Das Gesundheitsamt ist in Deutschland als am Ort tätige Behörde Teil des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Den Gesundheitsämtern obliegt dabei die Durchführung der ärztlichen Aufgaben der Gesundheitsverwaltung.
Man unterscheidet in Deutschland staatliche (z. B. in Baden-Württemberg und Bayern eingegliedert in die Landratsämter) und kommunale Gesundheitsämter oder Gesundheitsbehörden. Ab 2001 wurden zahlreiche kommunale Gesundheitsämter in „Fachdienst Gesundheit“ umbenannt, andere sind in den Landratsämtern angesiedelt und heißen nicht mehr „Gesundheitsamt“, sondern „Abteilung“ bzw. „Sachgebiet Gesundheitswesen“; auch „untere Gesundheitsbehörde“ findet sich als Bezeichnung. Siehe hierzu die Gesetze der Bundesländer über deren öffentlichen Gesundheitsdienst.Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Die Gesundheitsdienstgesetze der Länder (WD 9 – 3000 – 027/14)
Die Leitung eines Gesundheitsamtes bzw. eines Fachdienstes Gesundheit wird traditionell durch einen Amtsarzt wahrgenommen.
Aufgaben
Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind vielfältig. Sie werden teilweise von den Gesundheitsämtern wahrgenommen. Diese Aufgaben können von Bundesland zu Bundesland in ihren Schwerpunkten differieren. Sie werden durch Bundesgesetze, Landesgesetze und -verordnungen und zum geringeren Teil durch EU-Recht bestimmt.
Folgende Aufgaben werden in einem Gesundheitsamt wahrgenommen: Amtsärztlicher Dienst Kinder- und Jugendärztlicher Dienst Kinder- und Jugendzahnärztlicher Dienst Gesundheitsberichterstattung, Epidemiologie Durchführung des Infektionsschutzgesetzes Hygieneüberwachung Umweltmedizin Sozialpsychiatrischer Dienst Schwangeren- und Schwangerenkonfliktberatung Amtsärztliche Überprüfung vor Zulassung zum Heilpraktikerberuf
Einige Aufgaben wie die AIDS-Beratung oder bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes – beispielsweise während der COVID-19-Pandemie – können auf Dritte übertragen werden.
Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung hygienischer Vorschriften in bestimmten Betrieben, aber auch die Hygieneüberwachung von sog. Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Altenheimen etc.), sowie die „Überwachung“ von angeordneten Maßnahmen (Abgabe von Proben u. Ä.). Diese Aufgaben werden i. d. R. von Hygienekontrolleuren wahrgenommen.
Eine hygienische Überwachung erfolgt für folgende Einrichtungen (in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt):
Alten- und Pflegeheime Kurzzeitpflegeeinrichtungen Tagespflege Ambulanter Krankenpflegedienst privat Sozialstationen Krankenhäuser Einrichtungen mit ambulanter Operationstätigkeit Dialysestationen Psychosoziale Tageskliniken Arztpraxen Zahnarztpraxen Heilpraktiker Sozialpädiatrische Zentren Badetherapeutische Praxen Massagepraxen Physiotherapiepraxen Blutspende-Einrichtungen Fußpflegeeinrichtungen Körper- und Schönheitspflegeeinrichtungen Kosmetikstudios mit Maniküre/Pediküre Sauna gewerblich Solarium gewerblich Tätowier- und Piercingstudios Fitnessstudios Gemeinschaftseinrichtungen Schulen Kindertagesstätten Gemeinschaftsunterkünfte Asylbewerber Übergangswohnheime Asylbewerber Obdachlosenunterkünfte Sonstige Heimeinrichtungen Behinderteneinrichtungen Betreutes Wohnen, gemeinschaftlich Jugendherbergen/Freizeitheime Campingplätze/Zeltlager Freizeitanlagen/Reithöfe Polizeidienststellen Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes Friedhof und Krematorium Schiffe Häfen/Flughäfen Freibäder Hallenbäder EU-Badegewässer Badestellen Wasserversorgungsanlagen zentrale Trinkwasseranlagen Trinkwasser-Eigenversorgungsanlage Heilwasserquellen Dorfbrunnen/Laufbrunnen Trinkwasser-Hausinstallationen öffentlich Mobile Trinkwasser-Versorgung Abwasserbeseitigungsanlagen Mülldeponien Sondermüllzwischenlager Rettungswachen/Krankentransporteinrichtungen Sportstätten Kinderspielplätze Großveranstaltungen/Messen/Jahrmärkte Gaststätten/Hotels/Pensionen Lebensmittelverarbeitende Betriebe/Partyservice öffentliche WCs etc.
