mini|Muster eines Waffenpasses im Scheckkartenformat (Vorderseite) mini|Muster eines Waffenpasses im Scheckkartenformat (Rückseite) mini|Muster eines alten Waffenpasses – Außenseite mini|Muster eines alten Waffenpasses – Innenseite
Der Waffenpass (WP) ist eine waffenrechtliche Erlaubnis-Bescheinigung, welche von der für Waffenangelegenheiten zuständigen Behörde ausgestellt wird und den Inhaber zum Erwerb, Besitz, Einführen und zusätzlich (im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte) zum Führen einer bestimmten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen (Kat. B), manchmal auch von generell verbotenen (Kat. A), meldepflichtigen (Kat. C) berechtigt. Landläufig ist der WP dafür bekannt, eine Person zu berechtigen, Faustfeuerwaffen zu führen. Dies muss aufgrund verschiedener Funktionen des Dokumentes nicht in jedem Fall zutreffen.
Ein WP wird generell sehr restriktiv und nur bei nachvollziehbaren hohen Bedarf ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt in der Regel nur an Personen, die einer entsprechenden Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch glaubhaft machen können. Erfolgt die Ausstellung nur aufgrund einer Bedrohung, die nur bei einer bestimmten Tätigkeit auftritt (wie etwa der Tätigkeit eines Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes) wird die Berechtigung zum Führen durch einen Vermerk eingeschränkt. Diese Einschränkung darf das Führen aber weder zeitlich noch örtlich einschränken.
Jeder EWR-Bürger kann unter gewissen Voraussetzungen einen WP für in der Regel ein oder zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen beantragen. Die zuständige Behörde ist jeweils die Sicherheitsbehörde des Antragstellers. Das ist in der Regel die Bezirkshauptmannschaft oder in Statutarstädten der Magistrat. In Gemeinden, in denen die jeweilige Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert, ist diese zuständig.
Der Waffenpass ist nicht mit dem Europäischen Feuerwaffenpass, der lediglich Grundlage einer Transporterlaubnis für das Ausland darstellt, aber keinesfalls das Führen regelt, oder der Waffenbesitzkarte, die nur zum Besitz, aber nicht zum allgemeinen Führen einer Waffe berechtigt, zu verwechseln.
Gesetzesauszug + § 8 des österreichischen Waffengesetzes lautet:(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er 1. alkohol- oder suchtkrank ist oder 2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder 3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung 1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder 2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder 3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder 4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde 1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen; 2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen – insbesondere unter psychischer Belastung – mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.
Voraussetzungen für einen WP (Waffenpass) Grundsätzlich kann jeder, der die folgenden Punkte erfüllt, in Österreich einen WP zum Führen von (Schuss-)Waffen bei seiner zuständigen Behörde beantragen:
verlässlich Nachweis über die Befähigung zum sachgemäßen Umgang (z. B. durch „Waffenführerschein“) – nicht älter als 6 Monate EWR-Bürger (§ 9 EWR-Bürger im Waffengesetz 1996) 21. Lebensjahr vollendet positives psychologisches Gutachten (nicht erforderlich, wenn der Antragssteller Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist) – nicht älter als 6 Monate Rechtfertigung / Nachweis der Notwendigkeit zum Führen einer Waffe kein aufrechtes Waffenverbot
Man sollte unbescholten sein. (Siehe § 8 Abs 3 – 5 WaffG)
Verlässlichkeit Die Verlässlichkeit (§ 8 Verlässlichkeit im Waffengesetz 1996) wird unter anderem durch einen von der Behörde ausgewählten Psychologen festgestellt. In dem von ihm erstellten Gutachten (Preis: € 283,20) über den Antragsteller steht dann sinngemäß z. B. Folgendes: Herr/Frau X neigt unter psychischem Druck nicht dazu, mit (Schuss-)Waffen unachtsam umzugehen. Die Verlässlichkeit wird aber nicht nur aufgrund des Gutachtens festgestellt, sondern auch über mögliche Verurteilungen und Straftaten in der Vergangenheit sowie dem aktuellen Lebenswandel und Verhältnissen. Somit kann jemand, der einmal einen Diebstahl begangen hat, verlässlich sein. Jedoch ein Mehrfachtäter, der erneut Diebstähle begeht, kann von der Verlässlichkeit aufgrund der allgemeinen Deklarierung des § 8 Abs 1 WaffG ausgeschlossen werden, da die Behörde davon ausgehen kann, dass er kein genügendes Rechtsempfinden hat, um verlässlich zu sein.
