Das Millet-System () war eine religiös definierte Rechtsordnung im Osmanischen Reich.
Im Laufe seines 600-jährigen Bestehens entwickelte sich das Osmanische Reich zu einem multikonfessionellen Gemeinwesen, in dem das Millet-System die auf dem islamischen Recht beruhende Rechtsordnung für den Status nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften regelte. Sie hatten Anspruch auf den Schutz des Sultans, wofür sie besondere Steuerleistungen zu entrichten hatten, die „Dschizya“.
Der Sultan wickelte jeglichen Kontakt mit seinen Untertanen, dem theokratischen System des Islam folgend, über deren religiös-kirchliche Führung ab; ihr oblag der Steuereinzug und deren Ablieferung. Über die Kirchenorganisationen entstanden Autonomiebereiche auf wirtschaftlichem, rechtlichem und administrativem Gebiet, die der kirchlichen Regie unterlagen. Infolgedessen wurden nicht mehr ethnische Bindungen ausschlaggebend, sondern die Zugehörigkeit zur gleichen Religionsgemeinschaft. In osmanischer Zeit wurden in Südosteuropa kirchliche Abgrenzungen zu den Voraussetzungen für die Ausbildung eines späteren politischen und nationalen Bewusstseins.
Begriffe Der arabische Begriff milla (, Pl. ) der in das Osmanische übernommen wurde, bedeutet ‚Religionsgemeinschaft‘. Die Bevölkerung war entsprechend ihrer Religionszugehörigkeit in sogenannte Millets organisiert. Die Anhänger jüdischen Glaubens im Osmanischen Reich wurden zum Beispiel Teil des Abraham milleti, diejenigen christlich-orthodoxen Glaubens des Rum milleti. Jüdische und christliche Untertanen wurden entsprechend dem islamischen Recht Dhimmis genannt, d. h. Schutzbefohlene, die über eine eigene Heilige Schrift verfügen. Bei Fragen und Streitigkeiten, die sowohl muslimische als auch christliche Untertanen betrafen, galt das islamische Recht, die Scharia.
Die muslimischen Gemeinschaften des Osmanischen Reiches bildeten die Umma, eine gesamtislamische osmanische Glaubensgemeinschaft. Der Sultan war zugleich Kalif. Das osmanische Gesetz kannte Begriffe wie Volkszugehörigkeit oder Staatsbürgerschaft nicht, so dass die Rechte und Privilegien eines Moslems von seiner ethnischen Zugehörigkeit unabhängig waren.
Glaubensrichtungen wie Schiiten, Alawiten, Aleviten und Jesiden genossen keinen besonderen rechtlichen Status. Nur die synkretistischen Drusen von Dschebel ad-Duruz und aus dem Libanongebirge genossen eine gewisse feudale Autonomie.
Geschichte der nicht-muslimischen Glaubensgemeinschaften in osmanischer Zeit Die Eroberung von Konstantinopel 1453 durch die Osmanen bedeutete das Ende des Oströmischen Reiches.
Der Bischof von Konstantinopel, der sein Amt auf den Apostel Andreas zurückführte, war seit 381 Patriarch und hatte mehr als ein Jahrtausend lang – bis zur Eroberung der Stadt – eine herausgehobene Stellung inne. 1453 setzte Mehmed II. einen griechischen Patriarchen ein. Gennadios Scholarios konnte weiter in der Stadt verbleiben; die Hagia Sofia wurde ihm aber genommen und zur Moschee umgebaut, was sie bis 1932 blieb und seit 2020 wieder ist. Dazwischen war sie ein Museum.
Die Hagios-Georgios-Basilika im Stadtteil Phanar, dem Griechenviertel am Sultanshof, wurde neuer Sitz des Patriarchen. Er wurde Ethnarch aller orthodoxen Christen, erhielt Jurisdiktionsrechte und Einfluss auf die Kirchenprovinzen auf dem Balkan und im Orient. Fünf Jahre später setzte Mehmed II. auch einen armenischen Patriarchen ein. Die griechische und die armenische Kirche wurden in den Staatsapparat integriert. Es waren die bevölkerungsreichsten Kirchen. 1556 wurde das serbisch-orthodoxe Patriarchat mit Sitz in Peć im Kosovo, das seine kirchliche Unabhängigkeit 1459 verloren hatte, wiederbegründet. Es umfasste das ungefähre Gebiet der heutigen modernen Staaten: Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, den Norden Mazedoniens und Südost-Bulgarien, sowie Teile Ungarns und die Region Siebenbürgen in Rumänien.
