Morganatische Ehe (lateinisch matrimonium morganaticum oder matrimonium ad morganaticam, mittellateinische Neubildungen zu althochdeutsch *morgangeba „Morgengabe“) oder Trauung zur linken Hand bezeichnet in Fürstenhäusern des europäischen Kulturraums eine Form der Eheschließung, bei der ein Ehepartner – meist die Frau – einer gesellschaftlich nicht entsprechenden Familie entstammte und als „nicht ebenbürtig“ galt (vgl. Hypergamie: „Hinaufheiraten“). Jedes regierende Fürstenhaus hatte diesbezüglich sein eigenes Hausgesetz mit teilweise divergierenden Anforderungen an den Rang der Ehepartnerinnen. Die nicht hausgesetzmäßigen Eheschließungen wurden im Hofjargon auch Mesalliancen genannt. Die Nachkommen fürstlicher Häuser aus solchen Ehen erhielten meist „Morganatentitel“ niedrigeren Adelsranges; sie werden daher bisweilen auch selbst als „Morganaten“ oder „Morganatenfamilien“ bezeichnet.

Fallgestaltungen Eine morganatische Heirat erfolgte entweder mit der Absicht eines Mannes, die geliebte Frau zu heiraten, oder um eine Liebesbeziehung zu einer Mätresse als öffentlich anerkanntes Verhältnis zu legitimieren. Das war beispielsweise nach dem Tod der ersten „standesgemäßen“ Ehefrau möglich, wenn es einen oder mehrere Söhne gab und die Thronfolge bereits gesichert war. Die Nachkommen aus morganatischen Ehen waren nach dem Reichslehnsrecht nicht thronfolgeberechtigt für die vom Kaiser ausgehenden reichsfürstlichen Landeslehen. Das private Erbrecht blieb davon unberührt und konnte in Bezug auf das Privatvermögen testamentarisch geregelt werden.

In anderen Fällen wurde eine morganatische Ehe geschlossen, um mögliche dynastische Verwicklungen durch eine (erneute) standesgemäße Heirat zu vermeiden. Diese Möglichkeit stand besonders jüngeren Söhnen von Herrscherhäusern zur Verfügung, wenn sie und ihre Nachkommen aufgrund des bestehenden Erstgeburtsrechts des ältesten Sohnes nicht für die Thronfolge vorgesehen waren oder darauf verzichtet hatten. Ein Beispiel ist die Ehe zur linken Hand des braunschweig-lüneburgischen Herzogs Georg Wilhelm mit Eleonore d’Olbreuse, die allerdings 1676 eine kaiserliche Anerkennung „als ebenbürtig“ erhielt, woraufhin eine erneute Heiratszeremonie stattfand. Ähnlich erhielt eine Generation später Anna Luise Föhse die kaiserliche Anerkennung, was ihr den Aufstieg zur Fürstin von Anhalt-Dessau ermöglichte.

Um nach dem Tod des Ehemannes die nicht erbberechtigte Witwe und ihre Nachkommen abzusichern, konnte ihre finanzielle Versorgung durch einen entsprechenden Ehevertrag geregelt werden – daher stammt die Bezeichnung matrimonium ad morganaticam oder „Ehe auf bloßer Morgengabe“,Douglas Harper: morganatic (adj.). Auf: etymonline.com. Ohne Datum, abgerufen am 25. September 2018 (englisch, mit Bezug auf Deutschland); Zitat: „1727, from French morganatique (18c.), from Medieval Latin matrimonium ad morganaticam »marriage of the morning«, probably from Old High German *morgangeba (Middle High German morgengabe) »morning gift« […] Also known as left-handed marriage, because the groom gives the bride his left hand instead of his right, but sometimes this latter term is used of a class of marriage (especially in Germany) where the spouse of inferior rank is not elevated, but the children inherit rights of succession.“ also ohne das für fürstliche Eheschließungen notwendige Leibgedinge (oder Wittum), womit einer Braut aus fürstlichem Hause umfangreiche Versorgungs- und Nutzungsrechte an Landgütern und Schlössern für den Fall der Witwenschaft eingeräumt werden mussten.

Die Rechtsform der morganatischen Ehe – in früherer Rechtssprache „nicht standesgemäße Ehe“ genanntWorteintrag: morganatisch. In: Duden online. Abgerufen am 25. September 2018. – wurde in Deutschland 1919 abgeschafft. Zuvor schon war die Monarchie abgeschafft worden, wodurch das Gesetz ohnehin keine Bedeutung mehr hatte.

Rechtsform Bei einer morganatischen Ehe traten nicht alle sonst üblichen Rechtsfolgen einer Ehe ein, dennoch konnte sie eine staatlich oder kirchlich ordnungsgemäß zustande gekommene Ehe sein. Die aus ihr hervorgegangenen Kinder waren legitime Nachkommen des Vaters, die in einigen Fällen bis in die höchsten Kreise aufstiegen (beispielsweise Maria von Teck, die Ehefrau König Georgs V. von Großbritannien, Enkelin des Prinzen Alexander von Württemberg und der Claudine Rhédey, spätere Gräfin von Hohenstein oder die Nachkommen von Julia Hauke).

