Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen in der Bundesrepublik. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind im Waffengesetz geregelt.
In die Waffenbesitzkarte trägt die Behörde die Schusswaffen ein, die der Karteninhaber besitzen darf. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger, Schusswaffensammler oder Erben von Waffen. Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache. Die über 500 zuständigen Genehmigungsbehörden werden somit vom jeweiligen Bundesland festgelegt (Stand 2022). Dies sind zum Beispiel die Stadt- oder Kreisordnungsämter oder auch die Landes-, Stadt- oder Kreispolizeibehörden. Die Behörden führen die Verzeichnisse über die Inhaber von Waffenbesitzkarten; die Daten sind seit 2013 im Nationalen Waffenregister (NWR) hinterlegt.
Die Waffenbesitzkarte ist vom Waffenschein abzugrenzen. Der Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Führen der darin eingetragenen Waffen.
Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte Zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte müssen vom Antragsteller im Allgemeinen fünf Voraussetzungen erfüllt werden ( WaffG). Er muss mindestens 18 Jahre alt sein, waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein, die erforderliche Sachkunde, ein waffenrechtliches Bedürfnis nachgewiesen haben.
Zuverlässigkeit Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers muss gegeben sein ( WaffG). Sie ist zu bejahen, wenn es keine Erkenntnisse über den Antragsteller gibt, die auf seine Unzuverlässigkeit im Waffenumgang schließen lassen. Auf der Grundlage von Auskünften des Bundeszentralregisters, des zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters, der örtlichen Polizeibehörden, des Zollkriminalamtes, des Bundespolizeipräsidiums und der zuständigen Verfassungsschutzbehörde (§ 5 Abs. 5 WaffG) bewertet die Waffenbehörde, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Das Waffengesetz nennt Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von einer Unzuverlässigkeit stets auszugehen ist (§ 5 Abs. 1 WaffG), und solche, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit „in der Regel“ nicht angenommen werden kann (§ 5 Abs. 2 WaffG).
Persönliche Eignung Persönliche Eignung nach WaffG und AWaffV knüpft im Unterschied zur Zuverlässigkeit an die körperlichen Voraussetzungen des Waffenbesitzers an. Nur Personen, die geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen, erfüllen die Eignungsvoraussetzungen. Eignungshindernisse sind
Geschäftsunfähigkeit nach Zivilrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG), Alkoholabhängigkeit, Abhängigkeit von berauschenden Mitteln, psychische Erkrankungen und Debilität (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).
Bestehen durch Tatsachen begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, hat die Waffenbehörde ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vom Antragsteller zu verlangen (§ 6 Abs. 2 WaffG).
Personen zwischen dem 21. und 25. Lebensjahr müssen bei dem ersten Antrag auf eine Waffenbesitzkarte in der Regel ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorlegen (§ 6 Abs. 3 WaffG; § 4 AWaffV). Diese Regelung ist eine Folge des Amoklaufs von Erfurt am 26. April 2002, als ein 19-jähriger Schüler 16 Menschen und sich selbst erschoss. Die Neuregelung verlangt bei jungen Waffenaspiranten einen Nachweis ihrer geistigen Eignung. Die näheren Einzelheiten bestimmt das Gesetz nicht. Gemeint ist die Aufhellung von Charaktereigenschaften des Betroffenen, wie allgemeine sittliche und moralische Reife, Besonnenheit, Selbstbeherrschung, soziale, mitmenschliche Denkweise, Verantwortungsgefühl, Rücksichtnahme auf die Interessen anderer und ähnliches.Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage, 2007, § 6 Rdnr. 11. Im Rahmen des Schießsports wird das Eignungsgutachten nicht verlangt bei Kleinkaliberwaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfb (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Geschossenergie höchstens 200 Joule beträgt oder bei Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner (§ 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Inhaber eines gültigen Jagdscheins brauchen kein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis beizubringen ( Abs. 2 Satz 1 WaffG).
Die Begriffe Zeugnis und Gutachten werden beide vom Gesetz- und Verordnungsgeber gebraucht. Entscheidend ist, dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über die Eignung nur die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten darf. Das dem Zeugnis zugrunde liegende Gutachten verbleibt beim Gutachter.Siehe Nr. 6.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012.
Sachkunde Der Antragsteller muss über Sachkunde verfügen ( WaffG, AWaffV). Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen. Bei Jägern gilt die Jägerprüfung als Sachkundenachweis, der eine Schießausbildung, Schießprüfung sowie Ausbildung in der Waffenhandhabung umfasst.