Die Hygieneüberwachung betrifft grundsätzlich nur die hygienischen Bedingungen für die Menschen in den genannten Einrichtungen. Davon zu unterscheiden sind Lebensmittelhygiene und Lebensmittelüberwachung, die von besonders geschultem Fachpersonal wahrgenommen werden. Nur bei einzelnen Kommunen sind diese Aufgaben oder die Aufgaben des Veterinäramtes organisatorisch mit dem Gesundheitsamt zusammengefasst.
Einige der oben genannten Aufgaben wurden in einigen Bundesländern privatisiert, andere sind nur teilweise oder nicht als Aufgabe den Gesundheitsämtern zugeordnet, so dass die Zuständigkeiten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können.
Weitere Aufgaben sind die Durchführung von Untersuchungen für Verlängerungen einer Fahrerlaubnis ab 50 Jahren (dies nicht mehr in allen Bundesländern), die Schuleingangsuntersuchungen bei Kindern vor dem Schuleintritt durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD), Hilfen für psychisch kranke Menschen (sozialpsychiatrische Dienste), die Unterstützung von Suchtkranken und die gesundheitliche Information, die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung sowie die Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfegruppen.
Die Mitwirkung und teils auch koordinierende Leitung von Aktivitäten zur Erfassung von Kindeswohlgefährdung, wie z. B. die Kontrolle der Teilnahme an der Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9/J1 für Kinder) zusammen mit den Jugendämtern und unter Einbindung der Kinderärzte gehört zu den neueren Aufgaben des ÖGD in einigen Bundesländern.
Weitere Aufgaben der Gesundheitsämter ist unter anderem die Gesundheitsberichterstattung. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit von Gesundheitsämtern sind die in den meisten Ländern in den letzten Jahren neu verabschiedeten Landesgesetze über den öffentlichen Gesundheitsdienst bzw. rechtliche Vorschriften auf Bundesebene wie das Infektionsschutzgesetz und die Trinkwasserverordnung. Darin werden die Rahmenvorgaben für die Arbeit der Gesundheitsämter festgelegt.
Bei ihrer Aufgabenerfüllung arbeiten die Gesundheitsämter mit anderen zuständigen Vollzugsbehörden zusammen. So werden etwa im Rahmen der Gefahrenabwehr Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten oder Schutzmaßnahmen zu deren Bekämpfung von der zuständigen Behörde auf Vorschlag des Gesundheitsamtes angeordnet (§ 16 Abs. 6, § 28 Abs. 3 IfSG).
Land Gesundheitsämter „zuständige Behörden“ i. S. d. IfSG 35 Landkreise und 3 der 9 StadtkreiseStadtkreise Stuttgart, Mannheim und Heilbronn (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ÖGDG) als untere Gesundheitsbehörden(Gesundheitsämter): §§ 2-4 ÖGDG Ortspolizeibehörden§ 1 IfSGZustV 71 Landratsämter und 5 der 25 weiteren Kreisverwaltungsbehördenkreisfreie Städte München, Nürnberg, Augsburg, Ingolstadt und Memmingen (§ 2 Abs. 2 GesV)als untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz:www.freistaat.bayern: Gesundheitsämter Art. 3, 4 GDVG, § 2 GesV 96 Kreisverwaltungsbehörden§ 65 ZustV (vgl. Art. 9 GO) 12 Bezirksämter (Gesundheitsämter)§§ 2, 3 GDG 12 Bezirksämter§ 4 AZG 14 Landkreise und 4 kreisfreie Städte (Gesundheitsämter)§ 2 BbgGDG 14 Landkreise und 4 kreisfreie StädteIfSZV 2 Gesundheitsämter, Bremen und Magistrat Brhv/Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst: § 5 IfSGZustV, §§ 5, 6 ÖGDG Ordnungsamt/Magistrat Brhv/Hafenamt§ 4 IfSGZustV 7 Bezirksämter (Gesundheitsämter)§ 3 HmbGDG 7 Bezirksämter/BAGSFIInfSchRZustAnO 19 Landkreise, 4 kreisfreie Städtevgl. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenlegung der Gesundheitsämter von Stadt und Landkreis Kassel und ein ZweckverbandSatzung des Zweckverbandes „Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg“ als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter), sowie eine Landesbehörde (HLfGP) als mittlere Gesundheitsbehörde: § 2 HGöGD 21 Landkreise und 5 kreisfreie Städte§ 5 HGöGD 6 Landkreise und 2 kreisfreie Städte (Gesundheitsämter)§ 2 Abs. 1 IfSAG M-V, § 3 ÖGDG M-V 6 Landkreise und 2 kreisfreie Städte§ 2 Abs. 2 IfSAG M-V 35 Landkreise, 7 kreisfreie Städtevgl. Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Osnabrück und dem Landkreis Osnabrück über die kommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und ein ZweckverbandZweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg(medizinischer Fachdienst):KVN: Gesundheitsämter in Niedersachsen §§ 3, 2 NGöGD 35 Landkreise, 8 kreisfreie Städte und einZweckverband: § 3 NGöGD 31 Kreise und 22 kreisfreie Städte als untere GesundheitsbehördenLZG.NRW: Gesundheitsämter in NRW§ 1 IfSBG-NRW, §§ 5, 30 ÖGDG NRW Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden)§§ 2-4 IfSBG-NRW 24 Kreisverwaltungen als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter)§§ 2, 4 ÖGdG, § 2 GesAEinglG 24 Kreisverwaltungen und 12 Stadtverwaltungenals Kreisordnungsbehörden: § 2 IfSGDV 6 Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter)§§ 2, 3 ÖGDG Ortspolizeibehörden§ 1 IfSGZustV 10 Landkreise und 3 kreisfreie Städte (Gesundheitsämter)§§ 2, 4 SächsGDG 10 Landkreise und 3 kreisfreie Städte§ 1 IfSGZustV 11 Landkreise und 3 kreisfreie Städte (Gesundheitsämter)§ 19 GDG LSA, § 3 ZustVO IfSG 11 Landkreise und 3 kreisfreie Städte§ 19 GDG LSA, § 3 ZustVO IfSG 11 Kreise und 4 kreisfreie Städte (Fachdienst Gesundheit u. a.)§§ 3, 10 GDG 11 Kreise und 4 kreisfreie Städte§§ 3, 10 GDG 17 Landkreise und 6 kreisfreie Städte (Gesundheitsämter)§ 2 ÖGDV 17 Landkreise und 6 kreisfreie Städte§ 2 ThürlfSGZustVO
Geschichte In Deutschland wurde das Modell des staatlichen Gesundheitsamtes im 18. Jahrhundert entworfen. Ideen dazu finden sich bereits um 1600, im 17. Jahrhundert etwa bei Martin Pansa. Die Umsetzung begann in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Am 9. April 1872 formulierte, gerichtet an den Bundesrat, der Reichskanzler Otto von Bismarck in einer Denkschrift, dass er die Einrichtung einer „Reichsbehörde“ zur Unterstützung bei der „Aufsicht über die medizinal- und veterinärpolizeilichen Aufgaben“ für notwendig erachte und ging dabei auch auf Details ein. In Folge dieser Denkschrift kam es im Jahr 1876 schließlich zur Eröffnung eines kaiserlichen Gesundheitsamtes in Berlin.Gundolf Keil: Robert Koch (1843–1910). Ein Essai. In: Medizinhistorische Mitteilungen. Zeitschrift für Wissenschaftsgeschichte und Fachprosaforschung. Band 36/37, 2017/2018 (2021), S. 73–109, hier: S. 77 f. Vorgänger des Gesundheitsamts war in Preußen der Kreisarzt.Gesetz, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen vom 16. September 1899 (GS S. 172) Ab 1901 forderte und förderte der im preußischen Kultusministerium tätige Ministerialdirektor Friedrich Althoff, beeindruckt von Robert Kochs (1843–1910) Forschungsleistungen, die Einrichtung staatlicher Untersuchungsämter.Gundolf Keil: Robert Koch (1843–1910). Ein Essai. 2017/2018, S. 78.
Jedem Stadt- und Landkreis Deutschlands zugeordnete Gesundheitsämter entstanden erst 1934 aufgrund des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens.Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531) mit Durchführungsverordnungen: Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (RGBl. I S. 177) Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung – Allgemeiner Teil) vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215) Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327, 435; GBlÖ Nr. 686/1938) Verordnung über die Gebührenerhebung durch die Gesundheitsämter vom 28. März 1935 (RGBl. I S. 481) Dieses wurde 1938 nach dem Anschlussauf Österreich erstreckt,Kundmachung vom 29. November 1938 (GBlÖ Nr. 686/1938) wo es samt seiner Durchführungsverordnungen noch heute gilt.