Die Rechte der Nachkommen folgten jedoch „der ärgern Hand“, sie traten also nur in die Rechte des standesniedrigeren Ehepartners ein, meist der Mutter. Kinder einer morganatischen Ehe waren daher in der Regel nicht erbberechtigt und – falls es sich um ein regierendes Fürstenhaus handelte – von der Thronfolge ausgeschlossen. Die Anforderungen der Ebenbürtigkeit waren je nach Land und Epoche unterschiedlich. Doch wurden eine nicht-ebenbürtige Ehefrau und ihre Kinder nicht als offizielle Mitglieder der Familie des Ehemannes angesehen, sie führten nicht dessen Adelstitel oder Wappen. Im Protokoll rangierte die Frau, obwohl offizielle Ehegattin, noch hinter den jüngsten Prinzen und Prinzessinnen, weshalb beispielsweise Auguste von Harrach, die Witwe des preußischen Königs Friedrich Wilhelm III., nicht an seiner offiziellen Trauerfeier im Berliner Dom teilnehmen konnte. Häufig erhöhten Herrscher ihre nichtebenbürtige Ehefrau im Stand (siehe auch Nobilitierung).

Beispiele aus Deutschland 1540 schloss der hessische Landgraf Philipp I. in Rotenburg eine morganatische Ehe mit Margarethe von der Saale (1522–1566). Es handelt sich um eine Zweitehe, da die Ehe mit seiner ersten Frau weiter Bestand hatte. Damit handelte sich Philipp I. politisch weitreichende Schwierigkeiten ein, obwohl er durch Martin Luther auf solche Konsequenzen hingewiesen wurde. Als Philipp zur Begründung die Sage des Grafen von Gleichen heranzog, widersprach Luther dieser Darstellung und Argumentation für eine Ausnahme nicht, ließ Philipp gewähren und vereinbarte Stillschweigen mit diesem. Der Reformator Philipp Melanchthon war bei der Vermählung zudem anwesend.Steffen Raßloff: Die Sage vom Grafen von Gleichen. In: Erfurt-Web.de. 2007, abgerufen am 7. April 2021 (Beitrag der Serie Wandbilder im Rathaus in der Thüringer Allgemeine).MDR Zeitreise: 1539: Doppelehe ja oder nein? Ehe zu dritt – Die Frauen des Grafen von Gleichen. In: MDR.de. 20. September 2007, abgerufen am 7. April 2021. August der Ältere, Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Bischof von Ratzeburg, Fürst von Lüneburg, (1568–1636) lebte mit Ilsa Schmedecken (Ilse Schmidichen) in einem „eheähnlichen Verhältnis“ und hatte mit ihr zwölf Kinder. 1625 ließ er die Kinder von Kaiser Ferdinand III. legitimieren und gemeinsam mit Ilsa unter dem Namen von Lüneburg in den Reichsadelsstand erheben. 1658 heiratete der pfälzische Kurfürst Karl Ludwig, der Sohn des Winterkönigs, in zweiter Ehe die Freiin Marie Luise von Degenfeld (1634–1677), die er 1667 zur Raugräfin erhob. Ihre 13 gemeinsamen Kinder erhielten denselben Titel. 1681 heirateten Herzog Rudolf August (1627–1704), Fürst von Braunschweig-Wolfenbüttel, und Rosine Elisabeth Menthe (1663–1701), auch „Madame Rudolfine“ genannt, Tochter eines Barbiers und Wundarztes. 1692 vermählte sich Fürst Emanuel Lebrecht von Anhalt-Köthen (1671–1704) mit der Landadligen Gisela Agnes von Rath (1669–1740). Erst 1699 empfingen die Söhne kaiserliche Anerkennung und Erbberechtigung, und die Witwe regierte das Land 1704–1715 bis zu deren Volljährigkeit. 1699 heiratete der Markgraf Georg Albrecht von Brandenburg-Kulmbach aus einer Seitenlinie der fränkischen Hohenzollern die Bürgerliche Regine Magdalene Lutz, die schließlich zur Madame de Kotzau erhoben wurde und deren Nachfahren den Titel der Freiherren von Kotzau erhielten. 1701, nach dem Tod seiner ersten Ehefrau, heiratete der ostfriesische Fürst Christian Eberhard die Oberförsterstochter Anna Juliana von Kleinau (1674–1727), die den Titel Frau von Sandhorst erhielt. Die drei Kinder führten den Namen von Sandhorst. 