hochkant=1.5|mini|Muster des Trägervordrucks einer Duldung (Vor- und Rückseite) hochkant=1|mini|Klebeetikett für Trägervordruck hochkant=1.5|mini|Echte Duldung mit aufgetragenem Klebeetikett. Personenbezogene Daten sind geschwärzt.
Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher de jure weiterhin ausreisepflichtig.
und Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regeln, wessen Abschiebung ausgesetzt wird und wer aufgrund dessen eine Duldung erhält. Dies sind Fälle, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann; insbesondere, wenn dem Betroffenen im Heimatland eine Verfolgung oder ein anderer schwerer Schaden (etwa die Todesstrafe, Folter oder Krieg) droht oder ihm die Ausreise aufgrund einer schweren Erkrankung nicht zuzumuten ist. vom niedersächsischen Flüchtlingsrat
Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass er ausländerbehördlich registriert ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Der Aufenthalt eines Ausländers wird mit der Duldung zwar nicht rechtmäßig, jedoch entfällt mit der Duldung eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts nach Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, eine Strafbarkeit gem. Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen selbst verschuldeter Passlosigkeit ist jedoch möglich.
Mit einer Duldung können Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers (§ 60a Abs. 5 AufenthG) und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland. Ferner wird nicht geduldet, wer eine schwere Gefahr für die Sicherheit darstellt oder rechtskräftig zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 60 Abs. 8 AufenthG).
Erwerbstätigkeit Grundsätzlich dürfen geduldete Personen nicht arbeiten, jedoch kann für die Dauer der Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet werden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung. Für die ersten drei Monate des Aufenthalts besteht ein Arbeitsverbot. Nach Beschäftigungsverordnung (BeschV) kann die Ausländerbehörde – nach Zustimmung der Agentur für Arbeit und einem mindestens dreimonatigen, erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet – eine entsprechende Genehmigung erteilen.
Seit dem 6. August 2019 unterliegt die Aufnahme einer Beschäftigung einer Person mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung keiner Vorrangprüfung mehr.§ 32 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 06.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109, buzer.deVerordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung Vom 22. Juli 2019 Zuvor fand hierfür bis zum fünfzehnten Monat des Aufenthalts eine Arbeitsmarktprüfung statt (Vorrang arbeitssuchender Inländer bzw. EU-Ausländer, Prüfung der Arbeitsbedingungen). Berufsausbildung, FSJ, FÖJ und Bundesfreiwilligendienst wurden von der Ausländerbehörde ohne Arbeitsmarktprüfung genehmigt ( BeschVerfV). Ebenso konnten bis zu 3-monatige Praktika ohne Arbeitsmarktprüfung von der Ausländerbehörde genehmigt werden (Par. 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschVO). Nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten entfiel die Vorrangprüfung (Par. 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschVO). Nach 4 Jahren erlaubtem, gestattetem oder geduldetem Aufenthalt entfiel die Arbeitsmarktprüfung völlig. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit war dann nicht mehr erforderlich (Par. 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschVO).
Die sonstigen Arbeitsbedingungen müssen weiterhin von der Bundesagentur für Arbeit geprüft und genehmigt werden.
Eine Beschäftigungserlaubnis darf gemäß AufenthG jedoch nicht erteilt werden, wenn bei dem Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Abschiebung) nicht vollzogen werden können oder er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Die Beschäftigungserlaubnis wird von den Ausländerbehörden in Absprache mit dem zuständigen Regierungspräsidium erteilt, auf dessen Weisung die Ausländerbehörde die Duldung erlassen hat (Par. 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, oberste Landesbehörde). Ein Versagungsgrund ist meist der fehlende Identitätsnachweis (Passlosigkeit), da dies ein selbst verschuldeter Grund ist, warum eine Abschiebung nicht vollzogen werden kann (Par. 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Personen aus sicheren Herkunftsländern (Par. 29a AsylG Anlage II) wird generell keine Beschäftigungserlaubnis erteilt, wenn der Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde (Par. 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG).
Die Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Geduldete sind 2014 im Rahmen einer Verabredung zwischen Bund und Ländern zu „sicheren Herkunftsstaaten“ gelockert worden: so wurde im November 2014 das Arbeitsverbot für Geduldete von zwölf auf drei MonateÄnderung § 32 BeschV vom 06.11.2014, buzer.de und der Zeitraum der Vorrangprüfung von vier Jahren auf fünfzehn Monate verkürzt.Änderung § 32 BeschV vom 11.11.2014, buzer.de Bis zum 30. Juni 2013 war die Erwerbstätigkeit Geduldeter noch nicht in der Beschäftigungsverordnung (BeschV), sondern in der damaligen Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)BeschVerfV, buzer.de geregelt.
Räumliche Beschränkung Inhaber einer Duldung dürfen sich nach dem als Residenzpflicht bekannten AufenthG nur in ihrem Bundesland aufhalten. Der Aufenthalt und die Wohnsitznahme können in Einzelfällen weiter, zum Beispiel auf einen Landkreis, beschränkt werden. Die Ausländerbehörde kann das Gebiet auch erweitern, wenn geduldete Personen eine unbeschränkte Arbeitsberechtigung besitzen, Ausbildungszwecke dies erfordern oder die Erweiterung der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient. Für ein kurzfristiges Verlassen des Bundeslandes benötigt der Inhaber einer Duldung eine Verlassenserlaubnis; diese ist entbehrlich, wenn er Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, wahrnehmen will ( Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Die räumliche Beschränkung erlischt, wenn sich der Betroffene seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält (§ 61 Abs. 1b AufenthG).