Bedürfnis Der Antragsteller muss ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Waffenerwerb ( WaffG) nachweisen. Ein allgemeines Recht auf Waffenbesitz, wie es etwa die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika vorsieht, gibt es in Deutschland nicht. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass möglichst wenige Waffen unter die Bevölkerung kommen.Vgl. amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu ( WaffG), BT-Drs. 14/7758, S. 66. Wer als Privatperson eine Waffe beansprucht, benötigt dafür einen vernünftigen Grund. Nach § 8 WaffG müssen gegenüber den Belangen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen bestehen; außerdem müssen die beantragten Waffen oder die Munition für den angegebenen Zweck geeignet und erforderlich sein. Für bestimmte Personengruppen, darunter Jäger, Sportschützen, Sammler, gefährdete Personen, Sachverständige oder Erben, enthalten die §§ 13 bis 20 WaffG besondere Regelungen. Auf EU-Ebene ist das Bedürfnisprinzip zudem in Artikel 6 Absatz 1 der EU-Feuerwaffenrichtlinie festgeschrieben. über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, abgerufen am 26. November 2010; Artikel 6 Abs. 1 Als Kurzformel für das Bedürfnisprinzip wird in der ständigen Rechtsprechung und in Gesetzgebungsmaterialien die Wendung „So wenig Waffen wie möglich ins Volk“ verwendet.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 1997 – Az.:, NVwZ-RR 1998, 234Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 57 vom 7. Dezember 2001 Die Formel steht nicht im Wortlaut des Waffengesetzes und bildet keinen eigenständigen Rechtssatz. Nach der Rechtsprechung bedeutet sie nicht, dass der private Waffenbestand unabhängig von den gesetzlichen Regelungen möglichst weitgehend verringert werden muss. Gemeint ist vielmehr, dass erlaubnispflichtige Waffen nicht über das nach den gesetzlichen Wertungen notwendige und mit der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß hinaus in privaten Besitz gelangen sollen. Sie ist insofern von ihrer politischen und rhetorischen Bedeutung abzugrenzen.Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 57 vom 07. Dezember 2001
Das Bedürfnis kann sich im Einzelnen auf die Jagdausübung ( WaffG), das Sportschießen ( WaffG), das Sammeln von Waffen nach kulturhistorisch bedeutsamen Gesichtspunkten ( WaffG), auf die Tätigkeit als Waffensachverständiger ( WaffG) und auf den Selbstschutz ( WaffG) beziehen, wobei die Hürden bei der letzten Gruppe sehr hoch sind: Der Betroffene muss wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein, und der Erwerb der Schusswaffe und der Munition müssen geeignet und erforderlich sein, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 WaffG). In diesen Fällen kommt auch eine Erlaubnis zum Führen außerhalb des eigenen Grundstücks in Betracht (§ 19 Abs. 2 WaffG). Schusswaffen sind jedoch selten geeignet und erforderlich, einen plötzlichen Angriff abzuwehren, da Angreifende in der Regel das Überraschungsmoment ausnutzen.Steindorf, Waffenrecht, § 19 Rdnr. 13. Die Voraussetzungen des § 19 WaffG werden im Allgemeinen nur bei Werttransportunternehmen und Bewachungsunternehmern bejaht. Sonstige Privatpersonen erfüllen die Voraussetzungen dagegen nur in seltenen Einzelfällen.
Ein besonderes Bedürfnis wird nur dann nicht verlangt, wenn die Waffe im Wege des Erbfalls erworben wird ( WaffG). Die Zahl der „Waffenerben“ ist inzwischen die mit Abstand größte Zahl der Waffenbesitzer,Schon 2001 stellte die Bundesregierung fest, dass die Zahl der legalen Schusswaffenbesitzer kraft Erbschaft kontinuierlich zunimmt und sich der Zahl, die sich für Sportschützen und Jäger zusammen ergibt, nähert (BT-Drs. 14/7758, S. 66) (PDF; 1,1 MB). was dem gesetzgeberischen Anliegen, möglichst wenig Waffen unters Volk zu bringen, zuwiderläuft. Dem wird durch dreierlei Maßnahmen entgegengewirkt: Kann der Erbe kein anerkanntes Bedürfnis (z. B. als Sportschütze, Jäger) nachweisen, muss er die Waffenbesitzkarte für Erben binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft beantragen; eine spätere Antragstellung führt zum Wegfall des Erbenprivilegs. Das Erbenprivileg erstreckt sich zum Zweiten nicht auf vererbte Munition, und die Waffenbesitzkarte für Erben berechtigt auch nicht zum nachträglichen Munitionserwerb. Erbwaffen müssen drittens durch technische Vorkehrungen (Blockiersystem) so ausgerüstet sein, dass eine Schussabgabe nicht mehr möglich ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG).
Verschiedene Waffenbesitzkarten Die „Grüne Waffenbesitzkarte“ mini|WBK grün außen mini|WBK grün innen Die „Grüne Waffenbesitzkarte“ wird nach Waffengesetz erteilt, für Jäger in Verbindung mit Waffengesetz und für Sportschützen eines nach Waffengesetz anerkannten Verbandes in Verbindung mit Waffengesetz. Auf die grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), Langwaffen wie Selbstladebüchsen, Selbstladeflinten, Repetierbüchsen, Repetierflinten und Einzellader erworben werden. Jede Waffe muss vorher einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als „Voreintrag“ in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag. Eine Ausnahme gilt für Jäger, als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines. Diese dürfen Langwaffen nach Abs. 3 Waffengesetz ohne vorherige Genehmigung erwerben, sie müssen diese Waffen allerdings innerhalb von 14 Tagen anmelden und in ihre WBK eintragen lassen.
Für Sportschützen gilt: Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei Selbstladegewehre. Für dieses „Grundkontingent“ genügt die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining. Nach Nr. 14.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (Bundesrepublik Deutschland) vom 5. März 2012 soll eine regelmäßige Teilnahme vorliegen, wenn der Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben wird. Die Verwaltungsvorschrift bindet allein die Waffenbehörde; ein Verwaltungsgericht ist im Streitfall an diese Wortauslegung nicht gebunden und kann auch anders entscheiden. Außerdem muss nach Waffengesetz der Sportschütze zum Erwerb von Waffen mit einem Kaliber von mehr als „5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung…“ abweichend von Waffengesetz das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ mini|WBK gelb ab 2003 mini|WBK gelb ab 2003