1710, am 7. Juni, ließ sich Herzog Karl Leopold zu Mecklenburg in aller Stille in Doberan mit Christine Dorothea von Lepel trauen, einer Tochter des Hofmeisters Klaus Friedrich von Lepel († 1706) aus seiner zweiten Ehe mit Leveke von Plessen († 1732). Christine verließ den Herzog jedoch bald und ging nach Lübeck zurück zu ihrer Mutter. Am 2. Oktober 1711 wurde die Scheidung der Ehe ausgesprochen. Christine Dorothea von Lepel verheiratete sich danach mit dem mecklenburgischen Oberkammerjunker Hans Christoph von Bibow und soll 1728 gestorben sein. 1711 heiratete Herzog Anton Ulrich von Sachsen-Meiningen heimlich in Holland die Hauptmannstochter Philippine Elisabeth Cäsar (1686–1744), was zu erheblichen Spannungen mit den Verwandten führte. In den folgenden Jahren lebte er mit seiner Familie in Amsterdam. Er konnte beim Reichshofrat in Wien 1727 zwar die rechtmäßige Anerkennung seiner Ehe erreichen, die zehn Kinder dieser Verbindung wurden allerdings 1744 im Todesjahr von Philippine Elisabeth und nochmals 1747 als nicht nachfolgeberechtigt erklärt. Ab 1727 durften sich Philippine Elisabeth und ihre Kinder Fürst und Fürstin von Sachsen-Meiningen nennen. 1740 schloss der anhaltinische Fürst Viktor I. Amadeus Adolf seine zweite Ehe mit Hedwig Sophie Henckel von Donnersmarck, deren Familie erst 1651 in den Grafenstand erhoben worden war. Aus seiner ersten Ehe hatte der Fürst bereits einen Thronerben. 1757 heiratete Herzog Christian IV. von Pfalz-Zweibrücken die französische Tänzerin Marianne Camasse, die später zu Gräfin von Forbach erhoben wurde. Gemäß einer am 30. März 1775 ausgestellten Verfügung des Vaters erhielten die Kinder (u. a. Christian und Wilhelm) den Adelsnamen von Zweybrücken. Pfalzgraf Karl II. August verlieh ihnen am 31. Januar 1792 den Freiherrentitel. 1773 schloss Reichsgeneralfeldmarschall Karl August von Baden-Durlach, der von 1738 bis 1746 Vorsitzender der Vormundschaftsregierung in Baden-Durlach gewesen war, eine morganatische Ehe mit der vierzig Jahre jüngeren Hofdame Juliane Schmid. Sie gebar ihm im Laufe der Zeit sieben Kinder, die alle den Namen von Ehrenberg bekamen, darunter Wilhelmine von Ehrenberg (* 15. September 1780 in Durlach; † 8. November 1854 in Karlsruhe), die 1804 in Karlsruhe den Oberst eines badischen Husarenregiments Ludwig von Cancrin heirateteFriedrich Cast: Süddeutscher Adelsheros. Zweite Section, erster Band: Die Geschichte und Genealogie des Adels im Großherzogtum Baden, Stuttgart 1845, S. 243., dessen Onkel Franz Ludwig von Cancrin und dessen Cousin Georg Cancrin waren. Am 1. September 1774 schloss Fürst Ludwig von Nassau-Saarbrücken eine morganatische Ehe mit der Kammerzofe Katharina Kest und zeugte insgesamt sieben Kinder mit ihr. Sieben Jahre nach dem Tode seiner Frau Wilhelmine von Schwarzburg-Rudolstadt († 1780) erneuerte der Fürst am 28. Februar 1787 den Bund nochmals durch eine ordentliche Eheschließung, zuvor ließ er Katharina zur Gräfin von Ottweiler und Herzogin von Dillingen erheben. Gegen den Willen des Hauses Nassau wurde sie am 8. März 1787 zur Fürstin von Nassau-Saarbrücken ausgerufen. Der jüngste Sohn Adolph kam als legitimer Nachkomme zur Welt und trug daher den Titel „Graf von Ottweiler, Prinz von Nassau und Herzog von Dillingen“. 1784 heiratete der 75-jährige Markgraf von Brandenburg und Prinz von Preußen Friedrich Heinrich von Brandenburg-Schwedt zwei Jahre nach dem Tod seiner ersten Gattin Leopoldine Marie von Anhalt-Dessau seine mehr als 50 Jahre jüngere Mätresse Marie Magdalene Charlotte von Stoltzenberg (1763–1838). 1784 heiratete der regierende Graf Ludwig II. zu Erbach-Fürstenau und Herr zu Breuberg (1728–1794) die bürgerlichen Christine Sophie Küchler (* 1754), nach der Hochzeit „Madame Treuberg“ genannt. Ihre vorehelichen Kinder trugen zunächst den Familiennamen „Fidelis“, der danach in „Treuberg“ geändert wurde. Im Königreich Bayern wurden zwei Söhne geadelt, daraus ist die Familie der Freiherren von Treuberg entstanden.