Sozialleistungen (Unterhaltsleistungen) Ein geduldeter Ausländer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG) oder Sozialhilfe. Ein Ausländer mit einer Duldung nach AufenthG gehört im Regelfall zum Personenkreis der Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) (vgl. Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Davon gibt es nur eine Ausnahme, die in der Praxis sehr selten ist: Duldungsinhaber, die in der Vergangenheit einmal vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylberechtigte anerkannt wurden, sind gemäß Abs. 2 und 3 AsylbLG nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt. In der Praxis trifft dies zum Beispiel auf Ausländer zu, die ihren Aufenthaltstitel auf Grund von Ausweisungsverfügungen verloren haben.
Nach AsylbLG wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft), Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts vorwiegend durch Sachleistungen gedeckt. Kann etwas nicht geleistet werden, kann es in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Besonders bei langfristig geduldeten Personen kommt es auch regelmäßig zu Barauszahlungen bzw. Überweisungen. Medizinische Behandlungen werden nur in sehr eingeschränkter Form gewährt (vgl. § 4 AsylbLG).
Außerdem erhält jeder ausreisepflichtige Ausländer, der Leistungen nach AsylbLG bezieht, ab Beginn des 15. Lebensjahres (14 Jahre), monatlich 40,90 Euro (für unter 14-Jährige sind es 20,45 Euro). Viele geduldete bzw. vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erhalten jedoch keine Bargeldleistungen und damit auch nicht den im § 3 AsylbLG enthaltenen Bargeldanteil von 40,90 € bzw. 20,45 €. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungen nach dem AsylbLG gemäß AsylbLG auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene eingeschränkt werden. Typische Beispiele für Geduldete, die einer solchen Leistungseinschränkung unterliegen, sind Ausländer, die die deutschen Behörden am Vollzug einer Abschiebung hindern (z. B. durch fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung, Täuschung über die Identität etc.).
Nach 18 Monaten können unter gewissen Voraussetzungen höhere Analogleistungen nach AsylbLG in Anspruch genommen werden. Damit erhalten geduldete Ausländer Leistungen analog zum Sozialgesetzbuch (SGB XII) und bekommen somit die Leistung eines regulären Sozialhilfeempfängers inkl. den Leistungen von Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dass sie tatsächlich dort Mitglied werden würden (vgl. SGB V). Mit wenigen Ausnahmen sind geduldete Ausländer, die dann Leistungen nach § 2 AsylbLG analog zum SGB XII erhalten, normalen Sozialhilfeempfängern gleichgestellt. Unterschiede bestehen darin, dass Teile des AsylbLG weiterhin auf diese geduldeten Ausländer Anwendung finden und dass ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG im Gegensatz zum Empfänger von Arbeitslosengeld 2 nach dem SGB II (allgemeinsprachlich „Hartz-IV-Empfänger“ genannt) nicht oder nur sehr schwierig sanktioniert werden kann, wenn dieser eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht annimmt. Demnach sind geduldete Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG teilweise sogar besser gestellt als Empfänger von Arbeitslosengeld II.
Kinder- und Jugendhilfe kann ebenfalls in Anspruch genommen werden.
Bildung Ein Rechtsanspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs besteht nicht, weil hierfür ein förmliches Aufenthaltsrecht erforderlich ist ( Abs. 1 AufenthG). Wer einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann jedoch im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden (§ 44 Abs. 4 AufenthG).
In einem Teil der Bundesländer gilt für alle Kinder und Jugendlichen (auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge), auch geduldete, die Schulpflicht (Grundschule und Sekundarstufe 1, bzw. Sonderschule, insgesamt 9 oder 10 Jahre Vollzeitschulpflicht), wobei kurz- und längerfristige Duldung teils unterschiedlich betrachtet wird. In einem Teil der Bundesländer folgt die Berufsschulpflicht (bis zum Beginn des Halbjahres, in dem die Schülerin/der Schüler volljährig wird).Vgl. Harmening: , 2005 (PDF; 1,4 MB). (Zur Schulpflicht bei unsicherem Aufenthaltsstatus siehe auch: Schulpflicht (Deutschland)#Asylbewerber, Ausländer ohne Aufenthaltsstatus.)
Wenn die Voraussetzungen (Zeugnisse, Deutschkenntnisse etc.) zur Aufnahme eines Studiums erfüllt sind und die Universität bzw. Hochschule eine Zulassung zum Studium erteilt, ist ein Studium mit einer Duldung prinzipiell möglich, was in der Praxis aber auf gewisse Schwierigkeiten stoßen kann.Studium mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, Informationen des Flüchtlingsrates Berlin, abgerufen am 24. Dezember 2011. Auch ist es möglich, mit einer Duldung den Führerschein zu machen.
Geduldeten Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten ( Abs. 2 a BAföG).
Aufenthaltserlaubnis Nach Abs. 5 AufenthG besteht nach 18 Monaten Duldungszeit ein Soll-Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, die Unmöglichkeit der Abschiebung also nicht selbst verschuldet hat und auch eine freiwillige Ausreise unmöglich oder jedenfalls unzumutbar ist. Auch müssen grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 AufenthG vorliegen. Hiervon kann die Ausländerbehörde jedoch nach Ermessen absehen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).