schutz von Denkmalen und KunstwerkenRGBl. S. 913 ff., die auch unabhängig von der Eintragung in das genannte Verzeichnis Exportbeschränkungen vorsah. Damit wollte man insbesondere „Panikverkäufen“ ins Ausland zur Linderung akuter Not begegnen.Sophie Lenski: Import ohne Export. In: Süddeutsche Zeitung, 2. Februar 2016, S. 13.
1955 wurde ein Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (kurz: Kulturgutschutzgesetz)BGBl. I, S. 501 ff. erlassen. Seinem Inhalt nach entsprach es weitgehend der Reichsverordnung von 1919. Es trug insbesondere der mit dem Grundgesetz eingeführten „Kulturhoheit der Länder“ Rechnung, indem es in das Ermessen der Länder stellte, ob und welche Kulturgüter sie in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eintragen lassen. Schon ein Jahr zuvor war die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten erlassen worden, die in Deutschland durch ein Transformationsgesetz Gültigkeit erlangte.
Da der Kunsthandel auch den europäischen Binnenmarkt tangiert, erließ die Europäische Union seit den 1990er Jahren zunehmend ebenfalls Regelungen auf dem Gebiet des Kulturgutschutzes. Hierzu gehörte einerseits die 1992 erstmals erlassene und 2009 neu gefasste AusfuhrverordnungVO 2009/116/EG, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Die 1993 erlassene und nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende KulturgüterrückgaberichtlinieRL 1993/7/EWG der EU wurde erst 1998 umgesetzt, nachdem es zu einem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof gekommen war.Kulturgüterschutz. In: Martin/Krautzberger u. a. (Hrsg.): Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, München 2017, Rn. 129. Ihrer Umsetzung diente ein neu erlassenes Kulturgüterrückgabegesetz sowie eine Novelle des Kulturgutschutzgesetzes von 1955.BGBl. I, S. 3162 ff.
Als die Bundesrepublik Deutschland 2007 schließlich auch das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut der UNESCO von 1970 ratifizierte, wurden Kulturgutschutzgesetz und Kulturgüterrückgabegesetz novelliert.BGBl. I, S. 757 ff. Dabei wurde auch eine Evaluation dieser neuen Rechtslage nach wenigen Jahren beschlossen.
Neufassung 2016 Als Ergebnis dieser Evaluation legte die Bundesregierung im April 2013 einen umfangreichen Bericht über die Auswirkungen der Novelle vor. Der Bericht stufte die geltende Rechtslage als ineffektiv und damit unzureichend ein. Als Hauptkritikpunkte wurden benannt: Das Gesetz von 2007 habe sich für die Kulturgüterrückgabe als nicht praxistauglich erwiesen: Kein einziges Kulturgut sei auf seiner Grundlage zurückgegeben worden. Als Ursache hierfür wurden die hohen Anforderungen an eine Rückführung identifiziert, denen kaum ein Drittstaat gerecht geworden sei. Das Gesetz ermöglichte nämlich nur eine Rückführung von Kulturgütern, die in ihrem Herkunftsstaat in ein Verzeichnis nationalen Kulturgutes eingetragen waren. Nur die wenigsten Staaten führen aber überhaupt solche Verzeichnisse., S. 8. Entsprechendes gilt für die Praxis von Einfuhrkontrollen. Ein effektiver Abwanderungsschutz sei auf Grundlage des geltenden Gesetzes nicht möglich gewesen: Die zuständigen Behörden hatten bereits Probleme ihnen unbekannte, aber von Ausfuhrbeschränkungen betroffene Kulturgüter bei Ausfuhrkontrollen zu identifizieren., S. 26. Im Übrigen erwies sich als Problem, dass Ausfuhrverbote an die Eintragung in das Verzeichnis nationalen Kulturgutes gebunden war, man sich mit solchen Eintragungen einerseits aber ausgesprochen zurückhielt. Seit Ende des Ersten Weltkriegs waren nur 2.700 Kulturgüter unter Schutz gestellt worden., S. 23 Andererseits erlangten die zuständigen Behörden oft schlechterdings keine Kenntnis von schützenswerten Kulturgütern, die hätten eingetragen werden können. Die Verzahnung mit den landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen führte zu Wertungswidersprüchen: Im Verzeichnis nationalen Kulturgutes geführte Kulturgüter, die nicht dem landesrechtlichen Denkmalbegriff unterfielen, durften daher zwar nicht ins Ausland ausgeführt, im Inland aber zerstört werden., S. 39. Hinzu kamen zwei Resolutionen des Weltsicherheitsrates, der die UN-Mitgliedstaaten so zu effektiven Maßnahmen gegen den illegalen Kunsthandel verpflichtete.RES. 2199 (2015) Ziffer 5; RES 2253 (2015). Damit sollte vor allem der Erkenntnis begegnet werden, dass sich Terrororganisationen in Syrien und im Irak auch durch den Handel mit Kulturgütern finanzierten. Schließlich war auch eine Neufassung der RückgaberichtlinieRL 2014/60/EU. bis 2015 umzusetzen.