Unbescholtenheit Man muss nicht unbescholten sein, um eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass ausgestellt zu bekommen. § 8 Abs 3 Z 1 bis Z 4 und Abs 5 des WaffG führen Straftatbestände auf, die einen Menschen von vornherein als unverlässlich deklarieren. Zum Beispiel schließt eine Verurteilung wegen eines Betruges oder eines Einbruchs den Betroffenen nicht vornherein vom Erwerb einer Schusswaffe aus. Die Verurteilung kann aber unter den Gesichtspunkten des § 8 Abs 1 WaffG herangezogen werden, um die allgemeine Verlässlichkeit aufgrund Wesens- und Charakterzüge zu überprüfen. Dies liegt allerdings im Ermessen der Behörde und hängt vom Einzelfall ab. Die Verlässlichkeit (ebenfalls § 8 Verlässlichkeit im Waffengesetz 1996) des Antragstellers wird durch die Bundespolizei geprüft und im Normalfall direkt von der WBK-Ausstellerbehörde angefordert und an diese übermittelt.
Bedarf Beim Bedarf (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996) handelt es sich um einen im Antragsformular anzugebenden Verwendungszweck der Waffe, der auch plausibel erscheint und rechtlich erlaubt ist. Selbstverteidigung ohne besondere nachweisbare Gefährdung allgemein stellt keinen Grund dar.
Ein Bedarf ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn es sich beim Antragssteller um eine der folgende Personen handelt:
Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) Angehöriger der Justizwache Angehöriger der Militärpolizei
Sonst muss der Antragssteller glaubhaft machen, dass dieser außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Fälle, bei denen ein Waffenpass früher bewilligt werden konnte:
Beruf (Wachdienst mit Bedarfs-Bestätigung des Dienstgebers, Taxifahrer oder sonstige Personen die einer größeren Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch nachweisen können) Jagd (nur in Verbindung mit der Jagderlaubnis und gewissen jagdlichen Pflichten (Jagdaufseher oder dgl.), oder durch Schwarzwild gegebene Gefährdungen in Schwarzwildrevieren, welche durch den Landesjagdverband bestätigt werden)
Ausstellung Die Ausstellung eines Waffenpasses kann je nach Behörde von einigen Wochen bis zu einigen Monaten dauern. Die Behörde hat den Antrag binnen sechs Monaten zu behandeln.
Berechtigung Ein Waffenpass kann den Inhaber berechtigen, verschiedene Arten/Kategorien von Waffen zu führen. Die Art der Berechtigung ist auf der Innenseite des Waffenpasses angeführt.
Gemeinhin wird ein Waffenpass dazu benutzt, dem Inhaber zu gestatten, genehmigungspflichtige Waffen (Kategorie B: Faustfeuerwaffen, halbautomatische Langwaffen) zu führen. (Eine Besitz-Berechtigung für Waffen der Kategorie B geht nicht automatisch mit der Ausstellung eines WP einher.) Mit einem Waffenpass kann der Inhaber auch berechtigt werden, etwa nur meldepflichtige Waffen (Kategorie C: z. B. Büchsen und Flinten die nach jedem Schuss nachgeladen werden müssen) zu führen. Auch generell verbotene Schusswaffen (Kategorie A, z. B. Kriegsmaterial wie eine vollautomatische Maschinenpistole) könnten mit entsprechender Ausnahmebewilligung theoretisch von einem WP umfasst werden.
In Einzelfällen, z. B. bei Erteilung des WP aus Gründen der Jagd, kann die Genehmigung für Kategorie B auch auf halbautomatische Langwaffen beschränkt werden, etwa wenn durch den Antragsteller ein Bedarf zum Führen von halbautomatischen Langwaffen glaubhaft gemacht wird, jedoch etwa mangels Schwarzwild im Revier kein Bedarf für das Führen von Faustfeuerwaffen vorliegt.
Es ist zu beachten, dass die durch den WP erteilte Berechtigung nicht über diversen Verboten steht (Waffenverbot im Versammlungsgesetz z. B. für bestimmte Veranstaltungen, oder Landesjagdgesetze z. B. Verbot zum Führen von Langwaffen in fremden Jagdgebieten) und das Führen eventuell illegal bleiben kann.
Seit 2019 müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehöriger der Justizwache und Militärpolizei keinen Bedarf zum Führen von Schusswaffen mehr glaubhaft machen, wenn sie einen Waffenpass beantragen. Der Bedarf wird nunmehr vom Gesetz als jedenfalls gegeben angesehen. Waffengesetz 1996.
Ermessen der Behörde Faktisch liegt es im Ermessen der Behörde (§ 10 Ermessen im Waffengesetz 1996), ob ein Waffenpass aufgrund ausreichender Glaubhaftmachung ausgestellt wird. Das Gesetz definiert jedoch, dass bei Bedarf ein WP auszustellen ist. Die Ausstellung ist sehr restriktiv und erfolgt nicht an Personen ohne nachweisbarer überdurchschnittlicher Gefährdung.
Gültigkeit