Christliche Gemeinschaften hielten sich in ganz Syrien und im Nordirak. Andere christliche Gruppen, die nicht so fest wie die griechische und armenische Kirche eingebunden wurden, waren Sekten, die als Folge von Kontroversen über die Natur Christi entstanden waren: die Nestorianer in Südostanatolien und die monophysitischen ägyptischen Kopten. In Syrien gab es die Jakobiten und die Maroniten des Libanon, die seit der Zeit der Kreuzfahrer das Supremat des Papstes anerkannten.
Das Judentum war noch erheblich weiter verbreitet, vom Maghreb bis zum Fruchtbaren Halbmond.Haim Hillel Ben-Sasson: Geschichte des jüdischen Volkes, Band 2: Vom 7. bis zum 17. Jahrhundert. C.H. Beck, München 1979, ISBN 3-406-07222-4, S. 300–302. Juden spielten eine wichtige Rolle in Handel, Produktion, Geldwesen und Medizin.
Die nicht-muslimischen Glaubensgemeinschaften des Osmanischen Reiches wurde durch das Millet-System neu organisiert. Es sicherte den im Reich lebenden Christen und Juden bestimmte Rechte zu; im Gegenzug wurde den Angehörigen dieser Religionsgemeinschaften – den „Schutzbefohlenen“ – das Tragen von Waffen untersagt. Es gab eine Reihe von diskriminierenden Vorschriften und Verboten, z. B. das Verbot bestimmter Reittiere.Esel waren erlaubt, für die Kleidung durfte nur grob gewebter Stoff verwendet werden, Muslimen musste Platz gemacht werden etc. Vgl. dazu die Dissertation von Karl Binswanger: Untersuchungen zum Status der Nichtmuslime im Osmanischen Reich des 16. Jh. Mit einer Neudefinition des Begriffs Dhimma. München 1977
Millets Das Millet-System hatte seine Wurzeln in der Frühzeit des Islam beziehungsweise konkreter in den Verträgen der arabischen Eroberer, die diese mit den von ihnen unterworfenen Gebieten schlossen. Die Nicht-Muslime wurden Schutzbefohlene. Sie erhielten seitens der neuen, muslimischen Herrscher die Zusicherung, ihre Religion innerhalb eines bestimmten Rahmens frei ausüben zu dürfen sowie deren Schutz vor inneren und äußeren Feinden. Von den Schutzbefohlenen wurde dafür erwartet, dass sie die muslimische Herrschaft anerkennen und an den Staat eine Kopfsteuer zahlen. Andererseits galten für die Nicht-Muslime eine Reihe von Einschränkungen. Das Reiten eines Pferdes und das Tragen von Waffen war ihnen ebenso untersagt wie die Errichtung neuer Gebetshäuser oder das Renovieren oder Erweitern bestehender Einrichtungen ohne einer entsprechenden Genehmigung. Auch Kleidervorschriften waren seitens der Schutzbefohlenen einzuhalten. In der Öffentlichkeit mussten sie stets Zurückhaltung üben. Die Gebetsstätten der anderen Religionen durften die islamischen in keiner Weise überragen. Die Konversion eines Muslims zu einer der anderen Religion war strengstens verboten.
Die Millet war eine Religionsgemeinschaft, die innerhalb des Osmanischen Reiches einen hohen Grad an Autonomie besaß, sodass innerhalb dieser Gemeinschaft die jeweiligen Regeln der eigenen Religion galten. Das Oberhaupt einer Millet galt als Verantwortlicher für seine Mitglieder. In seinen Zuständigkeitsbereich fiel vor allem die Einhaltung der öffentlichen Ordnung sowie das Eintreiben der zu zahlenden Kopfsteuer, aber auch Geburten, Todesfälle, Heiraten, Gesundheitsvorsorge, Schulen usw. Zur Gruppe der Schutzbefohlenen zählten allerdings nicht alle Angehörige einer nicht-muslimischen Religion, sondern lediglich diejenigen einer monotheistischen Religion, welche, wie auch der Islam, eine oder mehrere heilige Schriften besaß. Die Anhänger polytheistischer Religionen oder von Religionen ohne eine heilige Schrift waren von diesen Regeln ausgenommen.
In der Regel galten drei oder vier Millets als offiziell anerkannt – die muslimische Millet, die orthodoxe Millet, die armenische Millet und womöglich die jüdische Millet. Die Anerkennung als Millet beruhte auf „gesonderte Vereinbarungen zwischen den nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften und dem osmanischen Staat über den allgemeinen rechtlichen Status der betreffenden Gemeinschaft sowie die Rechtsprechungskompetenz ihrer religiösen Gerichte“.