Nicht zuletzt weil im Vorfeld der Novelle Kulturgüter von nationaler Bedeutung ins Ausland gelangt waren und teuer zurückgekauft werden mussten,Tobias Timm: Kunstmarkt: Das bleibt mal schön hier. In: Die Zeit 07/2015, 1. März 2015. begann man unter Federführung von Kulturstaatsministerin Monika Grütters ein vollständig neues Kulturgutschutzgesetzes zu erarbeiten. Schon im Herbst 2014 wurde deshalb eine öffentliche mündliche Anhörung von Fachkreisen, Verbänden, Kirchen und Wissenschaftlern durchgeführt. Anschließend wurden mit 100 Personen die Kernanliegen der Novelle erarbeitet.von der Decken: Das Kulturgutschutzgesetz von 2016 – mit einem besonderen Fokus auf den Abwanderungsschutz für deutsches Kulturgut. In: Weller/Kemle/Dreier (Hrsg.): Kunst und Recht – Rückblick, Gegenwart, und Zukunft, Baden-Baden 2017, S. 81.
Ende Juni 2015 gelangte zunächst ein nicht-autorisierter Referentenentwurf in die Öffentlichkeit und löste heftige Kritik aus: Im Handelsblatt kritisierte ein Rechtsanwalt, dass die Datenlage zur Terrorfinanzierung durch illegalen Antikenhandel nicht verifiziert sei.Lucas Elmenhorst, Der sechs-Milliarden-Dollar-Mythos – Die Diskussion über den Kulturgüterschutz und über Antiken aus Raubgrabungen beruht auf Zahlen, die nie hinterfragt wurden. Handelsblatt vom 31. Juli 2015, S. 59 Sammler, Galeristen und Auktionatoren, unter anderem Rudolf Zwirner, Max Hetzler und Florian Illies wandten sich in einem offenen Brief an Frau Grütters gegen den Entwurf, den sie für eine deutliche Verschärfung der bis dato geltenden Rechtslage hielten. Dagegen kritisierten Archäologen, dass der Entwurf ungeeignet sei, Raubgrabungen zu verhindern.
Erst im Juli 2015 wurde demgegenüber ein abgestimmter Referentenentwurf bekannt. Zu diesem Entwurf wurden abermals Fachkreise, Verbände, Kirche und Wissenschaftler angehört; diesmal in einem schriftlichen Verfahren. Daraufhin beschloss die Bundesregierung am 4. November 2015 diesen Gesetzesentwurf und leitete ihn dem Bundesrat zu. Versehen mit dessen Stellungnahme wurde er im Februar 2016 in den Bundestag eingebracht.Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts. () vom 3. Februar 2016 (mit ausführlicher Begründung zum Kulturgutschutzgesetz). Nach erster Lesung wurde die weitere Bearbeitung des Gesetzentwurfs dem Ausschuss für Kultur und Medien zugewiesen. Er führte am 13. April 2016 eine weitere mündliche und schriftliche Anhörung diverser Experten durch. Mit den Stimmen der Regierungsparteien wurde das vom Ausschuss für Kultur und Medien in einigen Punkten geänderte Gesetz in zweiter und dritter Lesung angenommen.Trotz heftiger Proteste: Bundestag verabschiedet Kulturgutschutzgesetz Spiegel Online, 23. Juni 2016. 12 Tage später stimmte der Bundesrat zu. Am 31. Juli wurde es vom Bundespräsidenten ausgefertigt und trat am 6. August 2016 in Kraft. Die Vorläuferregelungen traten zugleich außer Kraft.
Regelungsgehalt Inhaltlich umfasst das Kulturgutschutzgesetz im Wesentlichen Regelungen zu den Bereichen des Abwanderungsschutzes, der Einfuhrkontrolle, des Handels mit sowie der Rückgabe von Kulturgütern (Restitution). Hierfür wurden eine Reihe mitunter komplexer Regelungsmechanismen geschaffen, die nicht zuletzt dazu beitragen sollen, dass die zuständigen Behörden Kenntnis von schützenswerten Kulturgütern erhalten.BT.-Drs. 18/7456, S. 85
Zentralbegriffe Die Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes knüpfen an verschiedene Begriffe von Kulturgut an. Auf diese Weise werden für einzelne Kategorien von Kulturgütern ein differenziertes System aus Bestimmungen geschaffen. Vor allem drei Begriffe sind für das Kulturgutschutzgesetz besonders zentral:
Kulturgut Das Kulturgutschutzgesetz definiert als Kulturgut…
Der Begriff ist Tatbestandsmerkmal der meisten Bestimmungen des Kulturgutschutzgesetzes und definiert daher dessen prinzipiellen Anwendungsbereich. Er wurde weit gefasst, weil das Kulturgutschutzgesetz mehrere Vorgängerregelungen in sich vereint, die unterschiedliche Kulturgutbegriffe verwendeten. Sie alle sollen nun in einem einheitlichen Kulturgutbegriff aufgehen., S. 59. Zu Kritik führte, dass auch Objekte von paläontologischem Wert als Kulturgut gelten sollen. Die Paläontologie beschäftigt sich hauptsächlich mit Fossilien und damit mit einem Bereich der Natur, nicht der Kultur. Dem wird entgegen gehalten, dass der Begriff „Kulturgut“ an die Bedeutung eines Objekts für das kulturelle Leben anknüpfe und daher auch kulturell bedeutende Naturerscheinungen wie Fossilien, Pflanzen oder Mineralien bezeichnen könne.
Nationales Kulturgut Als nationales Kulturgut definiert das Kulturgutschutzgesetz jedes…