Unter einer Zölibatsklausel verstand man eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag zumeist von Frauen, die im Falle der Eheschließung das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendete oder den Arbeitgeber in diesem Fall zur Kündigung befugte. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 10. Mai 1957, dass eine solche Klausel in Arbeitsverträgen wegen Verstoßes gegen Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 1, 2 des Grundgesetzes unabhängig vom Geschlecht verfassungswidrig und damit nichtig sei.Urteil des Ersten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 1957 – 1 AZR 249/56 – BAGE 4, 274 = ArbuR 1957, 348
Im öffentlichen Dienst waren solche Regelungen, die teilweise noch bis in die 1950er Jahre bestanden, mit Ablauf des 31. März 1953 gemäß Artikel 117 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht mehr anwendbar, wenn sie dem Gleichberechtigungsgebot des Artikels 3 Absatz 2 des Grundgesetzes widersprachen. Dies war nötigenfalls im Rechtsweg festzustellen.Urteil des BVerfG vom 18. Dezember 1953 – 1 BvL 106/53 unter B III 1 b cc – BVerfGE 3, 225, 244 Das Bundesverwaltungsgericht ließ im Jahr 1962 offen, ob es gegen den Schutz von Ehe und Familie verstieß, dass Beamte der saarländischen Bereitschaftspolizei einer Heiratserlaubnis bedurften, solange sie während ihrer Ausbildung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen und an der dortigen Verpflegung teilnehmen mussten.
In den ersten Jahren nach Einführung der Frauenordination in der evangelischen Kirche bestand eine Zölibatsklausel für Pastorinnen z. B. in der Hannoverschen Landeskirche (von 1963 bis 1969), Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers, abgerufen am 18. Januar 2015 und in der österreichischen Kirche (von 1965 bis 1980)., Institut für Praktische Theologie und Religionspsychologie der Universität Wien, abgerufen am 18. Januar 2015
Siehe auch Lehrerinnenzölibat
Einzelnachweise
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