Die Millets waren dazu befugt in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Gesetze und Steuern festzulegen. Hierbei standen sie in fester Loyalität zum Osmanischen Reich. Wenn ein Mitglied einer Millet ein Verbrechen gegen das Mitglied einer anderen verübte, trat das Gesetz der verletzten Partei in Kraft. Aber die herrschende islamische Mehrheit behielt stets die Oberhand; so unterlagen Streitfälle, in die Muslime verwickelt waren, in der Regel der Scharia.
1829 wurde ein uniertes syrisch-katholisches Patriarchat vom osmanischen Staat anerkannt, aber (noch) nicht ausdrücklich als neue Millet definiert. Der Patriarch wählte Aleppo als Residenzstadt und zog 1850 nach Mardin. Nach dem Ersten Weltkrieg fand dieses Patriarchat 1922 in Beirut eine neue Heimat.Stiftung Pro Oriente
Orthodoxe Millet Die Millet der orthodoxen Christen ist ebenfalls bekannt unter dem Namen Rum-Millet (rum milleti). Diese Bezeichnung leitet sich aus den Begriffen „römisch“ bzw. „Rhomäer“ ab, den das Byzantinische Reich, das sich als Nachfolger des Römischen Reiches verstand, für sich reklamierte. Im Nahen Osten waren die orthodoxen Christen bereits vor den osmanischen Eroberungen zahlenmäßig eine Minderheit. Im osmanischen Südosteuropa hingegen stellten sie mit der Zeit beinahe – oder gar tatsächlich – die Mehrheit der Bevölkerung. Ins Leben gerufen wurde die orthodoxe Millet im Jahr 1454, ein Jahr nach der Eroberung Konstantinopels durch das osmanische Heer.
Der Eroberer von Konstantinopel – Sultan Mehmed II. – setzte Gennadios Scholarios, einen Bischof und prominenten Gegner einer Kirchenunion mit Rom, als Patriarchen der Stadt ein und erkannte ihn gleichzeitig als Religionsführer (millet başı) aller orthodoxen Christen im Osmanischen Reich an. Der Patriarch, wie auch alle anderen christlichen Würdenträger, hatte fortan mit seinem Leben für seine und die Loyalität der orthodox-christlichen Untertanen des Reiches zu bürgen. Außerdem waren die orthodoxe Kirche und ihr Kirchenführer dafür verantwortlich, dass deren Gläubigen ihren Verpflichtungen gegenüber dem osmanischen Staat nachkamen und ihre Sondersteuern entrichteten. Der orthodoxe Klerus war hingegen von diesen Steuern befreit. Die Institution des Religionsführers war demnach eng mit der Politik verbunden. Der millet başı nahm buchstäblich eine Mittlerfunktion zwischen seiner Millet und dem osmanischen Herrschaftssystem ein.
Unter Mehmed II. wurde es außerdem gang und gäbe, jeden neuen Patriarchen gegen eine gewisse Geldsumme als solchen anzuerkennen. Diese Summe belief sich anfangs noch auf 1.000 Goldstücken, stieg im Laufe der nächsten 100 Jahre jedoch auf 100.000, da die Sultane das Amt immer an den Höchstbietenden verliehen. Dank dieser Praxis wechselte im 17. Jahrhundert der Vorsitz des Patriarchen ganze siebenundfünfzig Mal. Einige Bewerber übernahmen diesen mehrmals, Kyrillos Loukaris gar siebenmal. Als im 16. Jahrhundert die Patriarchate von Antiochien, Jerusalem und Alexandria ebenfalls unter osmanische Herrschaft kamen, waren diese dem Patriarchat in Konstantinopel theoretisch gleichgestellt. Alsbald erlangte jedoch das Patriarchat in Konstantinopel die Vormachtstellung, nicht nur weil es sich in der Hauptstadt befand, sondern weil es sich den osmanischen Herrschern als verlässlicher Partner erwiesen hatte.
Ihre inneren Angelegenheiten betreffend genoss die orthodoxe Kirche einen gewissen Grad an Unabhängigkeit und Selbstständigkeit und übernahm in Hinblick auf die orthodoxen Untertanen quasistaatliche Funktionen. Sie verwaltete die zivilrechtlichen Belange ihrer Religionsgemeinschaft und übte die Zivilgerichtsbarkeit aus. Die Kirche übernahm also auch Aufgaben der Rechtsprechung, jedoch nur solange keine Muslime involviert waren. Viele Funktionen, die zuvor im Byzantinischen Reich oder den orthodoxen Balkanstaaten des Mittelalters der Staat ausübte und nach modernem Verständnis auch heute von diesem ausgeübt werden, galten im Osmanischen Reich als Angelegenheiten der Kirche.